§ 309 Nr. 7

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt steht in § 1 AGB, dass die Haftung für Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.

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Einordnung des Falls

§ 309 Nr. 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A handelt als Unternehmer. Daher findet auf die AGB, die ihm gegenüber verwendet werden, § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 310 Abs. 1 BGB finden § 309 BGB und einige andere Bestimmungen keine Anwendung, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Unternehmer ist jede Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Als Verbraucher gelten nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer, sofern nur der Vertragszweck ihrer Privatsphäre zuzuordnen ist (§ 13 BGB). A handelt bei dem Kauf der Heliumballons nicht in seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sondern bezweckt die Planung seiner Geburtstagsfeier, die seiner Privatsphäre zuzuordnen ist. Die AGB werden daher nicht gegenüber einem Unternehmer verwendet, sodass der § 309 BGB Anwendung findet.
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2. § 1 AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Unzulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Vorsatz des Verwenders ergibt sich bereits aus § 276 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift ist Ausdruck davon, dass niemand der Willkür des anderen Vertragspartners ausgesetzt sein soll. Die Unzulässigkeit von Haftungsausschlüssen bezüglich des Vorsatzes des Verwenders ist daher nicht nochmal in § 309 Nr. 7 BGB erwähnt. § 1 AGB stellt einen vorab vereinbarten Haftungsausschluss für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Verwenders P dar, der bereits nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

3. § 2 AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.

Ja!

Die Unzulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Vorsatz von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Nr. 7 a) und b) BGB sowohl für Personenschäden als auch für sonstige Schäden. Der Ausschlussgrund des § 276 Abs. 3 BGB findet wegen § 278 S. 2 BGB keine Anwendung. § 2 AGB schließt die Vorsatzhaftung von Erfüllungsgehilfen des P hinsichtlich sämtlicher Schäden aus. Die Klausel verstößt so gegen § 309 Nr. 7 a) und b) und ist deshalb unwirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PR

Prokurist

19.8.2022, 11:44:38

Die erste Frage ist aus meiner Sicht etwas unverständlich formuliert, da A laut Aufgabenstellung explizit als Unternehmer (möglicherweise ja auch als Partyplaner für eine eigene, angemeldete und kostenpflichtige Feier) handelt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.8.2022, 17:41:52

Hallo Alexander, ich glaube da ist ein kleiner Buchstabendreher beim Lesen passiert. A kauft die Ballons für seine eigene Geburtstagsfeier von P dem Partyladen. P legt dem Geburtstagskind A den Vertrag vor, der die dargestellten Haftungsausschlüsse enthält. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PR

Prokurist

29.8.2022, 17:58:43

Hallo Nora, In der ersten Frage steht explizit, dass A als Unternehmer handelt („die AGB werden gegenüber A, der als Unternehmer handelt, verwendet.“). Daraus wird keinesfalls ersichtlich, dass A zwingend als Verbraucher handelt, nur weil es um seine eigene Geburtstagsfeier geht.

PR

Prokurist

29.8.2022, 18:02:31

In der Lösung soll § 309 BGB dann aber Anwendung finden, da A kein Unternehmer ist bzw. hier als Privatperson handelt. Genau das wird aus dem Sachverhalt bzw. der genannten Fragestellung so aber nicht ersichtlich, wie ich finde.

MI

Miriam

16.7.2024, 09:10:33

Jetzt ist in der Fallkonstellation garnicht mehr ersichtlich, dass der A Unternehmer ist, trotzdem wird in der ersten Frage danach gefragt ob die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Entweder man müsste nun wieder irgendeine Unternehmerstellung in den Fall integrieren oder die Frage ist etwas fehl am Platz.

TI

Timurso

10.8.2024, 16:59:25

@[Miriam](254113) ich finde die Frage nicht fehl am Platz. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wieso A Unternehmer sein sollte, ist das eine essenzielle Vorfrage für die AGB-Prüfung. Und aufgrund des Sachverhalts kann man sie ja auch ohne Wissen darüber, wie der A sein Geld verdient, gut beantworten.

SI

silasowicz

15.8.2023, 10:34:44

§ 278 S. 2 bedeutet aber, dass ein individualvertraglich ausgehandelter Ausschluss der Haftung für Vorsatz des Dritten möglich wäre?

Dogu

Dogu

22.11.2023, 23:25:54

Für jeden Dritten nicht, aber für Erfüllungsgehilfen schon. : )

AN

Antonia

10.8.2024, 14:40:41

Würde die Unzulässigkeit des Haftungsausschluss für Vorsatz des Verwenders dann gar nicht in die AGB Prüfung aufgenommen, sondern vorher unter einem gesonderten Prüfungspunkt zB „Unwirksamer Haftungsausschluss nach §276 III“ geprüft?

TI

Timurso

10.8.2024, 16:56:46

Ja, grundsätzlich wäre das der Weg. Ich bin mir nicht sicher, ob man das dogmatisch schöner auch über die §§ 134, 139 BGB iVm. § 276 III BGB herleiten kann, im Kommentar find ich dazu nichts. Aber eigentlich dürfte es ein Fall davon sein imo.

LELEE

Leo Lee

11.8.2024, 07:19:08

Halo Antonia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Timurso zu Recht angemerkt hat, ist 276 III „separat“ anzuprüfen, also unabhängig von einer AGB-Prüfung :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AN

Antonia

11.8.2024, 14:43:05

Danke euch beiden!


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