Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (9.543 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A arbeitet als Aushilfe bei einer Tankstelle. Er führt nur Inventur durch, räumt Regale ein und beantwortet bei Bedarf Fragen von Kunden. An jeder Zapfsäule befindet sich ein gut sichtbares Schild „Zahlung nur an der Kasse“. K hat es nach dem Tanken eilig. Sie sieht A beim Einräumen und drückt ihm das Geld für die Tankladung mit großzügigem Trinkgeld in die Hand.
Diesen Fall lösen 88,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ladenangestellte § 56 HGB - fehlender Rechtsschein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tankstelle ist ein Laden (§ 56 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Angestellter der Tankstelle (§ 56 HGB).
Genau, so ist das!
3. Die Veräußerung des Kraftstoffs und die Entgegennahme des Kaufpreises sind gewöhnliche Geschäfte einer Tankstelle (§ 56 HGB).
Ja, in der Tat!
4. K hat durch die Übergabe des Kaufpreises an A schuldbefreiend geleistet (§ 362 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan
16.4.2024, 13:38:34
Wie genau sieht hier die Prüfung des § 362 I BGB aus? An welcher Stelle genau kommt §
56 HGBins Spiel? Ich kann ja im Gutachten nicht einfach aus dem nichts mit §
56 HGBankommen. LG

Neal Caffrey
28.4.2024, 12:32:32
Ich denke man prüft, ob der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 362 I erloschen ist. Dafür müsste K an den Tankstelleninhaber geleistet haben. Dies ist nicht geschehen. A aber könnte als dessen Stellvertreter aufgetreten sein, sodass die Annahme des Kaufpreises durch A zum Erlöschen des Anspruchs führt. Dafür müsste A aber auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Und diese könnte sich aus §
56 HGBergeben. Darauf kann sich K allerdings, aufgrund des Hinweises, dass Zahlungen nur an der Kasse möglich sind, nicht berufen.

Steinfan
28.4.2024, 13:30:45
Hey, danke für deine Antwort. Die Leistung liegt ja in der
Übergabe und Übereignungdes Bar
gelds an den Tankstelleninhaber. Du meinst also, dass A den Tankstelleninhaber iRd dinglichen Einigung unter den Voraussetzung des §
56 HGB(die hier nicht vorliegen) vertreten hätte können und auch die Übergabe unter diesen Voraussetzungen gegen den Tankstelleninhaber wirkt? So würde ich es nämlich auch prüfen. Nur bei der Erfüllung als solcher kann man sich ja nicht vertreten lassen, da es sich nach der herrschenden Theorie von der realen Leistungsbewirkung um einen
Realakthandelt, auf den § 164 BGB (und damit §
56 HGB) keine Anwendung findet. Daher rührt meine Frage. LG

Neal Caffrey
29.4.2024, 07:21:25
Ja genau. Ich hätte die Stellvertretung bei der dinglichen Einigung zwischen K und dem Tankstelleninhaber gesehen.

ahimes
23.5.2024, 13:32:15
Vielleicht mag ja Jurafuchs dazu nochmal kurz Stellung nehmen

Sebastian Schmitt
6.9.2024, 12:31:15
Hallo @[Steinfan](235363), @[sme ](190678)hat hier schon gute Hinweise gegeben, von mir daher nur einige Ergänzungen. Selbst wenn wir hier in der Zahlung und damit verbundenen Erfüllung nach § 362 BGB allein einen
Realaktsehen möchten, begründet §
56 HGBjedenfalls eine Form von Empfangsvollmacht/Empfangszuständigkeit, weil der Gesetzeswortlaut uns das ausdrücklich vorgibt. Auch bei einer Erfüllung iSv § 362 BGB kann ja nicht jegliche Zahlung zum Erlöschen führen, sondern nur eine solche an den Gläubiger oder eine empfangszuständige Person - und genau bei dieser Frage könnte man §
56 HGBins Spiel bringen. In der Literatur wird interessanterweise oft iRd §
56 HGBnicht näher differenziert, man begnügt sich also häufig mit dem pauschalen Hinweis auf "die Ladenvollmacht" (Oetker/Schubert, 8. Aufl 2024, Rn 10 ff). Auf der dinglichen Ebene kann mit hinsichtlich der Einigung dann "normal" mit der Stellvertretung nach §
56 HGBarbeiten. B
esitzrechtlich wird der Angestellte iE typischerweise entweder bloßer
Besitzdienersein oder seinen unmittelbaren B
esitz
zugunstendes Tankstelleninhabers als mittelbarem B
esitzer ausüben (Oetker/Schubert, 8. Aufl 2024, Rn 21) Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Steinfan
7.9.2024, 00:08:02
Danke, das war nochmal hilfreich! Genau wegen dieser Undifferenziertheit in der Literatur hatte ich meine Probleme. LG

Lord Denning
26.6.2024, 15:55:10
…

Foxxy
19.7.2024, 15:06:10
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
24.3.2025, 09:22:37
hier geht es wohl um einen Anspruch des Tankstelleninhabers gegen den Tanker. dann muesste man pruefen: I. Anspruch entstanden Wirksamer Kaufvertrag: bereits hier spielt doch
56 HGBeine Rolle. Zu Anspruch erloschen kommt man doch dann gar nicht mehr? hat sich erledigt…. Der Kaufvertrag kommt schon durch das Tanken zustande (Zapfsäule als
Angebot ad incertas personas) und Tanken als Annahme. demzufolge wirksamer KV (+)
Leo Lee
27.3.2025, 14:17:36
Hallo okalinkk, vielen Dank für die Frage und genauso ist es! Niemals vergessen, dass das. Handeln des Verkäufers nach
56 HGBeben nicht beim Vertragsschluss wichtig wird, sondern erst dann, wenn er tats. handelt :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo