Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Grundfall: Geschriebene Rechtfertigungsgründe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das deutsche Autohaus A versteigert in Paris gebrauchte Kfz. Französische Behörden untersagen die Versteigerung, weil nicht sicher festgestellt werden kann, ob die Eigentümer der Fahrzeuge im französischen Handelsregister eingetragen waren. Die Behörden befürchten Diebstahl und Hehlerei.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
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2. Die Untersagung der Versteigerung durch die Behörden stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.
Ja, in der Tat!
3. Eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit kommt gemäß Art. 36 AEUV in Betracht.
Ja!
4. Wenn einer der geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV einschlägig ist, dann ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit ohne weitere Voraussetzung gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
17.12.2022, 16:33:07
Simon
2.2.2023, 22:21:07
Da die Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Frankreich betroffen ist, liegt ein Fall des
Art. 34 AEUVvor. Art. 35 AEUV betrifft nur Ausfuhrbeschränkungen.
Blotgrim
26.7.2023, 23:44:53
Es wäre cool wenn die öffentliche Ordnung noch definiert wird 😊
CR7
8.8.2024, 16:21:11
Folglich ist eine Berufung auf die öffentl. Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urt. v. 14. 3. 2000, Rs. C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Rn. 17). (DÖV 2005, S. 116, beck-online)