Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins
Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der eingetragene Verein „Fridays Against Fluglärm“ meldet eine Versammlung gegen den Flughafenausbau in der Stadt S an. Sie soll vor dem Haus der Bürgermeisterin stattfinden und mithilfe von Fluglärmsimulationen zeigen, welche Folgen der Ausbau hätte. S verbietet die Demonstration.
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Einordnung des Falls
Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 8 Abs. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja, in der Tat!
3. Die Versammlungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jeylastar
24.11.2020, 18:03:27
Was heisst kollektiv…?
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.11.2020, 18:09:30
Hallo Jeilla, in dem Kontext "gemeinsam", es ist gemeint, dass der Verein, als juristische Person, in der sich m
ehrere Mitglieder organisiert haben, das Grundrecht "ausüben" kann.
Natürliche Person
22.4.2021, 12:21:34
Bedeutet das, die Notwendigkeit eines persönlichen Substrat ist zu bejahen?
QuiGonTim
25.2.2022, 16:38:38
Eine Versammlung ist doch gerade die physische Zusammenkunft von Menschen. Die Versammlung knüpft damit sehr wohl an natürliche Eigenschaften des Menschen an.
Lukas_Mengestu
7.3.2022, 11:56:53
Hallo QuiGonTim, berechtigter Einwand. Die konkrete Teilnahme an der Versammlung ist einer juristischen Person objektiv in der Tat nicht möglich. Unstreitig ist indes, dass zumindest die Organisation und Leitung einer Versammlung durch eine juristische Person erfolgen kann und sie insoweit dem Grundrechtsschutz unterfällt. Ob sich der Schutz auch auf die Teilnahme erstreckt (die dann über die Organe erfolgen würde), ist dagegen umstritten (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95.EL 2021, Art. 8 RdNr. 115 mit weiteren Nachweisen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
judith
14.8.2024, 16:08:44
Der Link funktioniert leider nicht mehr
Christian Leupold-Wendling
24.9.2024, 09:48:31
Hallo judith , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team
judith
12.11.2024, 20:50:49
Hallo Christian! vielen Dank für Deine Nachricht! Der Link ist leider immer noch nicht abrufbar :/