Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung), die der Meinungsbildung dient
kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung), die der Meinungsbildung dient
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der schwäbische Lebensmittelhändler L wirbt mit dem Slogan "(Schwäbischer) Geiz ist geil!". Durch die Werbekampagne erhofft sich B sowohl mehr Aufmerksamkeit als auch mehr Umsatz. Der Kontrolleur der Werbeaufsicht W hält den Slogan für wettbewerbswidrig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung), die der Meinungsbildung dient
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Werbeslogan "(Schwäbischer) Geiz ist geil" stellt eine Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Ansicht ist Wirtschaftswerbung vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) generell ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
3. Nach einer anderen Meinung ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) auch für kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) eröffnet.
Ja!
4. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist für Wirtschaftswerbung der Schutzbereich eröffnet, wenn sie wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat.
Genau, so ist das!
5. Für die Wirtschaftswerbung mit dem Slogan "Geiz ist Geil" ist nach Ansicht des BVerfG der Schutzbereich der Meinungsfreiheit verschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matschegenga
11.12.2021, 16:42:48
Das vom BVerfG angelegte Erfordernis des "meinungsbildenden Inhalts" oder der "Angaben, die der Meinungsbildung dienen", erscheint mir redundant. Wenn beides nicht gegeben ist, dürfte wohl ohnehin keine Meinung vorliegen, ob Wirtschaftswerbung oder nicht.
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 10:50:21
Hallo Matschegenga, zugegebenermaßen wird die Abgrenzung, welche Werbung noch dem Schutzbereich unterfällt, durch diese Kriterien nicht wirklich vereinfacht. Insgesamt kann man sich aber grundsätzlich darauf besinnen, dass das das BVerfG recht großzügig mit der Eröffnung des Schutzbereiches im Bereich der Werbung ist (vgl. Benetton-Schockwerbung: BVerfG NJW 2001, 591). Eine Ausnahme hiervon hat es in jüngerer Zeit nur im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht von Tabakherstellern auf Zigarettenpackungen gemacht (vgl. BVerfGE 95, 173). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team