Anfechtung eines "Zweitbescheids"
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.
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Einordnung des Falls
Anfechtung eines "Zweitbescheids"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
3. Da das Schreiben der Behörde demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid enthält, fehlt es an der Regelungswirkung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Staatsexaministin
26.2.2024, 19:59:01
Ich habe eine Rückfrage zur "Lebenssachverhaltlichkeit" des Falls: Eigentlich würde wegen der Bestandskräftigkeit des VA so oder so keine erneute Prüfung erfolgen, da gerade nicht um ein
Wiederaufgreifen des Verfahrensnach
§ 51 VwVfGgebeten wurde. Wieso prüft die
Behördedann trotzdem noch einmal? Eigentlich wäre es für sie doch einfacher, eine
wiederholende Verfügungzu erlassen und einer erneuten Anfechtung aus dem Weg zu gehen. Oder soll der Fall nur noch einmal zur Übung verdeutlichen, was ein
Zweitbescheidin Abgrenzung zu einer wiederholenden Verfügung ist? Vielen Dank im Voraus!

Sebastian Schmitt
20.12.2024, 12:15:41
Hallo @[Staatsexaministin](239833), vorab: Natürlich ist unsere Aufgabe hier auch (!) aus didaktischen Gründen so gestrickt, damit wir die Abgrenzung zwischen
Zweitbescheidund wiederholender Verfügung verdeutlichen können. Wie wahrscheinlich ein entsprechender Fall in der Praxis ist, lässt sich kaum pauschal sagen. Ich würde vermuten, dass man hier nur schwer allgemein gültige Aussagen treffen kann, weil sich die entsprechende
Behördenpraxis nicht zuletzt regional und zwischen verschiedenen Sachgebieten (BauR, TierschutzR, WaffenR etc) unterscheiden kann. Du hast insofern völlig Recht, als X hier nicht explizit um ein Wiederaufgreifen nach
§ 51 VwVfGgebeten hat. Das heißt allerdings nicht zwingend, dass seine "Bitte um erneute Prüfung" nicht als entsprechender Antrag auszulegen ist (zu dieser Möglichkeit Schoch/Schneider/Schoch, VerwaltungsR, Werkstand 5. EL Juli 2024,
§ 51 VwVfGRn 35 mwN). Genaueres wissen wir nicht, dafür ist die Sachverhaltsdarstellung zu knapp. Unabhängig davon ist eine erneute Prüfung aber nie ganz ausgeschlossen. Auch in
Behörden passieren Fehler - und davon nicht wenige, wie diverse Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zeigen. Vielleicht wurde die Möglichkeit einer wiederholenden Verfügung in der Hektik schlicht übersehen. Vielleicht war sie der entscheidenden Person in der Sachbearbeitung unbekannt, weil diese erst seit Kurzem dort arbeitet. Eine
wiederholende Verfügungmag aus
Behördensicht idR der cleverere Weg sein. Das heißt aber eben nicht, dass es in der Praxis aus verschiedenen Gründen nicht auch mal anders läuft. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
david1234
1.11.2024, 18:37:27
Hi! Ich hätte eine Folgefrage: Selbst wenn es sich dabei um einen neuen VA handelt, der alte bleibt dich bestandskräftig ? Was würde ein Urteil bewirken ? Überlagert das den neuen VA oder bleibt es bei der Bestandskraft? Wieso wäre eine Klage dann im Rahmen der Prozessökonemie überhaupt zulässig ?