Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Das Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; dieses Merkmal ist somit im Merkmal der hoheitlichen Maßnahme enthalten. Die Maßnahme bezieht sich auch auf einen Einzelfall.
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2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

3. Da das Schreiben der Behörde demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid enthält, fehlt es an der Regelungswirkung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Der ursprüngliche Bescheid war auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet: Der Schwarzbau ist zu beseitigen. Das Schreiben setzt die gleiche Rechtsfolge: Der Schwarzbau ist weiterhin zu beseitigen. Es beinhaltet damit eine erneute Sachentscheidung mit inhaltlich identischer, eigenständiger Regelungswirkung (Zweitbescheid). Anderes gilt, wenn die Behörde schlicht auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist (wiederholende Verfügung). Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Staatsexaministin

Staatsexaministin

26.2.2024, 19:59:01

Ich habe eine Rückfrage zur "Lebenssachverhaltlichkeit" des Falls: Eigentlich würde wegen der Bestandskräftigkeit des VA so oder so keine erneute Prüfung erfolgen, da gerade nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gebeten wurde. Wieso prüft die Behörde dann trotzdem noch einmal? Eigentlich wäre es für sie doch einfacher, eine

wiederholende Verfügung

zu erlassen und einer erneuten Anfechtung aus dem Weg zu gehen. Oder soll der Fall nur noch einmal zur Übung verdeutlichen, was ein

Zweitbescheid

in Abgrenzung zu einer wiederholenden Verfügung ist? Vielen Dank im Voraus!


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