Verkehrskontrolle
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist auf dem Rückweg vom Urlaub in den Niederlanden. Die Polizei hält sie an, verlangt den Führerschein und Personalausweis heraus. S befindet sich auf einer Straße, auf der erfahrungsgemäß gerne Drogen geschmuggelt werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verkehrskontrolle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist befugt, den Führerschein der S zu kontrollieren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist befugt, jeden Berechtigungsschein zu prüfen.
Ja!
3. Die Polizei kann von S verlangen, dass sie ihren Personalausweis herausgibt.
Genau, so ist das!
4. Die Polizei kann jederzeit und jederorts einen Verkehrsteilnehmer anhalten und seine Identität feststellen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
28.1.2024, 23:04:43
Wie verhält sich § 36 V I StVO zum Landesrecht (zB Art. 13 III PAG)? Ist die PAG-Norm lex specialis oder wird sie durch die StVO-Norm konkretisiert? Ich habe immer geglaubt, dass das Handeln der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr landesrechtlich abschließend geregelt ist.
Patrick4219
9.2.2024, 20:00:49
Die StVO ist lex specialis zum Polizeigesetz der Länder. Das Prinzip ist das gleiche wie auch beim Bauordnungs- oder Versammlungsrecht nur diesmal fußt die EGL eben nicht auf einem Gesetz im formellen Sinne sondern auf einer RVO.
RealOmnimodo 🇺🇦
11.2.2024, 00:03:08
Danke für deine Antwort! Ich habe mich gewundert, dass die bundesrechtliche RVO überhaupt das Handeln der landesrechtlichen Polizei bestimmen kann und mich gefragt, woher der Bund die Kompetenz dazu hat. Wahrscheinlich fußt der § 36 StVO aber auf Art. 74 I Nr. 22 GG. Irgendwie verorte ich das polizeiliche Handeln immer im Landesrecht.

Sebastian Schmitt
21.12.2024, 21:37:47
Hallo @[RealOmnimodo 🇺🇦](136296), keine leichte Frage! Die Antwort von @[Patrick4219](231635) ist definitiv sehr gut vertretbar und lässt sich auch systematisch mit den von Euch genannten Argumenten gut begründen. IE steht es so auch bei jurisPK-StraßenverkehrsR/Wern, 2. Aufl 2022, Stand 12.12.2023, § 36 StVO Rn 29 f (mwN), der sich als einer von Wenigen näher zum Thema äußert: "Umgekehrt können polizeiliche Anordnungen zu den in § 36 StVO bestimmten Zwecken ausschließlich auf diese Vorschrift gestützt werden. Die Vorschrift ist nämlich abschließend; landes- und kommunalrechtliche Regelungen, die entsprechende Befugnisse vermitteln, sind unwirksam." Etwas kryptisch dagegen Haus/Krumm/Quarch/Koehl, Gesamtes VerkehrsR, 3. Aufl 2021, § 36 StVO Rn 2: "Bei Gefahren, die von einem einzelnen Verkehrsteilnehmer für den Straßenverkehr ausgehen, sind neben Maßnahmen nach § 36 auch Abwehrmaßnahmen nach allgemeinem Polizeirecht (also den Polizeigesetzen der Länder) zulässig. Das Straßenverkehrsrecht ist insbes. hinsichtlich des individualisierten Einschreitens gegenüber einem Verkehrsteilnehmer nicht abschließend." IE ist damit aber wohl nichts anderes gemeint als bei jurisPK, nämlich nur, dass
polizeiliche Maßnahmenzu anderen Zwecken als § 36 I und V StVO nicht automatisch unwirksam sind, sondern vielmehr nach den Landespolizeigesetzen zulässig sein können. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
juravulpes
14.3.2024, 12:16:51
Die Antwort ist nicht korrekt. Tatsächlich ist die Polizei nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dazu befugt, Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne besonderen Grund anzuhalten und zu kontrollieren.
Michael
11.6.2024, 17:43:41
ich denke hier war der Fokus auf dem Aspekt der Identitätsfeststellung. Die Polizei ist nach § 36 V StVO dazu befugt die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers, sowie die im Verkehr erforderlichen Papiere und die Fahrtüchtigkeit des Wagens zu kontrollieren. Eine reine Identitätskontrolle kann die Polizei m.M.n. nicht auf § 36 V StVO stützen.
B.H.
18.6.2024, 20:45:48
Besteht bei der Allg. Verkehrskontrolle nach § 36 V StVG der weg zu den Verwaltungsgerichten offen oder ist der weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet? Der Schwerpunkt der Maßnahme würde mE. im präventiven Bereich liegen und daher der VerwRweg (§40 I VwGO) offen stehen, richtig?