Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Grundfall: Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft
Grundfall: Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F ist französische Staatsbürgerin und als Food-Fotografin in Bulgarien bei der Z-Agentur tätig. Z gibt F die Einsatzzeit und den Einsatzort sowie das inhaltliche Programm vor und stellt das Equipment. Gleichwohl hat F die Möglichkeit eigene kreative Impulse zu setzen. F erhält eine monatliche Vergütung i.H.v. EUR 2000 brutto.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff des Arbeitnehmers ist genauso auszulegen wie im nationalen Recht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 45 AEUV setzt voraus, dass F Arbeitnehmerin ist.
Ja!
3. F erbringt als Fotografin eine Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung.
Genau, so ist das!
4. Die Arbeit der F stellt ferner eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert dar.
Ja, in der Tat!
5. F erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung als Gegenleistung.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
1.9.2023, 04:24:19
dann würden Praktikanten (ohne Vergütung) nicht darunter subsumiert?
MLena
21.9.2024, 11:21:51
Entscheidend ist, ob der Praktikant tatsächlich Aufgaben ausführt und dabei der Weisung eines Arbeitgebers unterliegt, also in den Betrieb eingegliedert ist. Ein unbezahltes Praktikum, das inhaltlich wie eine reguläre Arbeitsleistung strukturiert ist, kann daher durchaus als Arbeitsverhältnis betrachtet werden, wenn es die Merkmale eines Arbeitnehmers erfüllt (siehe z.B. das Urteil in der Rechtssache Lawrie-Blum, EuGH 1986). Die Vergütung ist kein zwingender Bestandteil der Definition, sondern eher ein Indiz, soweit ich mich erinnere.