Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
4. April 2025
6 Kommentare
4,6 ★ (29.073 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.
Diesen Fall lösen 82,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass X Deutscher ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. X kann den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ciodejure
14.5.2020, 19:27:36
Welches Schutzniveau kommt hier dem U.S.-Bürger konkret zu Gute?
Abcdef
19.5.2020, 17:30:21
Das VersammlungR hat nicht nur den Anforderungen des Art. 8, sondern auch den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Daher ist die Versammlungsfreiheit in sämtlichen Versammlungsgesetzen als „Jedermannsrecht“ ausgestaltet. Über Art. 2 I ist der SB genauso wie bei Art. 8 GG ausgestaltet. Die Versammlungsfreiheit stehe bei Ausländern allerdings nicht unter den strengen Verfassungsregeln und könne leichter eingeschränkt werden. Diese Beschränkung lag also in einem klassischen Verständnis politischer Souveränität begründet, das die Ausübung politisch-staatsbürgerlicher Rechte den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wollte.
Juranus
2.12.2020, 18:07:26
@Abcdef: Das klingt für mich nicht ganz überzeugend. Denn gegenüber einem US-Bürger kommt das unionsrechtliche Antidiskriminierungsverbot doch gerade nicht zum tragen. Das anderweitiger Verstoß gegen Völkerrecht vorliegt, kann ich nicht mit Sicherheit ausschließen (vielleicht kann jemand anderes was dazu sagen) aber ich wüsste nicht, welches. Zudem ist das Argument, das Versammlungsgesetze als Jedermannsrecht ausgestaltet sind, mE nicht tragfähig, weil Bundes- oder Landesrecht sich der Verfassung unterordnen müssen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Art. 8 bedarf es auch gerade keiner
Konkretisierungdes GG. Daher ist für einen US-Bürger mE nach der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet. Man muss dann also den Weg über Art. 2 GG, ohne erhöhtes Schutzniveau, gehen.

Wendelin Neubert
9.1.2025, 12:14:36
Genau @[Juranus](104082), man muss beim US-Bürger X den Weg über Art. 2 Abs. 1 GG gehen, sonst würde man die Grundrechtssystematik umgehen. Die Privilegierung für Unionsbürger, die aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt, kann der US-Bürger gerade nicht geltend machen. Im Anwendungsbereich der Landesverfassungen oder der Versammlungsgesetze der Länder kann es aber sein, dass Du – jenseits der verfassungsrechtlichen Systematik des GG – die landesrechtliche Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit als Jedermanns-Recht berücksichtigen musst (etwa in einer Klausur). Dann kann auch der US-Bürger vom erhöhten Schutzniveau der Versammlungsfreiheit, so wie sie landesrechtlich ausgestaltet ist, profitieren. Diese differenzierte Rechtslage solltest Du in der Klausur dann auch so differenziert darstellen. In dieser Lerneinheit geht es aber primär darum aufzuzeigen, wie das Deutschen-Grundrecht der Versammlungsfreiheit auf Ebene des persönlichen Schutzbereichs funktioniert und wie zwischen Deutschen, Unionsbürgern und Drittstaatlern zu differenzieren ist. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team