Verkehrskontrolle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist auf dem Rückweg vom Urlaub in den Niederlanden. Die Polizei hält sie an, verlangt den Führerschein und Personalausweis heraus. S befindet sich auf einer Straße, auf der erfahrungsgemäß Drogen geschmuggelt werden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verkehrskontrolle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist befugt, den Führerschein der S zu kontrollieren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist befugt, jeden Berechtigungsschein zu prüfen.
Ja!
3. Die Polizei kann von S verlangen, dass sie ihren Personalausweis herausgibt.
Genau, so ist das!
4. Die Polizei kann jederzeit und jederorts eine Verkehrsteilnehmer anhalten und ihre Identität feststellen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chu
22.10.2023, 13:50:12
Bei der Lösung der zweiten Frage befindet sich ein leerer Kasten "Erklärung".
Leo Lee
28.10.2023, 18:20:43
Hallo chu, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nunmehr behoben :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
28.10.2023, 18:20:50
**24
RealOmnimodo 🇺🇦
28.1.2024, 23:04:43
Wie verhält sich § 36 V I StVO zum Landesrecht (zB Art. 13 III PAG)? Ist die PAG-Norm lex specialis oder wird sie durch die StVO-Norm konkretisiert? Ich habe immer geglaubt, dass das Handeln der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr landesrechtlich abschließend geregelt ist.
Patrick4219
9.2.2024, 20:00:49
Die StVO ist lex specialis zum Polizeigesetz der Länder. Das Prinzip ist das gleiche wie auch beim Bauordnungs- oder Versammlungsrecht nur diesmal fußt die EGL eben nicht auf einem Gesetz im formellen Sinne sondern auf einer RVO.
RealOmnimodo 🇺🇦
11.2.2024, 00:03:08
Danke für deine Antwort! Ich habe mich gewundert, dass die bundesrechtliche RVO überhaupt das Handeln der landesrechtlichen Polizei bestimmen kann und mich gefragt, woher der Bund die Kompetenz dazu hat. Wahrscheinlich fußt der § 36 StVO aber auf Art. 74 I Nr. 22 GG. Irgendwie verorte ich das polizeiliche Handeln immer im Landesrecht.
juravulpes
14.3.2024, 12:16:51
Die Antwort ist nicht korrekt. Tatsächlich ist die Polizei nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dazu befugt, Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne besonderen Grund anzuhalten und zu kontrollieren.
Michael
11.6.2024, 17:43:41
ich denke hier war der Fokus auf dem Aspekt der Identitätsfeststellung. Die Polizei ist nach § 36 V StVO dazu befugt die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers, sowie die im Verkehr erforderlichen Papiere und die Fahrtüchtigkeit des Wagens zu kontrollieren. Eine reine Identitätskontrolle kann die Polizei m.M.n. nicht auf § 36 V StVO stützen.
B.H.
18.6.2024, 20:45:48
Besteht bei der Allg. Verkehrskontrolle nach § 36 V StVG der weg zu den Verwaltungsgerichten offen oder ist der weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet? Der Schwerpunkt der Maßnahme würde mE. im präventiven Bereich liegen und daher der VerwRweg (§40 I VwGO) offen stehen, richtig?