Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 16-jährige A verbringt gerne Zeit im Musikgeschäft ihres Onkels O. Sie berät ab und zu auch Kunden, den Abschluss von Geschäften hat O ihr aber untersagt. Kundin K spricht A wegen einer Gitarre an. A kann K von der Gitarre überzeugen und veräußert sie. K zahlt den Kaufpreis an A.
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Einordnung des Falls
Ladenangestellte, § 56 HGB - faktische „Anstellung“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat A Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. O‘s Musikinstrumentengeschäft ist ein Laden (§ 56 HGB).
Ja, in der Tat!
3. A ist Angestellte in O’s Musikinstrumentengeschäft (§ 56 HGB).
Ja!
4. Die Veräußerung der Gitarre und die Entgegennahme des Kaufpreises sind gewöhnliche Geschäfte in einem Musikinstrumentengeschäft (§ 56 HGB).
Genau, so ist das!
5. O muss das von A abgeschlossene Geschäft für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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