§ 309 Nr. 7
10. Februar 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt steht in § 1 AGB, dass die Haftung für jurafuchs.de/definitionen/jq7z81g/vorsatz-%C2%A7-276-abs-1-bgb" class="underline">Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für jurafuchs.de/definitionen/jq7z81g/vorsatz-%C2%A7-276-abs-1-bgb" class="underline">Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.
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Einordnung des Falls
§ 309 Nr. 7
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A handelt als Unternehmer. Daher findet auf die AGB, die ihm gegenüber verwendet werden, § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 1 AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
3. § 2 AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Prokurist
19.8.2022, 11:44:38
Die erste Frage ist aus meiner Sicht etwas unverständlich formuliert, da A laut Aufgabenstellung explizit als Unternehmer (möglicherweise ja auch als Partyplaner für eine eigene, angemeldete und kostenpflichtige Feier) handelt.

Nora Mommsen
19.8.2022, 17:41:52
Hallo Alexander, ich glaube da ist ein kleiner Buchstabendreher beim Lesen passiert. A kauft die Ballons für seine eigene Geburtstagsfeier von P dem Partyladen. P legt dem Geburtstagskind A den Vertrag vor, der die dargestellten Haftungsausschlüsse enthält. Viele Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team
Prokurist
29.8.2022, 17:58:43
Hallo Nora, In der ersten Frage steht explizit, dass A als Unternehmer handelt („die AGB werden gegenüber A, der als Unternehmer handelt, verwendet.“). Daraus wird keinesfalls ersichtlich, dass A zwingend als Verbraucher handelt, nur weil es um seine eigene Geburtstagsfeier geht.
Prokurist
29.8.2022, 18:02:31
In der Lösung soll
§ 309 BGBdann aber Anwendung finden, da A kein Unternehmer ist bzw. hier als Privatperson handelt. Genau das wird aus dem Sachverhalt bzw. der genannten Fragestellung so aber nicht ersichtlich, wie ich finde.
Miriam
16.7.2024, 09:10:33
Jetzt ist in der Fallkonstellation garnicht mehr ersichtlich, dass der A Unternehmer ist, trotzdem wird in der ersten Frage danach gefragt ob die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Entweder man müsste nun wieder irgendeine Unternehmerstellung in den Fall integrieren oder die Frage ist etwas fehl am Platz.
Timurso
10.8.2024, 16:59:25
@[Miriam](254113) ich finde die Frage nicht fehl am Platz. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wieso A Unternehmer sein sollte, ist das eine essenzielle Vorfrage für die AGB-Prüfung. Und aufgrund des Sachverhalts kann man sie ja auch ohne Wissen darüber, wie der A sein
Geldverdient, gut beantworten.

Susan
26.9.2024, 10:35:37
@[
Nora Mommsen](178057) @Miriam @[Timurso](197555) Ich fände es auch schlüssiger, wenn schon im Fall ein Hinweis auf die Unternehmerstellung des A wäre. Ich dachte jetzt bei der ersten Fallfrage mit "A ist Unternehmer", das hiermit impliziert ist, die Geburtstagsfeier würde auch nur in einem unternehmerischen Kontext gefeiert. Klar, habe ein bisschen viel in den Satz reininterpretiert, aber mit einem Hinweis auf die grundsätzliche Unternehmereigenschaft des A schon im Fall wäre das schlüssiger..
benjaminmeister
1.12.2024, 18:52:01
@[Timurso](197555) sehe ich anders: War ebenfalls verwirrt wo hier jetzt eine Unternehmerstellung herkommen soll. Ich glaube das ist ein zu entfernendes Überbleibsel aus einer alten Aufgabenversion. Geburtstagsfeier ist klar privat aber der Mann im Anzug lässt es eher nach etwas geschäftlichem (für den Käufer) aussehen (ja Sachverhaltsquetsche, aber man muss ja nicht immer irgendwo einen Honeypot zum Reinfallen aufstellen 😂).
silasowicz
15.8.2023, 10:34:44
§ 278 S. 2 bedeutet aber, dass ein individualvertraglich ausgehandelter Ausschluss der Haftung für
Vorsatzdes Dritten möglich wäre?
Dogu
22.11.2023, 23:25:54
Antonia
10.8.2024, 14:40:41
Würde die Un
zulässigkeitdes Haftungsausschluss für
Vorsatzdes
Verwenders dann gar nicht in die
AGB Prüfungaufgenommen, sondern vorher unter einem gesonderten Prüfungspunkt zB „Unwirksamer Haftungsausschluss nach §276 III“ geprüft?
Timurso
10.8.2024, 16:56:46
Ja, grundsätzlich wäre das der Weg. Ich bin mir nicht sicher, ob man das dogmatisch schöner auch über die §§ 134, 139 BGB iVm. § 276 III BGB herleiten kann, im Kommentar find ich dazu nichts. Aber eigentlich dürfte es ein Fall davon sein imo.
Leo Lee
11.8.2024, 07:19:08
Halo Antonia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Timurso zu Recht angemerkt hat, ist 276 III „separat“ anzuprüfen, also unabhängig von einer AGB-Prüfung :)! Liebe Grüße – für das
Jurafuchsteam – Leo
Antonia
11.8.2024, 14:43:05
Danke euch beiden!
benjaminmeister
1.12.2024, 18:47:09
Hier würde ich gerne mal zu der
Aussagevon @[Timurso](197555) einhaken, wegen dem Abstellen auf § 134 BGB. Irgendwie meldet sich da mein Bauchgefühl, dass das ein komischer/ungewöhnlicher Weg ist, aber ich finde die Idee interessant. Ich würde sie allerdings mit folgender Begründung (ohne allzu tiefe Recherche…) ablehnen: Ich habe bei den BGB AT Aufgaben irgendwo aufgeschnappt, dass § 134 BGB regelt, das etwas nicht vorgenommen werden DARF, was eigentlich vorgenommen werden KANN. § 276 Abs. 3 BGB liest sich für mich aber als Wirksamkeitsbeschränkung, also die Haftungsbeschränkung bzgl.
Vorsatzes ist nicht (nur) verboten, sondern schlechthin umöglich (Wortlaut "kann […] nicht"). Weshalb der Weg über §§ 134, 139 BGB iVm. § 276 Abs. 3 BGB mMn. falsch ist. Hat dazu noch jemand kluge Gedanken oder mehr Hintergrundwissen?