Übertragung der Briefgrundschuld
19. Mai 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (7.227 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Grundschuldinhaberin G möchte die Briefgrundschuld an Erwerber E übertragen. G übergibt E den Grundschuldbrief. Sie einigen sich formlos über die Übertragung der Grundschuld. E ist der Meinung, dass auch die Eintragung im Grundbuch Erwerbsvoraussetzung ist.
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Einordnung des Falls
Übertragung der Briefgrundschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundschuldbrief ist ein Wertpapier
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat die Grundschuld erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Erwerb der Briefgrundschuld vollzieht sich stets außerhalb des Grundbuchs.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
19.9.2023, 11:19:21
Nachfrage: Einigung über
Übertragung der Grundschuldist im Ergebnis aber dasselbe wie Einigung über Abtretung, oder?
Juratiopharm
9.11.2023, 13:00:54
Ja, weil die Übertragung nach § 1192 BGB wie die Hypothek nach § 1154 BGB übertragen wird.
bayilm
2.1.2024, 18:01:24
Ich kann die Frage verstehen. Ist etwas seltsam, dass in zwei aufeinander folgenden Aufgaben die gleichen Voraussetzungen unterschiedlich benannt werden.
Blotgrim
11.6.2024, 08:07:21
Finde ich auch wäre cool wenn man entweder den Unterschied erklärt falls es doch einen gibt oder die Voraussetzungen in den Aufgaben angleicht

benjaminmeister
16.3.2025, 17:48:53
@[Bubbles](216309) Alpmann, Sachenrecht 2, Rn. 445 schreibt dazu: "Ob man […] dabei von "Abtretung"oder "Übertragung" spricht, ist eine rein dogmatisch-begriffliche Frage."
Magnum
2.4.2025, 14:33:38
Warum wird bei der Übertragung der
Briefgrundschuldauf die §§ 398 ff. verwiesen, bei der Buchgrund
schuldaber nicht? Ich dachte, dass aufgrund der fehlenden
Akzessorietät, die Normen der Abtretung keine Relevanz für die
Übertragung der Grundschuldhätten. Liege ich damit falsch? Danke im Voraus!
P K
2.4.2025, 17:27:50
Abgetreten wird die
Briefgrundschuldselbst nach § 413 BGB (!) i.V.m. §§ 398 ff. BGB. Weil der Erwerber hier nicht ins Grundbuch eingetragen werden muss, kommt § 873 BGB nicht zum Tragen. Bei der Buchgrund
schuldselbst vollzieht sich aber durch Einigung und Eintragung des Erwerbers als Grund
schuldgläubiger im Grundbuch und richtet sich nach § 873 BGB. Deshalb muss hier auch nicht auf §§ 398 ff. BGB ausgewichen werden.