Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB


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Klassisches Klausurproblem

Bauunternehmer U nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, dass durch eine Buchhypothek gesichert ist. U zahlt das Darlehen voll zurück. B überträgt die Hypothek durch Abtretung der Forderung dennoch an den unwissenden Kredithai H. H verlangt von U Darlehensrückzahlung.

Einordnung des Falls

Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung.H und B haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die abgetretene Forderung bestand jedoch nach § 362 Abs. 1 BGB nicht mehr: Da U das Darlehen zwischenzeitlich voll getilgt hat, ist das Schuldverhältnis zwischen U und B, und damit die Darlehensforderung erloschen.

2. H hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 1138, 892 BGB erworben.

Ja!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 1138, 892 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Forderung, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Forderung, (3) Legitimation des Verfügenden als Forderungsinhaber aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Zessionars, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Das Grundbuch ist unrichtig, da die Forderung tatsächlich nicht mehr besteht, § 362 Abs. 1 BGB. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation der B als Forderungsinhaber. H war gutgläubig und ein Widerspruch nicht eingetragen.

3. H hat gegen U einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 488 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 1138, 892 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1138 BGB bringt die Forderung nicht zur Entstehung, sondern fingiert lediglich den Bestand der Forderung um den Übergang der Hypothek zu ermöglichen. Der Zessionar erwirbt dabei also gerade nicht die gesicherte Forderung.

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Vincent

Vincent

16.12.2021, 13:11:54

Ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht nicht, da die Forderung erloschen ist - finde ich logisch. Aber der Kredithai könnte trotzdem aus §1

147 BGB

vorgehen soweit ich weiß, da ja die Hypothek (ohne Forderung) übergegangen ist. Ich finde das ist ein sehr komisches Ergebnis.. vielleicht kann jemand helfen :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.12.2021, 10:18:24

Hallo Vincent, diese Rechtsfolge ist für U tatsächlich eher unbequem - er hatte es allerdings selbst in der Hand sich davor zu schützen. Denn gerade um eine solch doppelte Inanspruchnahme zu verhindern, gewährt § 1144 BGB dem Eigentümer einen Anspruch darauf, dass er den Gläubiger lediglich Zug-um-Zug gegen Aushändigung des Hypothekenbriefs bzw. sonstiger Urkunden, die zur Grundbuchberichtigung/Löschung der Hypothek erforderlich sind (z.B. Löschungsbewilligung, § 19 GBO), befriedigen muss. Dem Eigentümer obliegt es insofern, die Löschung des Rechts bzw. die Umschreibung (Eigentümergrundschuld) herbeizuführen (vgl. Lieder, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 1144 RdNr. 1; Wenzel, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 1144 RdNr. 1; Volmer, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 1144 RdNr. 1, 2). Hätte U dies getan, so wäre die Hypothek im Grundbuch gelöscht worden und ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen gewesen. Da er dies unterlassen hat, muss U also den Kredithai bezahlen oder die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden. Er kann sich aber nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB an B halten und insoweit das Geld herausverlangen, was B für die Hypothek vom Kredithai erlangt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

20.4.2024, 10:53:53

Kann er nicht über § 1137 die Einrede des Schuldners geltend machen, dass er schon geleistet hat und die Forderung daher nach § 362 untergegangen ist?

CR7

CR7

11.5.2024, 17:02:06

@[Blotgrim](167544) Hier kommt es dann auf den maßgeblichen Zeitpunkt an, der aus dem SV für mich so zu verstehen ist, dass B nach Zahlung abgetreten hat. Dann besteht ja keine Forderung und wir ziehen §§ 1138 Alt. 2 BGB heran und prüfen einen gutgläubigen, einredefreien Erwerb des X gem. §§ 1138 Alt. 2, 892 I BGB: Hier war es ja so, dass U gegenüber B den Einwand der Erfüllung erheben konnte (§ 1137), es handelte sich um ein RG iSe VG, die Einrede war nicht im GB eingetragen und auch kein sonstiger Widerspruch, H war insoweit nicht bösgläubig, so dass H dann gegen U einen Anspruch aus § 1

147 BGB

hat. Klingt trotzdem unbillig, ich weiß


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