Anfechtung eines "Zweitbescheids"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.
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Einordnung des Falls
Anfechtung eines "Zweitbescheids"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja, in der Tat!
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2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Schreiben der Behörde mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
3. Da das Schreiben der Behörde demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid enthält, fehlt es an der Regelungswirkung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Staatsexaministin
26.2.2024, 19:59:01
Ich habe eine Rückfrage zur "Lebenssachverhaltlichkeit" des Falls: Eigentlich würde wegen der Bestandskräftigkeit des VA so oder so keine erneute Prüfung erfolgen, da gerade nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gebeten wurde. Wieso prüft die Behörde dann trotzdem noch einmal? Eigentlich wäre es für sie doch einfacher, eine
wiederholende Verfügungzu erlassen und einer erneuten Anfechtung aus dem Weg zu gehen. Oder soll der Fall nur noch einmal zur Übung verdeutlichen, was ein
Zweitbescheidin Abgrenzung zu einer wiederholenden Verfügung ist? Vielen Dank im Voraus!