Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Übertragung der Briefgrundschuld

Übertragung der Briefgrundschuld

19. Mai 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Grundschuldinhaberin G möchte die Briefgrundschuld an Erwerber E übertragen. G übergibt E den Grundschuldbrief. Sie einigen sich formlos über die Übertragung der Grundschuld. E ist der Meinung, dass auch die Eintragung im Grundbuch Erwerbsvoraussetzung ist.

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Einordnung des Falls

Übertragung der Briefgrundschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier

Ja!

Wie der Hypothekenbrief ist auch der Grundschuldbrief nach herrschender Auffassung ein Wertpapier. Der Brief stellt ein Wertpapier dar, da er das Grundpfandrecht in der Weise verbrieft, dass zur Ausübung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Es handelt sich beim Brief also nicht lediglich um eine bloße Beweisurkunde, sondern um ein Wertpapier. Die Verbriefung des Grundpfandrechts in einem Wertpapier erhöht die Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts und damit auch seine Übertragbarkeit.
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2. E hat die Grundschuld erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Zweiterwerb der Briefgrundschuld nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398ff. BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung in das Grundbuch, (3) Aushändigung des Grundschuldbriefs, (4) Berechtigung des Zedenten. G und E haben sich über die Abtretung geeinigt. Jedoch liegt die Abtretungserklärung nicht schriftlich vor, auch eine Eintragung im Grundbuch ist nicht erfolgt.

3. Der Erwerb der Briefgrundschuld vollzieht sich stets außerhalb des Grundbuchs.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Zweiterwerb der Briefgrundschuld vollzieht sich nur dann außerhalb des Grundbuchs, wenn die Abtretungserklärung in schriftlicher Form erfolgte, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB. Unterbleibt die schriftliche Fixierung der Abtretungserklärung, so ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 2 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

19.9.2023, 11:19:21

Nachfrage: Einigung über

Übertragung der Grundschuld

ist im Ergebnis aber dasselbe wie Einigung über Abtretung, oder?

Juratiopharm

Juratiopharm

9.11.2023, 13:00:54

Ja, weil die Übertragung nach § 1192 BGB wie die Hypothek nach § 1154 BGB übertragen wird.

BAY

bayilm

2.1.2024, 18:01:24

Ich kann die Frage verstehen. Ist etwas seltsam, dass in zwei aufeinander folgenden Aufgaben die gleichen Voraussetzungen unterschiedlich benannt werden.

BL

Blotgrim

11.6.2024, 08:07:21

Finde ich auch wäre cool wenn man entweder den Unterschied erklärt falls es doch einen gibt oder die Voraussetzungen in den Aufgaben angleicht

Bubbles

Bubbles

8.8.2024, 15:28:04

Ist "Abtretung" bei der Grund

schuld

nicht sogar terminologisch falsch? Gem. §

398 BGB

werden Forderungen abgetreten. Bei der Grund

schuld

handelt es sich aber doch um ein beschränkt dingliches Recht.

BEN

benjaminmeister

16.3.2025, 17:48:53

@[Bubbles](216309) Alpmann, Sachenrecht 2, Rn. 445 schreibt dazu: "Ob man […] dabei von "Abtretung"oder "Übertragung" spricht, ist eine rein dogmatisch-begriffliche Frage."

MAG

Magnum

2.4.2025, 14:33:38

Warum wird bei der Übertragung der

Briefgrundschuld

auf die §§ 398 ff. verwiesen, bei der Buchgrund

schuld

aber nicht? Ich dachte, dass aufgrund der fehlenden

Akzessorietät

, die Normen der Abtretung keine Relevanz für die

Übertragung der Grundschuld

hätten. Liege ich damit falsch? Danke im Voraus!

PK

P K

2.4.2025, 17:27:50

Abgetreten wird die

Briefgrundschuld

selbst nach § 413 BGB (!) i.V.m. §§ 398 ff. BGB. Weil der Erwerber hier nicht ins Grundbuch eingetragen werden muss, kommt § 873 BGB nicht zum Tragen. Bei der Buchgrund

schuld

selbst vollzieht sich aber durch Einigung und Eintragung des Erwerbers als Grund

schuld

gläubiger im Grundbuch und richtet sich nach § 873 BGB. Deshalb muss hier auch nicht auf §§ 398 ff. BGB ausgewichen werden.


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