Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger


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US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass X Deutscher ist.

Genau, so ist das!

Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, auf das sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). X ist nicht deutscher Staatsbürger, sondern US-Bürger. Der persönliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.

2. X kann den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschen-Grundrechten. Es ist anerkannt, dass das Jedermann-Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht die Freiheit allgemein, also stets dann schützt, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Art. 2 Abs. 1 GG kann damit ausländischen Staatsbürgern eingeschränkt die Schutzwirkungen der Deutschen-Grundrechte vermitteln, jedoch nicht mit dem gleichen Schutzniveau. Würde dem X über Art. 2 Abs. 1 GG der gleiche Schutz wie aus Art. 8 Abs. 1 GG zustehen, widerspräche dies der Grundrechtssystematik.

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Ciodejure

Ciodejure

14.5.2020, 19:27:36

Welches Schutzniveau kommt hier dem U.S.-Bürger konkret zu Gute?

Abcdef

Abcdef

19.5.2020, 17:30:21

Das VersammlungR hat nicht nur den Anforderungen des Art. 8, sondern auch den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Daher ist die Versammlungsfreiheit in sämtlichen Versammlungsgesetzen als „Jedermannsrecht“ ausgestaltet. Über Art. 2 I ist der SB genauso wie bei Art. 8 GG ausgestaltet. Die Versammlungsfreiheit stehe bei Ausländern allerdings nicht unter den strengen Verfassungsregeln und könne leichter eingeschränkt werden. Diese Beschränkung lag also in einem klassischen Verständnis politischer Souveränität begründet, das die Ausübung politisch-staatsbürgerlicher Rechte den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wollte.

JURA

Juranus

2.12.2020, 18:07:26

@Abcdef: Das klingt für mich nicht ganz überzeugend. Denn gegenüber einem US-Bürger kommt das unionsrechtliche Antidiskriminierungsverbot doch gerade nicht zum tragen. Das anderweitiger Verstoß gegen Völkerrecht vorliegt, kann ich nicht mit Sicherheit ausschließen (vielleicht kann jemand anderes was dazu sagen) aber ich wüsste nicht, welches. Zudem ist das Argument, das Versammlungsgesetze als Jedermannsrecht ausgestaltet sind, mE nicht tragfähig, weil Bundes- oder Landesrecht sich der Verfassung unterordnen müssen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Art. 8 bedarf es auch gerade keiner

Konkretisierung

des GG. Daher ist für einen US-Bürger mE nach der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet. Man muss dann also den Weg über Art. 2 GG, ohne erhöhtes Schutzniveau, gehen.


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