Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

12. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der eingetragene Verein „Fridays Against Fluglärm“ meldet eine Versammlung gegen den Flughafenausbau in der Stadt S an. Sie soll vor dem Haus der Bürgermeisterin stattfinden und mithilfe von Fluglärmsimulationen zeigen, welche Folgen der Ausbau hätte. S verbietet die Demonstration.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Versammlungsfreiheit des eingetragenen Vereins

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 8 Abs. 1 GG ist unmittelbar auf juristische Personen anwendbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte des Grundgesetzes sind als Abwehr- und Freiheitsrechte des Bürgers konzipiert und berechtigen in erster Linie und unmittelbar natürliche Personen. Bei Art. 8 Abs. 1 GG wird dies auch aus dem Wortlaut („Alle Deutschen...“) deutlich. Juristischen Personen kann der Schutz der Grundrechte gleichwohl zuteilwerden.
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2. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Begriff „juristische Personen“, der in Art. 19 Abs. 3 GG genannt ist, wird untechnisch verstanden. Art. 19 Abs. 3 GG gilt daher auch für Personenvereinigungen des Privatrechts. Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen. Maßgeblich ist hierbei, welche Freiheitsräume die Grundrechte schaffen sollen und ob die juristische Person diese Freiheitsräume auch nutzen kann.

3. Die Versammlungsfreiheit kann kollektiv ausgeübt werden.

Ja!

Juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts organisieren und unterstützen oft Versammlungen und treten als Veranstalter auf. Jedenfalls insoweit kann die Versammlungsfreiheit kollektiv ausgeübt werden. A ist als eingetragener Verein eine Personenvereinigung des Privatrechts und kann sich auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen.
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