Verkehrskontrolle

3. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S ist auf dem Rückweg vom Urlaub in den Niederlanden. Die Polizei hält sie an, verlangt den Führerschein und Personalausweis heraus. S befindet sich auf einer Straße, auf der erfahrungsgemäß gerne Drogen geschmuggelt werden.

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Einordnung des Falls

Verkehrskontrolle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizei ist befugt, den Führerschein der S zu kontrollieren.

Ja, in der Tat!

Die Verkehrskontrolle ist eine anlasslose Überprüfung von Verkehrsteilnehmern. Geprüft werden kann die Gültigkeit der Fahrerlaubnis, die Fahrtüchtigkeit sowie der Zustand des Fahrzeugs (§ 36 Abs. 5 S. 1 StVO). § 36 Abs. 5 StVO stellt einen Unterfall der Überprüfung von Berechtigungsscheinen dar. Die Norm ist spezieller als die polizeigesetzlichen Befugnisnormen zur Überprüfung von Berechtigungsscheinen (§ 22 ASOG, § 15 PAG TH, § 14 BbgPOlG), welche die Polizei zur Überprüfung von jeglichen Berechtigungsscheinen ermächtigt. Die Polizei ist nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dazu berechtigt, S anzuhalten und ihren Führerschein zu kontrollieren. Die Norm ist Bestandteil einer Rechtsverordnung, zu deren rechtmäßigem Erlass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehen muss (Art. 80 Abs. 1 GG). § 6 Abs. 1 Nr. 1 a StVG normiert, dass Führerscheinkontrollen im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden dürfen.
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2. Die Polizei ist befugt, jeden Berechtigungsschein zu prüfen.

Ja!

Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei dazu, Berechtigungsscheine zu überprüfen, zu deren Mitführen die betroffene Person gesetzlich verpflichtet ist. Die Kontrolle ist dort entweder in einer eigenen Ermächtigungsnorm (§ 22 ASOG, § 15 PAG TH, § 14 BbgPOlG) oder zusammen mit der Identitätskontrolle geregelt (§ 27 Abs. 5 BremPolG, Art. 13 Abs. 3 BayPAG, § 18 Abs. 7 HSOG). Die betroffene Person ist verpflichtet, den Schein auszuhändigen. Teilweise gibt es speziellere Vorschriften, wie § 36 Abs. 5 S. 1 StVO für die Führerscheinkontrolle. Weitere Beispiele für Berechtigungsscheine sind die Waffenbesitzkarte, der Jadgschein oder die Reisegewerbekarte.

3. Die Polizei kann von S verlangen, dass sie ihren Personalausweis herausgibt.

Genau, so ist das!

Einige Polizeigesetze der Länder sehen gesonderte Ermächtigungstatbestände zur Anhalte- und Sichtkontrolle im öffentlichen Verkehrsraum vor (§ 28b BbgPolG, § 27 a SOG MV, § 12a PolG NRW). Diese sog. strategische Fahndung ermächtigt die Polizei dazu, Verkehrsteilnehmer anzuhalten, ihre Identität festzustellen und Fahrzeug und Inhalt in Augenschein zu nehmen. Fehlt eine solche spezielle Ermächtigungsgrundlage, muss die Polizei für Maßnahmen außerhalb des § 36 Abs. 5 StVO auf die vorhandenen Standardermächtigungen zurückgreifen. Die Polizei kann nach den Polizeigesetzen der Länder verlangen, dass S ihren Ausweis aushändigt. Besteht eine Ermächtigungsgrundlage zur strategischen Fahndung, stellt diese die richtige Ermächtigungsgrundlage dar. Fehlt eine solche, muss auf Identitätskontrolle zurückgegriffen werden.

