§ 309 Nr. 7
22. Mai 2025
28 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine private Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt, steht in § 1 AGB, dass die Haftung für Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.
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Einordnung des Falls
§ 309 Nr. 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt A beim Kauf der Ballons als Verbraucher (§ 13 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 1 der AGB unseres Falls verstößt (gegenüber einem Verbraucher) gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
3. § 2 AGB verstößt (gegenüber einem Verbraucher) gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.
Ja!
4. Die AGB-Prüfung würde sich in unserem Fall selbst dann nicht wesentlich unterscheiden, wenn A Unternehmer wäre (§ 14 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
15.8.2023, 10:34:44
§ 278 S. 2 bedeutet aber, dass ein individualvertraglich ausgehandelter Ausschluss der Haftung für
Vorsatzdes Dritten möglich wäre?
Dogu
22.11.2023, 23:25:54
Antonia
10.8.2024, 14:40:41
Würde die Unzulässigkeit des Haftungsausschluss für
Vorsatzdes Verwenders dann gar nicht in die AGB Prüfung aufgenommen, sondern vorher unter einem gesonderten Prüfungspunkt zB „Unwirksamer Haftungsausschluss nach §276 III“ geprüft?
Timurso
10.8.2024, 16:56:46
Ja, grundsätzlich wäre das der Weg. Ich bin mir nicht sicher, ob man das dogmatisch schöner auch über die §§ 134,
139 BGBiVm. § 276 III BGB herleiten kann, im Kommentar find ich dazu nichts. Aber eigentlich dürfte es ein Fall davon sein imo.
Leo Lee
11.8.2024, 07:19:08
Halo Antonia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Timurso zu Recht angemerkt hat, ist 276 III „separat“ anzuprüfen, also unabhängig von einer AGB-Prüfung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Antonia
11.8.2024, 14:43:05
Danke euch beiden!
benjaminmeister
1.12.2024, 18:47:09
Hier würde ich gerne mal zu der Aussage von @[Timurso](197555) einhaken, wegen dem Abstellen auf §
134 BGB. Irgendwie meldet sich da mein Bauchgefühl, dass das ein komischer/ungewöhnlicher Weg ist, aber ich finde die Idee interessant. Ich würde sie allerdings mit folgender Begründung (ohne allzu tiefe Recherche…) ablehnen: Ich habe bei den BGB AT Aufgaben irgendwo aufgeschnappt, dass §
134 BGBregelt, das etwas nicht vorgenommen werden DARF, was eigentlich vorgenommen werden KANN. § 276 Abs. 3 BGB liest sich für mich aber als Wirksamkeitsbeschränkung, also die Haftungsbeschränkung bzgl.
Vorsatzes ist nicht (nur) verboten, sondern schlechthin umöglich (Wortlaut "kann […] nicht"). Weshalb der Weg über §§ 134,
139 BGBiVm. § 276 Abs. 3 BGB mMn. falsch ist. Hat dazu noch jemand kluge Gedanken oder mehr Hintergrundwissen?