Satirische Werbung erlaubt (Fall Weselsky "Mitarbeiter des Monats")
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Durch den Streik einer Lokführergewerkschaft kommt es bundesweit zu Bahnausfällen. Die Autovermietung Sixt lässt Plakate mit dem Schriftzug "Mitarbeiter des Monats" und dem Gesicht von Gewerkschaftsführer Weselsky drucken. Der klagt auf Unterlassung und Zahlung von Lizenzgebühren.
Einordnung des Falls
Satirische Werbung erlaubt (Fall Weselsky "Mitarbeiter des Monats")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem Privatrechtsverhältnis zwischen Weselsky (W) und Sixt (S) finden die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbar Anwendung.
Nein!
2. Das Recht am eigenen Bild wird vom Gesetz geschützt. Es teilt sich in Bestandteile, die dem Schutz ideeller Interessen dienen und solche, die vermögensrechtlicher Natur sind.
Genau, so ist das!
3. Wegen der Bahnausfälle wird über den Streik in den Medien ausführlich gestritten. W tritt dabei wiederholt im Fernsehen auf. Bilder von W gehören daher zum Bereich der Zeitgeschichte.
Ja, in der Tat!
4. Bei der Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG der S und das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, obwohl sie mit den Plakaten kommerzielle Interessen verfolgt.
Ja!
5. W wird verunglimpft. Die ideellen Bestandteile seines APR aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG werden daher verletzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. W ist aber im vermögensrechtlichen Bestandteil seines APR beeinträchtigt. Dieser genießt den gleichen Schutz wie der ideelle Bestandteil und ist von gleichem Rang wie die Meinungsfreiheit der S.
Nein, das trifft nicht zu!
7. In die Abwägung ist auch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) des W aufzunehmen, weil dieser in seiner Funktion als Gewerkschaftsführer verspottet wird.
Nein!
8. In der Abwägung überwiegen die grundrechtlich geschützten Interessen von W. Seiner Klage ist damit stattzugeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Blackpanther
19.5.2022, 10:10:12
Welche Anspruchsgrundlagen wären für den immateriellen und welche für den materiellen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch einschlägig? § 823 I iVm. APR oder § 823 II iVm. §§ 22 ff. KUG? Bzw § 1004 iVm. APR?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
13.6.2022, 12:45:41
Hallo Blackpanther, ein Unterlassungsanspruch kann bei Überwiegen der grundrechtlich geschützten Interessen des W nach § 1004 BGB i.V.m. APR geltend gemacht werden. Schadensersatz oder fiktive Lizenzgebühren können über § 823 I i.V.m. APR und § 823 II i.V.m. §§ 22 ff. KUG geltend gemacht werden. Darüber ließe sich auch eine Richtigstellung bzw. ein Widerruf geltend machen, sofern es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, nicht aber bei Meinungsäußerungen - dem steht Art. 5 I 1 GG entgegen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
kithorx
12.8.2023, 17:19:52
Also die Antwort auf die vorletzte Frage finde ich missverständlich. Die Koalitionsfreiheit in die Abwägung mit aufzunehmen ist etwas anderes, und wird hier ja sogar gemacht, indem eine Verletzung diskutiert aber abgelehnt wird.