Tathandlung des Sichverschaffens 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat E eine wertvolle Armbanduhr gestohlen. H erlangt diese Uhr durch Erpressung (§ 253 StGB), indem er mit einer Strafanzeige droht.

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Einordnung des Falls

Tathandlung des Sichverschaffens 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H könnte sich die Uhr im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschafft haben, indem er sie nach der Erpressung von D annahm.

Ja!

Sich-Verschaffen ist nach h.M. die Herstellung tatsächlicher eigener Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter.
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2. D hat die Uhr nur herausgegeben, weil er von H erpresst wurde. Liegt in einem solchen Fall nach h.M. Einvernehmlichkeit vor?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der h.M. liegt eine Einvernehmlichkeit gerade nicht vor, wenn der Vortäter durch Drohung oder Gewalt zur Übergabe der Sache veranlasst wird. Denn beim Hehlereitatbestand sei gerade die Hilfeleistung zugunsten des Vortäters nach der Tat charakteristisch. Davon könne bei einer erpresserischen Erlangung der Beute nicht die Rede sein.Eine früher herrschende Ansicht lässt hingegen ein lediglich in tatsächlicher Hinsicht vorliegendes einvernehmliches Zusammenwirken genügen. Täter und Vortäter wirkten trotzdem zusammen. Der bemakelte Gegenstand werde immer noch mit Willen des Vorbesitzers weiterverschoben und dadurch die rechtswidrige Besitzlage aufrechterhalten.
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