Verkehrskontrolle

3. Juli 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S ist auf dem Rückweg vom Urlaub in den Niederlanden. Die Polizei hält sie an, verlangt den Führerschein und Personalausweis heraus. S befindet sich auf einer Straße, auf der erfahrungsgemäß gerne Drogen geschmuggelt werden.

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Einordnung des Falls

Verkehrskontrolle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizei ist befugt, den Führerschein der S zu kontrollieren.

Ja, in der Tat!

Die Verkehrskontrolle ist eine anlasslose Überprüfung von Verkehrsteilnehmern. Geprüft werden kann die Gültigkeit der Fahrerlaubnis, die Fahrtüchtigkeit sowie der Zustand des Fahrzeugs (§ 36 Abs. 5 S. 1 StVO). § 36 Abs. 5 StVO stellt einen Unterfall der Überprüfung von Berechtigungsscheinen dar. Die Norm ist spezieller als die polizeigesetzlichen Befugnisnormen zur Überprüfung von Berechtigungsscheinen (§ 22 ASOG, § 15 PAG TH, § 14 BbgPOlG), welche die Polizei zur Überprüfung von jeglichen Berechtigungsscheinen ermächtigt. Die Polizei ist nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dazu berechtigt, S anzuhalten und ihren Führerschein zu kontrollieren. Die Norm ist Bestandteil einer Rechtsverordnung, zu deren rechtmäßigem Erlass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehen muss (Art. 80 Abs. 1 GG). § 6 Abs. 1 Nr. 1 a StVG normiert, dass Führerscheinkontrollen im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden dürfen.
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2. Die Polizei ist befugt, jeden Berechtigungsschein zu prüfen.

Ja!

Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei dazu, Berechtigungsscheine zu überprüfen, zu deren Mitführen die betroffene Person gesetzlich verpflichtet ist. Die Kontrolle ist dort entweder in einer eigenen Ermächtigungsnorm (§ 22 ASOG, § 15 PAG TH, § 14 BbgPOlG) oder zusammen mit der Identitätskontrolle geregelt (§ 27 Abs. 5 BremPolG, Art. 13 Abs. 3 BayPAG, § 18 Abs. 7 HSOG). Die betroffene Person ist verpflichtet, den Schein auszuhändigen. Teilweise gibt es speziellere Vorschriften, wie § 36 Abs. 5 S. 1 StVO für die Führerscheinkontrolle. Weitere Beispiele für Berechtigungsscheine sind die Waffenbesitzkarte, der Jadgschein oder die Reisegewerbekarte.

3. Die Polizei kann von S verlangen, dass sie ihren Personalausweis herausgibt.

Genau, so ist das!

Einige Polizeigesetze der Länder sehen gesonderte Ermächtigungstatbestände zur Anhalte- und Sichtkontrolle im öffentlichen Verkehrsraum vor (§ 28b BbgPolG, § 27 a SOG MV, § 12a PolG NRW). Diese sog. strategische Fahndung ermächtigt die Polizei dazu, Verkehrsteilnehmer anzuhalten, ihre Identität festzustellen und Fahrzeug und Inhalt in Augenschein zu nehmen. Fehlt eine solche spezielle Ermächtigungsgrundlage, muss die Polizei für Maßnahmen außerhalb des § 36 Abs. 5 StVO auf die vorhandenen Standardermächtigungen zurückgreifen. Die Polizei kann nach den Polizeigesetzen der Länder verlangen, dass S ihren Ausweis aushändigt. Besteht eine Ermächtigungsgrundlage zur strategischen Fahndung, stellt diese die richtige Ermächtigungsgrundlage dar. Fehlt eine solche, muss auf Identitätskontrolle zurückgegriffen werden.

4. Die Polizei kann jederzeit und jederorts einen Verkehrsteilnehmer anhalten und seine Identität feststellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Je nach Ermächtigungsgrundlage der Polizeigesetze der Länder variieren die Voraussetzungen, unter denen Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen werden können. Grob vereinfacht gesagt, kann die Polizei Kontrollen im öffentlich Verkehrsraum zur Verhütung von besonders schweren Straftaten vornehmen. Auch hier ist eine klare Trennung zwischen den einzelnen Maßnahmen notwendig. Für die Überprüfung des Führerscheins ist § 36 Abs. 5 S. 1 StVO die richtige Ermächtigungsgrundlage, für weitere Maßnahmen müssen die Standardermächtigungen aus den Polizeigesetzen der Länder herangezogen werden.
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