Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Erbschaft – Einzelfälle: Leichnam (Totenfürsorge) 1/4

Erbschaft – Einzelfälle: Leichnam (Totenfürsorge) 1/4

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Oma O verunglückt beim Fallschirmspringen tödlich. O's nächste noch lebende Angehörige ist die Tante T. O's Erbe E möchte den Leichnam nun, wie von O gewünscht, in einem Körperwelten-Museum ausstellen. T möchte den Leichnam bestatten. (1/4)

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Einordnung des Falls

Erbschaft – Einzelfälle: Leichnam (Totenfürsorge) 1/4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da der Leichnam im Eigentum des E steht, darf E damit verfahren, wie er möchte.

Nein!

Der Leichnam stellt nach herrschender Meinung eine Sache dar, die dem Rechtsverkehr entzogen ist. Es widerspreche den sittlichen Anschauungen, wenn der Erbe hieran ein Eigentumsrecht begründen kann. Der Leichnam stellt keinen Teil der Erbschaft des E dar. E hat somit kein Eigentum hieran begründet und kann mit der Sache daher nicht verfahren, wie er möchte. Nach anderer Ansicht fehlt dem Leichnam bereits die Sacheigenschaft, da dieser der letzte Rest der Persönlichkeit des Verstorbenen sei. Eine Vererbung wäre daher ebenfalls ausgeschlossen.
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2. Es ist Aufgabe der T, sich um den Leichnam zu kümmern.

Genau, so ist das!

Der Leichnam ist Gegenstand der Totenfürsorge. Diese obliegt gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen und nicht den Erben. Die T ist die nächste Angehörige. Ihr obliegt die Totenfürsorge und damit die Aufgabe, sich um den Leichnam zu kümmern.

3. T darf bestimmen, dass der Leichnam der O bestattet wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Maßgeblich für Art und Ort der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen. Der Wille der O ist es, nach ihrem Ableben in einem Körperwelten-Museum ausgestellt zu werden. Auch wenn der T die Totenfürsorge obliegt, darf sie sich nicht über den Willen der O hinwegsetzen. Eine bestimmte Form der Willensäußerung ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn sich die Bestattungsanordnung des Verstorbenen mit Sicherheit ermitteln lässt.
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