Übertragung der Briefgrundschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundschuldinhaberin G möchte die Briefgrundschuld an Erwerber E übertragen. G übergibt E den Grundschuldbrief. Sie einigen sich formlos über die Übertragung der Grundschuld. E ist der Meinung, dass auch die Eintragung im Grundbuch Erwerbsvoraussetzung ist.
Einordnung des Falls
Übertragung der Briefgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier
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Ja!
2. E hat die Grundschuld erworben.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Erwerb der Briefgrundschuld vollzieht sich stets außerhalb des Grundbuchs.
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Nein, das trifft nicht zu!
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evanici
19.9.2023, 11:19:21
Nachfrage: Einigung über Übertragung der Grundschuld ist im Ergebnis aber dasselbe wie Einigung über Abtretung, oder?
Juratiopharm
9.11.2023, 13:00:54
Ja, weil die Übertragung nach § 1192 BGB wie die Hypothek nach § 1154 BGB übertragen wird.