Übertragung der Buchgrundschuld
19. Mai 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.908 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück der Eigentümerin E. G möchte die Grundschuld an Interessent I übertragen. Sie einigen sich über die Übertragung der Grundschuld. Sie fragen sich dann, welche Schritte zur Übertragung noch notwendig sind.
Diesen Fall lösen 90,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übertragung der Buchgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundschuld ist grundsätzlich übertragbar.
Jurastudium und Referendariat.
2. I hat die Grundschuld bereits erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper
31.5.2023, 21:10:46
Bei der ersten Antwort ist mir was unklar. Ein
Abtretungsverbotbetrifft bei ner
Sicherungsabrededoch nie die GS sondern die Forderung. Und die GS wird doch nicht abgetreten sondern übertragen? Anders als bei ner Forderung würde eine entsprechendes "Ubertragungaverbot" doch nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung führen?
Juratiopharm
9.11.2023, 12:58:23
Ein
Abtretungsverbotkann mMn nach §§ 413,
399 BGBauch für „andere Rechte“ als eine Forderung begründet werden, so eben auch für eine Grund
schuld.
Erforderlichist aber die Eintragung eines solchen Verbots (
§ 878 BGB).
Clara.annie
10.3.2025, 18:32:20
Wir haben bei uns im Rep gelernt, dass die
Übertragung der Grundschuldüber 413, 398 erfolgt. Ist dies eine Mindermeinung? oder ist beides vertreten oder daher im Ergebnis egal?
Magnum
2.4.2025, 12:25:42
In der folgenden Aufgabe wird §§ 413,
398 BGBbei der
Briefgrundschuldmitzitiert. Finden die Normen über die Abtretung nur dort Anwendung oder wurden sie hier vergessen? Würde mich auch sehr über eine Klärung freuen!