Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

4. April 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines "Zweitbescheids"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Das Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; dieses Merkmal ist somit im Merkmal der hoheitlichen Maßnahme enthalten. Die Maßnahme bezieht sich auch auf einen Einzelfall.
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2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

3. Da das Schreiben der Behörde demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid enthält, fehlt es an der Regelungswirkung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Der ursprüngliche Bescheid war auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet: Der Schwarzbau ist zu beseitigen. Das Schreiben setzt die gleiche Rechtsfolge: Der Schwarzbau ist weiterhin zu beseitigen. Es beinhaltet damit eine erneute Sachentscheidung mit inhaltlich identischer, eigenständiger Regelungswirkung (Zweitbescheid). Anderes gilt, wenn die Behörde schlicht auf ihren ursprünglichen Bescheid verweist (wiederholende Verfügung). Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Staatsexaministin

Staatsexaministin

26.2.2024, 19:59:01

Ich habe eine Rückfrage zur "Lebenssachverhaltlichkeit" des Falls: Eigentlich würde wegen der Bestandskräftigkeit des VA so oder so keine erneute Prüfung erfolgen, da gerade nicht um ein

Wiederaufgreifen des Verfahrens

nach

§ 51 VwVfG

gebeten wurde. Wieso prüft die

Behörde

dann trotzdem noch einmal? Eigentlich wäre es für sie doch einfacher, eine

wiederholende Verfügung

zu erlassen und einer erneuten Anfechtung aus dem Weg zu gehen. Oder soll der Fall nur noch einmal zur Übung verdeutlichen, was ein

Zweitbescheid

in Abgrenzung zu einer wiederholenden Verfügung ist? Vielen Dank im Voraus!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

20.12.2024, 12:15:41

Hallo @[Staatsexaministin](239833), vorab: Natürlich ist unsere Aufgabe hier auch (!) aus didaktischen Gründen so gestrickt, damit wir die Abgrenzung zwischen

Zweitbescheid

und wiederholender Verfügung verdeutlichen können. Wie wahrscheinlich ein entsprechender Fall in der Praxis ist, lässt sich kaum pauschal sagen. Ich würde vermuten, dass man hier nur schwer allgemein gültige Aussagen treffen kann, weil sich die entsprechende

Behörde

npraxis nicht zuletzt regional und zwischen verschiedenen Sachgebieten (BauR, TierschutzR, WaffenR etc) unterscheiden kann. Du hast insofern völlig Recht, als X hier nicht explizit um ein Wiederaufgreifen nach

§ 51 VwVfG

gebeten hat. Das heißt allerdings nicht zwingend, dass seine "Bitte um erneute Prüfung" nicht als entsprechender Antrag auszulegen ist (zu dieser Möglichkeit Schoch/Schneider/Schoch, VerwaltungsR, Werkstand 5. EL Juli 2024,

§ 51 VwVfG

Rn 35 mwN). Genaueres wissen wir nicht, dafür ist die Sachverhaltsdarstellung zu knapp. Unabhängig davon ist eine erneute Prüfung aber nie ganz ausgeschlossen. Auch in

Behörde

n passieren Fehler - und davon nicht wenige, wie diverse Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zeigen. Vielleicht wurde die Möglichkeit einer wiederholenden Verfügung in der Hektik schlicht übersehen. Vielleicht war sie der entscheidenden Person in der Sachbearbeitung unbekannt, weil diese erst seit Kurzem dort arbeitet. Eine

wiederholende Verfügung

mag aus

Behörde

nsicht idR der cleverere Weg sein. Das heißt aber eben nicht, dass es in der Praxis aus verschiedenen Gründen nicht auch mal anders läuft. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DAV

david1234

1.11.2024, 18:37:27

Hi! Ich hätte eine Folgefrage: Selbst wenn es sich dabei um einen neuen VA handelt, der alte bleibt dich bestandskräftig ? Was würde ein Urteil bewirken ? Überlagert das den neuen VA oder bleibt es bei der Bestandskraft? Wieso wäre eine Klage dann im Rahmen der Prozessökonemie überhaupt zulässig ?


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