Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) ohne meinungsbildenden Inhalt (Produkthinweis)

kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) ohne meinungsbildenden Inhalt (Produkthinweis)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gummibärchen-Hersteller G möchte mit einer schlichten Werbekampagne den Umsatz steigern. Dazu stellt er Werbeplakate auf, die nur den Produktnamen „Herzibärchen“ zeigen. Bürgermeister B hält Gummibärchen für ungesund und verbietet das Aufstellen der Plakate.

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Einordnung des Falls

kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) ohne meinungsbildenden Inhalt (Produkthinweis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob Wirtschaftswerbung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) fällt, ist strittig.

Ja!

Nach einer Ansicht kann Wirtschaftswerbung nichts zur Meinungsbildung beitragen, weil wirtschaftliche Zwecke im Vordergrund stehen. Demgegenüber wendet eine andere Ansicht ein, dass die Motive der Meinungsäußerung irrelevant sind (Zweckfreiheit der Äußerung), weshalb auch reine Wirtschaftswerbung umfasst ist. Nach der h.M. und Rechtsprechung des BVerfG ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet, wenn die Wirtschaftswerbung "wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen". Diesen Meinungsstreit solltest Du kennen. Du kannst ihr aber auch so knapp abhandeln.
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2. Für die Wirtschaftswerbung "Herzibärchen" ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG und der h.M. eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem BVerfG und der h.M. ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet, wenn die Wirtschaftswerbung "wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen". Die Werbekampagne dient der Umsatzsteigerung, es handelt sich um Wirtschaftswerbung. Allerdings bewertet die Kampagne das beworbene Produkt nicht, sondern gibt lediglich den Produktnamen wider. Die Werbung weist daher keinen meinungsbildenden Inhalt auf. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist nicht eröffnet. Nicht vergessen: Es bedarf der Prüfung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

11.2.2022, 08:40:07

Würde man in einem solchen Fall nicht zuerst prüfen, ob überhaupt eine Meinung nach der allgemeinen Definition vorliegt und erst dann zum Meinungsstreit kommen?

VIC

Victor

12.2.2022, 05:56:12

Das würde in einem Schritt bei der Prüfung des sachlichen Anwendungsbereiches erfolgen. Dabei würdest du ja darstellen, was Meinung ist und ob die Wirtschaftswerbung eben unter diese Definition zu subsumieren ist.


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