Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der eingetragene Verein „Fridays Against Fluglärm“ meldet eine Versammlung gegen den Flughafenausbau in der Stadt S an. Sie soll vor dem Haus der Bürgermeisterin stattfinden und mithilfe von Fluglärmsimulationen zeigen, welche Folgen der Ausbau hätte. S verbietet die Demonstration.

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Einordnung des Falls

Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 8 Abs. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind als Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers konzipiert und berechtigen in erster Linie und unmittelbar natürliche Personen. Bei Art. 8 Abs. 1 GG wird dies auch aus dem Wortlaut („Alle Deutschen...“) deutlich. Juristischen Personen kann der Schutz der Grundrechte gleichwohl zuteilwerden.
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2. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Begriff „juristische Personen“, der in Art. 19 Abs. 3 GG genannt ist, wird untechnisch verstanden. Art. 19 Abs. 3 GG gilt daher auch für Personenvereinigungen des Privatrechts. Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

3. Die Versammlungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden.

Ja!

Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts organisieren und unterstützen oft Versammlungen und treten als Veranstalter auf. Jedenfalls insoweit kann die Versammlungsfreiheit kollektiv ausgeübt werden. A ist als eingetragener Verein eine Personenvereinigung des Privatrechts und kann sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jeylastar

Jeylastar

24.11.2020, 18:03:27

Was heisst kollektiv…?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.11.2020, 18:09:30

Hallo Jeilla, in dem Kontext "gemeinsam", es ist gemeint, dass der Verein, als juristische Person, in der sich mehrere Mitglieder organisiert haben, das Grundrecht "ausüben" kann.

Natürliche Person

Natürliche Person

22.4.2021, 12:21:34

Bedeutet das, die Notwendigkeit eines persönlichen Substrat ist zu bejahen?

QUIG

QuiGonTim

25.2.2022, 16:38:38

Eine Versammlung ist doch gerade die physische Zusammenkunft von Menschen. Die Versammlung knüpft damit sehr wohl an natürliche Eigenschaften des Menschen an.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2022, 11:56:53

Hallo QuiGonTim, berechtigter Einwand. Die konkrete Teilnahme an der Versammlung ist einer juristischen Person objektiv in der Tat nicht möglich. Unstreitig ist indes, dass zumindest die Organisation und Leitung einer Versammlung durch eine juristische Person erfolgen kann und sie insoweit dem Grundrechtsschutz unterfällt. Ob sich der Schutz auch auf die Teilnahme erstreckt (die dann über die Organe erfolgen würde), ist dagegen umstritten (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95.EL 2021, Art. 8 RdNr. 115 mit weiteren Nachweisen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUDI

judith

14.8.2024, 16:08:44

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