Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB
3. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauunternehmer U nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, dass durch eine Buchhypothek gesichert ist. U zahlt das Darlehen voll zurück. B überträgt die Hypothek durch Abtretung der Forderung dennoch an den unwissenden Kredithai H. H verlangt von U Darlehensrückzahlung.
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Einordnung des Falls
Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 1138, 892 BGB erworben.
Ja!
3. H hat gegen U einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 1138, 892 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent
16.12.2021, 13:11:54
Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht nicht, da die Forderung erloschen ist - finde ich logisch. Aber der Kredithai könnte trotzdem aus §
1147 BGBvorgehen soweit ich weiß, da ja die Hypothek (ohne Forderung) übergegangen ist. Ich finde das ist ein sehr komisches Ergebnis.. vielleicht kann jemand helfen :)

Lukas_Mengestu
17.12.2021, 10:18:24
Hallo Vincent, diese Rechtsfolge ist für U tatsächlich eher unbequem - er hatte es allerdings selbst in der Hand sich davor zu schützen. Denn gerade um eine solch doppelte Inanspruchnahme zu verhindern, gewährt § 1
144 BGBdem Eigentümer einen Anspruch darauf, dass er den Gläubiger lediglich Zug-um-Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefs bzw. sonstiger
Urkunden, die zur Grundbuchberichtigung/Löschung der Hypothek erforderlich sind (z.B. Löschungsbewilligung, § 19 GBO), befriedigen muss. Dem Eigentümer obliegt es insofern, die Löschung des Rechts bzw. die Umschreibung (
Eigentümergrundschuld) herbeizuführen (vgl. Lieder, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1144 RdNr. 1; Wenzel, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 1144 RdNr. 1; Volmer, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 1144 RdNr. 1, 2). Hätte U dies getan, so wäre die Hypothek im Grundbuch gelöscht worden und ein
gutgläubiger Erwerbausgeschlossen gewesen. Da er dies unterlassen hat, muss U also den Kredithai bezahlen oder die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden. Er kann sich aber nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB an B halten und insoweit das
Geldherausverlangen, was B für die Hypothek vom Kredithai erlangt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
20.4.2024, 10:53:53
Kann er nicht über § 1137 die Einrede des Schuldners geltend machen, dass er schon geleistet hat und die Forderung daher nach § 362 untergegangen ist?

CR7
11.5.2024, 17:02:06
@[Blotgrim](167544) Hier kommt es dann auf den maßgeblichen Zeitpunkt an, der aus dem SV für mich so zu verstehen ist, dass B nach Zahlung abgetreten hat. Dann besteht ja keine Forderung und wir ziehen §§ 1138 Alt. 2 BGB heran und prüfen einen gutgläubigen, einredefreien Erwerb des X gem. §§ 1138 Alt. 2, 892 I BGB: Hier war es ja so, dass U gegenüber B den Einwand der Erfüllung erheben konnte (§ 1137), es handelte sich um ein RG iSe VG, die Einrede war nicht im GB eingetragen und auch kein sonstiger Widerspruch, H war insoweit nicht bösgläubig, so dass H dann gegen U einen Anspruch aus §
1147 BGBhat. Klingt trotzdem unbillig, ich weiß

CR7
6.8.2024, 23:16:16
@[Lukas_Mengestu](136780) Könnte man deine Erörterung zu der Frage nicht als Folgefragen noch mit an bringen? Gerade hier zeigt sich doch gut, wie vernetztes Lernen mit weiterführenden Fragen nochmal den § 816 I prüft oder man noch bisschen durch die §§ 1113 ff. BGB blättern muss, um auf den § 1
144 BGBzu stoßen. Und die meisten die SachenR machen (im 3/4 FS) hatten schon zumindest von
§ 816 BGBgehört :) - Nur ein Vorschlag von mir, wie man den Fall erweitern könnte: 4. U muss den H nicht bezahlen oder die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück nicht dulden. Die Aussage stimmt nicht Da H die Hypothek gutgläubig erworben hat, kann U die Zahlung nicht verweigern. U muss entweder den Betrag an H zahlen oder die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden, obwohl er das Darlehen bereits an B zurückgezahlt hat. Dies zeigt die nachteiligen Folgen für den Eigentümer, wenn er die Löschung der Hypothek nach der Tilgung nicht veranlasst. 5. U hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des vom Kredithai H erlangten Betrags. Die Aussage stimmt U hat gegen B einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf Herausgabe des von H erlangten Betrags. B hat als Nichtberechtigter über die bereits erloschene Hypothek verfügt. Diese Verfügung ist dem gutgläubigen H gegenüber wirksam. Daher muss B das durch die Verfügung Erlangte an U herausgeben. 6. Hätte U nach der Tilgung die Aushändigung des Hypothekenbriefs und die Löschung der Hypothek im Grundbuch veranlasst, wäre ein
gutgläubiger Erwerbdurch H nicht möglich gewesen. Die Aussage stimmt Gemäß § 1
144 BGBhätte U bei der Tilgung die Aushändigung des Hypothekenbriefs oder einer Löschungsbewilligung verlangen können. Hätte U dann die Löschung der Hypothek im Grundbuch veranlasst, wäre das Grundbuch nicht mehr unrichtig gewesen. Ohne unrichtiges Grundbuch und ohne Hypothekenbrief im B
esitz von B wäre ein
gutgläubiger Erwerbnach §§ 1138,
892 BGBdurch H nicht möglich gewesen. Dies zeigt die Bedeutung der Grundbuchberichtigung und des B
esitzes des Hypothekenbriefs zum Schutz des Eigentümers. Fundstellen Lieder, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1144 RdNr. 1 Wenzel, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 1144 RdNr. 1 Volmer, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 1144 RdNr. 1, 2

