Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student A, der österreichischer Staatsbürger ist, verbringt sein Auslandssemester in Berlin. Als er dort an einer Versammlung gegen Studiengebühren teilnimmt, spricht Polizist P einen Platzverweis gegen ihn aus.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass A Deutscher ist.
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Ja!
2. Als EU-Bürger kann A jedoch den Schutz der Versammlungsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 8 Abs. 1 GG beanspruchen.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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gelöscht
19.5.2020, 13:29:19
Kommen denn beide Ansichten wirklich zum selben Ergebnis? In der Darstellung in der Klausur prüfe ich, ob der persönliche Schutzbereich von Art. 8 I GG eröffnet ist und nach der einen Ansicht ist er es Strenggenommen nicht, sondern nur der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG wird erweitert

Fräulein Cowds
12.7.2020, 11:39:49
Im Grunde schon, nach der einen Ansicht ist der Schutzbereich des Art. 8 I GG eröffnet, wie du richtig erkannt hast. Nach der anderen Ansicht ist Art. 2 I GG eröffnet. Im Rahmen des Eingriffs und der Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung greifst du dann aber auf die Schrankenregelung des Art. 8 GG zurück und nicht auf die des Art. 2 I .

MaxRaspody
31.7.2023, 15:59:09
Man könnte hier zusätzlich noch auf Art 26 VvB verweisen, der die Versammlungsfreiheit als jedermann-GR ausweist.

Lukas_Mengestu
31.7.2023, 16:57:55
Danke Max, das haben wir als Vertiefung noch mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team