Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) ohne meinungsbildenden Inhalt (Produkthinweis)
kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) ohne meinungsbildenden Inhalt (Produkthinweis)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gummibärchen-Hersteller G möchte mit einer schlichten Werbekampagne den Umsatz steigern. Dazu stellt er Werbeplakate auf, die nur den Produktnamen „Herzibärchen“ zeigen. Bürgermeister B hält Gummibärchen für ungesund und verbietet das Aufstellen der Plakate.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) ohne meinungsbildenden Inhalt (Produkthinweis)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob Wirtschaftswerbung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) fällt, ist strittig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Wirtschaftswerbung "Herzibärchen" ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG und der h.M. eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
11.2.2022, 08:40:07
Würde man in einem solchen Fall nicht zuerst prüfen, ob überhaupt eine Meinung nach der allgemeinen Definition vorliegt und erst dann zum Meinungsstreit kommen?
Victor
12.2.2022, 05:56:12
Das würde in einem Schritt bei der Prüfung des sachlichen Anwendungsbereiches erfolgen. Dabei würdest du ja darstellen, was Meinung ist und ob die Wirtschaftswerbung eben unter diese Definition zu subsumieren ist.