Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung" mit Rechtsbehelfsbelehrung
Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung" mit Rechtsbehelfsbelehrung
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.
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Einordnung des Falls
Anfechtung einer "wiederholenden Verfügung" mit Rechtsbehelfsbelehrung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Genau, so ist das!
3. Da der Verweis der Behörde auf ihren ursprünglichen Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet, hat sie Regelungscharakter.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
the_david__b
13.9.2020, 15:27:33
Die letzte Frage finde ich etwas diffizil. tatsächlich liegt ja keine Regelung vor, nach Art. 19 IV GG wird das Schreiben aber wie ein VA behandelt, da es dessen äußeren Anschein hat. Liege ich damit falsch oder könntet ihr das möglicherweise klarer formulieren?

Jana-Kristin
13.9.2020, 18:20:38
Grundsätzlich spricht eine Rechtsbehelfsbelehrung schon für eine neue Sachentscheidung, mithin für eine Regelung. Das wird aber in der Rechtsprechung schon teilweise kritisch gesehen. Das BFH zum Beispiel vertritt in stRspr die Auffassung das eine Rechtsmittelbelehrung kein Indiz für einen VA darstellt.
Daniel
13.10.2022, 13:51:58
Müsste C dann gegen beide VAe Anfechtungsklage erheben?
Daniel
13.10.2022, 13:54:07
Da der ursprüngliche VA rechtskräftig geworden ist, dürfte das ja keine Aussicht auf Erfolg haben, oder? Aber im Falle der erfolgreichen Klage gegen den neuen VA würde doch der alte rechtskräftige VA bestehen bleiben, und dem Begehr des C wäre nicht entsprochen?
Abi
9.2.2023, 21:44:03
hinsichtlich des bestandskräftigen VA? 

Nora Mommsen
4.7.2023, 10:22:17
Hallo ihr beiden, Abi hat den richtigen Ansatz gebracht. Eine Anfechtungsklage wäre hier gegen den ersten VA aussichtslos. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
luc1502
8.11.2024, 15:03:20
Wäre es hier nicht auch möglich, folgendermaßen vorzugehen; Zunächst könnte man ja prüfen, ob die Merkmale des §35 S.1 VwVfG vorliegen und wenn man dies verneint (so könnte man ja hier - meine ich - die Regelungswirkung verneinen), aber dann sagen, dass entsprechend der Wertung der §§133,
157 BGBanalog der Bürger davon ausgehen durfte, dass es sich hierbei um einen VA iSd §35 S.1 VwVfG (indem die
Behördesich z.B. der Rechtsbehelfsbelehrung bedient) handelt und deswegen Anfechtungsklage erheben kann.

G0d0fMischief
28.11.2024, 09:52:29
@[luc1502](95177) Fände ich eine sehr gute Idee! Ich meine nur, dass es im Zweifel immer auf den Willen der
Behördeankommt und NICHT auf das was der Bürger denkt was die
Behördewollte. Das heißt man müsste dann hier quasi prüfen, ob die
Behördeeinen VA erlassen wollte und dafür spricht dann der Umstand, dass sie eine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt hat. Hier könnte man dann zur Argumentation den § 37 VI VwVfG mitzitieren.