Fahrlässigkeitsmaßstäbe § 309 Nr. 7
4. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F kauft bei E einen neuen Fernseher für die Fußball-EM. In den AGB des Kaufvertrags steht, dass die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des Verwenders ausgeschlossen ist. Als F den Fernseher auspackt, ist dieser irreparabel aufgrund leichter Fahrlässigkeit der E beschädigt.
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Einordnung des Falls
Fahrlässigkeitsmaßstäbe § 309 Nr. 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB-Klausel hinsichtlich des Haftungsausschlusses verstößt gegen § 309 Nr. 7 a) BGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB.
Nein!
3. Der Haftungsausschluss ist wegen des Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) BGB insgesamt unwirksam.
Genau, so ist das!
4. F kann - sofern die Nacherfüllung scheitert - von E Schadensersatz aufgrund der Beschädigung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Claudia
27.7.2023, 19:29:42
309 Nr. 7a) BGB umfasst doch nur die Verletzung von Personen und nicht durch Personen oder? Dann würde die Norm bei einer fahrlässigen Beschädigung des Fernsehers mithin einer Sache nicht greifen oder stehe ich hier auf dem Schlauch?
Leo Lee
3.8.2023, 11:34:34
Hallo Claudia, Genauso ist es, "Verletzung von Sachen" sind nicht von § 309 Nr. 7a) BGB erfasst. Beachte jedoch, dass eine AGB-Prüfung immer "abstrakt" vorzunehmen ist. Sprich, der Schwerpunkt liegt nicht darauf, dass Nr. 7a) hier die Beschädigung des Fernsehers erfasst, sondern vielmehr darauf, dass (
konkludentdurch die Nichtklarstellung) auch Personenschäden quasi von dieser problematischen Klausel erfasst wird und somit "mittelbar" gegen Nr. 7a) verstößt. D.h. die Klausel bezieht sich auf jegliche
Pflichtverletzungen durch leichter Fahrlässigkeit und mithin auch auf Personenschäden (was jedoch gegen Nr. 7a) verstößt):) Liebe Grüße Leo
Flohm
31.8.2023, 08:52:42
Ich verstehe leider immer noch nicht warum Nr. 7a hier einschlägig ist und was der Fall mit einem Personen
schadenzu tun hat.
Dogu
22.11.2023, 23:28:31
Der Fall muss nichts mit einem Personen
schadenzu tun haben. Es reicht, wenn die Klausel gegen ein Klauselverbot verstößt.
in persona
26.8.2024, 22:06:34
Hallo:) über eine ausführliche Erklärung wäre ich dankbar!
Matschegenga
18.9.2024, 10:00:54
Erklärung: Der Verwender will hier mit der Klausel die eigene Haftung wegen leicht fahrlässiger
Pflichtverletzungen ausschließen. Wäre die Klausel wirksam, würde der Verwender unter anderem nicht für fahrlässig verursachte Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit des Kunden haften. Daher verstößt die Klausel gegen § 309 Nr.7 lit.a BGB. Der Haftungsausschluss ist daher insgesamt unwirksam und greift daher auch nicht vorliegend im Fall mit dem Fernseher.

Juraluchs
11.11.2024, 23:54:01
Im Übrigen ergibt sich die Unwirksamkeit schon aus § 309 Nr. 8b
benjaminmeister
1.12.2024, 18:57:01
Könnte man wirklich noch in die Aufgabe als Zusatzfrage übernehmen (also zum Beispiel unterstellen, dass die Haftungsbeschränkung Personenschäden ausnimmt und deshalb grundsätzlich wirksam ist) und danach fragen, ob V die Nacherfüllung verweigern kann.
AngeD
7.12.2024, 12:07:49
Könnte mir jmd. in diesem Zusammenhang erklären, wie der Blue-Pencil Test vs. Verbot geltungserhaltenden Reduktion angewandt wird? mMn schließen sich beide gegenseitig aus?!
Leo Lee
8.12.2024, 11:17:41
Hallo AngeD, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du liegst mit deinem Gefühl (fast) sehr nah an der Antwort, denn es scheint auf den ersten Blick tats. so, als würden der Test und das Verbot der Reduktion sich diametral entgegenstehen. Beachte allerdings, dass das Verhältnis zw. den beiden nicht exklusiv, sondern vielmehr ergänzend ist. Der sog. blue-pencil-Test befindet sich "innerhalb" des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion und "entschärft" dieses Verbot insofern. Dies geschieht dadurch, dass diejenigen Teile, die an sich zulässig wären (und wo eben keine geltungserhaltende Reduktion nötig wäre, um zu retten), von den unzulässigen (die eben einer Reduktion zugänglich wären) Teilen getrennt werden. Das bedeutet also, dass der Blue-Pencil-Test eine Art "Vorstufe" zum Verbot bildet und versucht erstmal die an sich unproblematischen Teile zu retten, solange die Klausel auch ohne diese Teile Sinn ergeben. Wenn diese Teile unzertrennlich sind, dann werden sie als Einheit behandelt und dann mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ggf. "rausgekickt". Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Fornasier § 306 Rn. 22 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

schwemmely
8.3.2025, 10:34:33
Hallo, ich fand den Thread, in dem das Verhältnis von den 2 erklärt wurde, super. Nur merke ich, dass ich für das Verständnis noch 1-2 Beispiele bräuchte, wann was nun angewendet wird...Ist iwi immer noch so schwammig... Mir würde z.B. ein Beispiel helfen, was mal so und mal so formuliert wird, um den Unterschied genauer zu erkennen... LG