4. Die Polizei kann jederzeit und jederorts einen Verkehrsteilnehmer anhalten und seine Identität feststellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Je nach Ermächtigungsgrundlage der Polizeigesetze der Länder variieren die Voraussetzungen, unter denen Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen werden können. Grob vereinfacht gesagt, kann die Polizei Kontrollen im öffentlich Verkehrsraum zur Verhütung von besonders schweren Straftaten vornehmen. Auch hier ist eine klare Trennung zwischen den einzelnen Maßnahmen notwendig. Für die Überprüfung des Führerscheins ist § 36 Abs. 5 S. 1 StVO die richtige Ermächtigungsgrundlage, für weitere Maßnahmen müssen die Standardermächtigungen aus den Polizeigesetzen der Länder herangezogen werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

28.1.2024, 23:04:43

Wie verhält sich § 36 V I StVO zum Landesrecht (zB Art. 13 III PAG)? Ist die PAG-Norm lex specialis oder wird sie durch die StVO-Norm konkretisiert? Ich habe immer geglaubt, dass das Handeln der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr landesrechtlich abschließend geregelt ist.

PAT

Patrick4219

9.2.2024, 20:00:49

Die StVO ist lex specialis zum Polizeigesetz der Länder. Das Prinzip ist das gleiche wie auch beim Bauordnungs- oder Versammlungsrecht nur diesmal fußt die EGL eben nicht auf einem Gesetz im formellen Sinne sondern auf einer RVO.

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

11.2.2024, 00:03:08

Danke für deine Antwort! Ich habe mich gewundert, dass die bundesrechtliche RVO überhaupt das Handeln der landesrechtlichen Polizei bestimmen kann und mich gefragt, woher der Bund die Kompetenz dazu hat. Wahrscheinlich fußt der § 36 StVO aber auf Art. 74 I Nr. 22 GG. Irgendwie verorte ich das polizeiliche Handeln immer im Landesrecht.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

21.12.2024, 21:37:47

Hallo @[RealOmnimodo 🇺🇦](136296), keine leichte Frage! Die Antwort von @[Patrick4219](231635) ist definitiv sehr gut vertretbar und lässt sich auch systematisch mit den von Euch genannten Argumenten gut begründen. IE steht es so auch bei jurisPK-StraßenverkehrsR/Wern, 2. Aufl 2022, Stand 12.12.2023, § 36 StVO Rn 29 f (mwN), der sich als einer von Wenigen näher zum Thema äußert: "Umgekehrt können polizeiliche Anordnungen zu den in § 36 StVO bestimmten Zwecken ausschließlich auf diese Vorschrift gestützt werden. Die Vorschrift ist nämlich abschließend; landes- und kommunalrechtliche Regelungen, die entsprechende Befugnisse vermitteln, sind unwirksam." Etwas kryptisch dagegen Haus/Krumm/Quarch/Koehl, Gesamtes VerkehrsR, 3. Aufl 2021, § 36 StVO Rn 2: "Bei Gefahren, die von einem einzelnen Verkehrsteilnehmer für den Straßenverkehr ausgehen, sind neben Maßnahmen nach § 36 auch Abwehrmaßnahmen nach allgemeinem Polizeirecht (also den Polizeigesetzen der Länder) zulässig. Das Straßenverkehrsrecht ist insbes. hinsichtlich des individualisierten Einschreitens gegenüber einem Verkehrsteilnehmer nicht abschließend." IE ist damit aber wohl nichts anderes gemeint als bei jurisPK, nämlich nur, dass

polizeiliche Maßnahmen

zu anderen Zwecken als § 36 I und V StVO nicht automatisch unwirksam sind, sondern vielmehr nach den Landespolizeigesetzen zulässig sein können. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

JURA

juravulpes

14.3.2024, 12:16:51

Die Antwort ist nicht korrekt. Tatsächlich ist die Polizei nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dazu befugt, Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne besonderen Grund anzuhalten und zu kontrollieren.

MIC

Michael

11.6.2024, 17:43:41

ich denke hier war der Fokus auf dem Aspekt der Identitätsfeststellung. Die Polizei ist nach § 36 V StVO dazu befugt die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers, sowie die im Verkehr erforderlichen Papiere und die Fahrtüchtigkeit des Wagens zu kontrollieren. Eine reine Identitätskontrolle kann die Polizei m.M.n. nicht auf § 36 V StVO stützen.

B.H.

B.H.

18.6.2024, 20:45:48

Besteht bei der Allg. Verkehrskontrolle nach § 36 V StVG der weg zu den Verwaltungsgerichten offen oder ist der weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet? Der Schwerpunkt der Maßnahme würde mE. im präventiven Bereich liegen und daher der VerwRweg (§40 I VwGO) offen stehen, richtig?


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