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Übertragung der Buchgrundschuld

Übertragung der Buchgrundschuld

18. Januar 2025

4,8(5.463 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück der Eigentümerin E. G möchte die Grundschuld an Interessent I übertragen. Sie einigen sich über die Übertragung der Grundschuld. Sie fragen sich dann, welche Schritte zur Übertragung noch notwendig sind.

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Einordnung des Falls

Übertragung der Buchgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundschuld ist grundsätzlich übertragbar.

Ja!

Die Grundschuld als beschränkt dingliches Recht ist grundsätzlich frei übertragbar. Möglich bleibt jedoch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses im Hinblick auf die Grundschuld (§§ 413, 399 BGB). Der Abtretungsausschluss muss jedoch im Grundbuch eingetragen werden.
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2. I hat die Grundschuld bereits erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Zweiterwerb der Buchgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Übertragung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB, (2) Berechtigung des Übertragenden, (3) Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB.G und I haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. G war berechtigt. Jedoch erfolgte die Eintragung im Grundbuch noch nicht.

3. Der Erwerb der Grundschuld ist abhängig vom Erwerb der gesicherten Forderung.

Nein, das trifft nicht zu!

Als nichtakzessorisches Grundpfandrecht ist die Grundschuld in Bestand und Übertragung unabhängig vom Bestand einer gesicherten Forderung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper

Edward Hopper

31.5.2023, 21:10:46

Bei der ersten Antwort ist mir was unklar. Ein

Abtretungsverbot

betrifft bei ner

Sicherungsabrede

doch nie die GS sondern die Forderung. Und die GS wird doch nicht abgetreten sondern übertragen? Anders als bei ner Forderung würde eine entsprechendes "Ubertragungaverbot" doch nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung führen?

Juratiopharm

Juratiopharm

9.11.2023, 12:58:23

Ein

Abtretungsverbot

kann mMn nach §§ 413, 399 BGB auch für „andere Rechte“ als eine Forderung begründet werden, so eben auch für eine Grundschuld. Erforderlich ist aber die Eintragung eines solchen Verbots (§

878 BGB

).


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