Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung" mit Rechtsbehelfsbelehrung

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung" mit Rechtsbehelfsbelehrung

4. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.

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Einordnung des Falls

Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung" mit Rechtsbehelfsbelehrung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid als Reaktion auf die Prüfanfrage des C ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; dieses Merkmal ist somit im Merkmal der hoheitlichen Maßnahme enthalten.
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2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

3. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Die Behörde verweist nicht lediglich ohne erneute Sachentscheidung auf einen unanfechtbaren Verwaltungsakt (wiederholende Verfügung). Durch das Anfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung bringt die Behörde vielmehr selbst zum Ausdruck, dass sie von einer erneuten Sachentscheidung und damit eigenständigen Regelungswirkung ausgeht. Ansonsten wäre die Rechtsbehelfsbelehrung überflüssig. Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

THE

the_david__b

13.9.2020, 15:27:33

Die letzte Frage finde ich etwas diffizil. tatsächlich liegt ja keine Regelung vor, nach Art. 19 IV GG wird das Schreiben aber wie ein VA behandelt, da es dessen äußeren Anschein hat. Liege ich damit falsch oder könntet ihr das möglicherweise klarer formulieren?

Jana-Kristin

Jana-Kristin

13.9.2020, 18:20:38

Grundsätzlich spricht eine Rechtsbehelfsbelehrung schon für eine neue Sachentscheidung, mithin für eine Regelung. Das wird aber in der Rechtsprechung schon teilweise kritisch gesehen. Das BFH zum Beispiel vertritt in stRspr die Auffassung das eine Rechtsmittelbelehrung kein Indiz für einen VA darstellt.

DAN

Daniel

13.10.2022, 13:51:58

Müsste C dann gegen beide VAe Anfechtungsklage erheben?

DAN

Daniel

13.10.2022, 13:54:07

Da der ursprüngliche VA rechtskräftig geworden ist, dürfte das ja keine Aussicht auf Erfolg haben, oder? Aber im Falle der erfolgreichen Klage gegen den neuen VA würde doch der alte rechtskräftige VA bestehen bleiben, und dem Begehr des C wäre nicht entsprochen?

ABI

Abi

9.2.2023, 21:44:03

Wiederaufgreifen des Verfahrens

hinsichtlich des bestandskräftigen VA? 

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.7.2023, 10:22:17

Hallo ihr beiden, Abi hat den richtigen Ansatz gebracht. Eine Anfechtungsklage wäre hier gegen den ersten VA aussichtslos. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LUC1502

luc1502

8.11.2024, 15:03:20

Wäre es hier nicht auch möglich, folgendermaßen vorzugehen; Zunächst könnte man ja prüfen, ob die Merkmale des §35 S.1 VwVfG vorliegen und wenn man dies verneint (so könnte man ja hier - meine ich - die Regelungswirkung verneinen), aber dann sagen, dass entsprechend der Wertung der §§133,

157 BGB

analog der Bürger davon ausgehen durfte, dass es sich hierbei um einen VA iSd §35 S.1 VwVfG (indem die

Behörde

sich z.B. der Rechtsbehelfsbelehrung bedient) handelt und deswegen Anfechtungsklage erheben kann.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

28.11.2024, 09:52:29

@[luc1502](95177) Fände ich eine sehr gute Idee! Ich meine nur, dass es im Zweifel immer auf den Willen der

Behörde

ankommt und NICHT auf das was der Bürger denkt was die

Behörde

wollte. Das heißt man müsste dann hier quasi prüfen, ob die

Behörde

einen VA erlassen wollte und dafür spricht dann der Umstand, dass sie eine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt hat. Hier könnte man dann zur Argumentation den § 37 VI VwVfG mitzitieren.


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