Übertragung der Briefgrundschuld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundschuldinhaberin G möchte die Briefgrundschuld an Erwerber E übertragen. G übergibt E den Grundschuldbrief. Sie einigen sich formlos über die Übertragung der Grundschuld. E ist der Meinung, dass auch die Eintragung im Grundbuch Erwerbsvoraussetzung ist.
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Einordnung des Falls
Übertragung der Briefgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat die Grundschuld erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Erwerb der Briefgrundschuld vollzieht sich stets außerhalb des Grundbuchs.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
19.9.2023, 11:19:21
Nachfrage: Einigung über Übertragung der Grundschuld ist im Ergebnis aber dasselbe wie Einigung über Abtretung, oder?
Juratiopharm
9.11.2023, 13:00:54
Ja, weil die Übertragung nach § 1192 BGB wie die Hypothek nach § 1154 BGB übertragen wird.
bayilm
2.1.2024, 18:01:24
Ich kann die Frage verstehen. Ist etwas seltsam, dass in zwei aufeinander folgenden Aufgaben die gleichen Voraussetzungen unterschiedlich benannt werden.
Blotgrim
11.6.2024, 08:07:21
Finde ich auch wäre cool wenn man entweder den Unterschied erklärt falls es doch einen gibt oder die Voraussetzungen in den Aufgaben angleicht
Bubbles
8.8.2024, 15:28:04
Ist "Abtretung" bei der Grundschuld nicht sogar terminologisch falsch? Gem. § 398 BGB werden Forderungen abgetreten. Bei der Grundschuld handelt es sich aber doch um ein beschränkt dingliches Recht.