Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis de Dijon)
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis de Dijon)
17. Februar 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rewe beantragt die Genehmigung für die Einfuhr französischen Likörs, welcher in Frankreich frei erhältlich ist. Der Antrag wird abgelehnt, weil der Likör einen Alkoholgehalt von nur 20 % hat. Nach deutschem Recht können nur Branntweine mit min. 32 % in den Verkehr gebracht werden.
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Einordnung des Falls
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis de Dijon)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die deutsche Rechtslage, wonach französischer Likör nicht importiert werden darf, stellt eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend ist eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 36 AEUV möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit können Beschränkungen auch durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt werden.
Ja, in der Tat!
4. Die dogmatische Einordnung der zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls ist umstritten.
Ja!
5. Kann vorliegend die Bestimmung über den Mindestalkoholgehalt durch zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
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