Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - Nicht-EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass X Deutscher ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. X kann den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ciodejure
14.5.2020, 19:27:36
Welches Schutzniveau kommt hier dem U.S.-Bürger konkret zu Gute?
Abcdef
19.5.2020, 17:30:21
Das VersammlungR hat nicht nur den Anforderungen des Art. 8, sondern auch den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu genügen. Daher ist die Versammlungsfreiheit in sämtlichen Versammlungsgesetzen als „Jedermannsrecht“ ausgestaltet. Über Art. 2 I ist der SB genauso wie bei Art. 8 GG ausgestaltet. Die Versammlungsfreiheit stehe bei Ausländern allerdings nicht unter den strengen Verfassungsregeln und könne leichter eingeschränkt werden. Diese Beschränkung lag also in einem klassischen Verständnis politischer Souveränität begründet, das die Ausübung politisch-staatsbürgerlicher Rechte den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wollte.
Juranus
2.12.2020, 18:07:26
@Abcdef: Das klingt für mich nicht ganz überzeugend. Denn gegenüber einem US-Bürger kommt das unionsrechtliche Antidiskriminierungsverbot doch gerade nicht zum tragen. Das anderweitiger Verstoß gegen Völkerrecht vorliegt, kann ich nicht mit Sicherheit ausschließen (vielleicht kann jemand anderes was dazu sagen) aber ich wüsste nicht, welches. Zudem ist das Argument, das Versammlungsgesetze als Jedermannsrecht ausgestaltet sind, mE nicht tragfähig, weil Bundes- oder Landesrecht sich der Verfassung unterordnen müssen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Art. 8 bedarf es auch gerade keiner Konkretisierung des GG. Daher ist für einen US-Bürger mE nach der persönliche Schutzbereich nicht eröffnet. Man muss dann also den Weg über Art. 2 GG, ohne erhöhtes Schutzniveau, gehen.