Kaiser Franz
6.9.2024, 16:18:39
@[CR7](145419) 816 direkt oder analog? Die
Abtretungder Forderung wird ja genau genommen nur fingiert. Weißt du das auf die schnelle?

MenschlicherBriefkasten
23.1.2025, 16:42:42
Muss hier nicht noch zusätzlich der gute Glaube des H an den Bestand der Hypothek geprüft werden? Denn durch Zahlung der Forderung erlischt diese, weshalb sich die Hypothek nach §§ 1163 I S. 2, 1177 I BGB in eine
Eigentümergrundschuldverwandelt, wenn ich das richtig verstanden habe. Somit mangelt es nicht nur an einer Berechtigung bezüglich der Forderung, sondern auch bezüglich der Hypothek, welche ebenfalls überwunden werden muss.

ajboby90
3.2.2025, 14:25:11
Das ist richtig was du schreibst, aber es soll bei dieser Aufgabe nur um die Wirkung des 1138 gehen.

snustutgut
22.2.2025, 17:43:15
Der Sachverhalt spricht von einer Buchhypothek, sowie ich das verstanden haben findet der § 1138 hier keine Anwendung vgl. § 1185 II, oder habe ich mich da vertan bitte um Aufklärung.
benjaminmeister
13.3.2025, 17:20:58
§ 1185 Abs. 2 musst du iVm Abs. 1 lesen und bezieht sich nur auf die Sicherungshypothek. Jede Sicherungshypothek ist eine Buchhypothek (§ 1185 Abs. 1) aber nicht jede Buchhypothek ist eine Sicherungshypothek (vgl. § 1184 Abs. 2).

snustutgut
14.3.2025, 22:40:01
Vielen Dank!
nondum conceptus
5.3.2025, 16:49:08
Habe ich den Fall richtig verstanden: Also durch die Zahlung des Darlehens erlischt die Forderung. Das hat zur Folge, dass der Eigentümer die Hypothek erwirbt, § 1163 I S.2 BGB. Wenn die B-Bank nun die Hypothek übertragen möchte, fehlt es an der Berechtigung, weil die Hypothek nunmehr dem U zusteht. Eine Hypothek wird nach §§ 398, 1153, 1154 BGB übertragen. Problematisch ist hier allerdings, dass § 398 das Vorliegen einer Forderung voraussetzt. Dafür gibt es nun den
§ 1138 BGB, bei dem die Forderung kurz fingiert wird, um einen Erwerb nach §§ 398, 1153, 1154, 1138,
892 BGBzu ermöglichen. Habe ich es richtig verstanden?
benjaminmeister
13.3.2025, 17:26:20
Im Ergebnis hast du das richtig verstanden. Bei der Übertragung der Hypothek musst du zwei Berechtigungen prüfen: Berechtigung hinsichtlich der Forderung und Berechtigung hinsichtlich der Hypothek selbst. Vgl. Alpmann, Sachenrecht 2, Rn. 295: "Ohne Forderung ist der Übertragende wegen der Akzessorietät auch nicht Inhaber der Hypothek. Gleichwohl ist in diesen Fällen von einem Berechtigungsmangel ausschließlich auf Forderungsseite auszugehen. Dieser Mangel wird gem. §§ 1138 Var. 1, 892 überwunden." Du musst also in diesem Fall (wenn bei der Hypothek kein anderer Mangel vorliegt), nur die fehlende Berechtigung hinsichtlich der Forderung gem. §§ 1138 Var. 1, 892 überwinden.
benjaminmeister
13.3.2025, 17:30:20
Auch hier wird, wie in der vorgegangenen Aufgabe, mMn. nicht hinreichend klar, dass eine
Abtretungauch im Grundbuch eingetragen wurde. Im Sachverhalt steht zwar die Forderung "wurde abgetreten", aber darauf kann man offensichtlich nicht allzu viel geben (im Sinne von: eine wirksame
Abtretung, die allen Anforderungen genügt, annehmen), wenn rechtlich die
Forderungsabtretungmangels Forderungsexistenz tatsächlich gar nicht möglich ist.