§ 309 Nr. 7

10. Februar 2025

22 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A kauft von Partyladen P 50 Heliumballons für seine Geburtstagsfeier. Im Vertrag, den P dem A vorlegt steht in § 1 AGB, dass die Haftung für jurafuchs.de/definitionen/jq7z81g/vorsatz-%C2%A7-276-abs-1-bgb" class="underline">Vorsatz des P ausgeschlossen ist. § 2 der AGB legt fest, dass die Haftung für jurafuchs.de/definitionen/jq7z81g/vorsatz-%C2%A7-276-abs-1-bgb" class="underline">Vorsatz von Erfüllungsgehilfen des P ebenfalls ausgeschlossen ist.

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Einordnung des Falls

§ 309 Nr. 7

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A handelt als Unternehmer. Daher findet auf die AGB, die ihm gegenüber verwendet werden, § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 310 Abs. 1 BGB finden § 309 BGB und einige andere Bestimmungen keine Anwendung, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Unternehmer ist jede Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Als Verbraucher gelten nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer, sofern nur der Vertragszweck ihrer Privatsphäre zuzuordnen ist (§ 13 BGB). A handelt bei dem Kauf der Heliumballons nicht in seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit, sondern bezweckt die Planung seiner Geburtstagsfeier, die seiner Privatsphäre zuzuordnen ist. Die AGB werden daher nicht gegenüber einem Unternehmer verwendet, sodass der § 309 BGB Anwendung findet.
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2. § 1 AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Unzulässigkeit eines Haftungsausschlusses für jurafuchs.de/definitionen/jq7z81g/vorsatz-%C2%A7-276-abs-1-bgb" class="underline">Vorsatz des Verwenders ergibt sich bereits aus § 276 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift ist Ausdruck davon, dass niemand der Willkür des anderen Vertragspartners ausgesetzt sein soll. Die Unzulässigkeit von Haftungsausschlüssen bezüglich des Vorsatzes des Verwenders ist daher nicht nochmal in § 309 Nr. 7 BGB erwähnt. § 1 AGB stellt einen vorab vereinbarten Haftungsausschluss für vorsätzliche Pflichtverletzungen des Verwenders P dar, der bereits nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

3. § 2 AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB und ist daher unwirksam.

Ja!

Die Unzulässigkeit eines Haftungsausschlusses für jurafuchs.de/definitionen/jq7z81g/vorsatz-%C2%A7-276-abs-1-bgb" class="underline">Vorsatz von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders ergibt sich ausdrücklich aus § 309 Nr. 7 a) und b) BGB sowohl für Personenschäden als auch für sonstige Schäden. Der Ausschlussgrund des § 276 Abs. 3 BGB findet wegen § 278 S. 2 BGB keine Anwendung. § 2 AGB schließt die Vorsatzhaftung von Erfüllungsgehilfen des P hinsichtlich sämtlicher Schäden aus. Die Klausel verstößt so gegen § 309 Nr. 7 a) und b) und ist deshalb unwirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PR

Prokurist

19.8.2022, 11:44:38

Die erste Frage ist aus meiner Sicht etwas unverständlich formuliert, da A laut Aufgabenstellung explizit als Unternehmer (möglicherweise ja auch als Partyplaner für eine eigene, angemeldete und kostenpflichtige Feier) handelt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.8.2022, 17:41:52

Hallo Alexander, ich glaube da ist ein kleiner Buchstabendreher beim Lesen passiert. A kauft die Ballons für seine eigene Geburtstagsfeier von P dem Partyladen. P legt dem Geburtstagskind A den Vertrag vor, der die dargestellten Haftungsausschlüsse enthält. Viele Grüße, Nora - für das

Jurafuchs

-Team

PR

Prokurist

29.8.2022, 17:58:43

Hallo Nora, In der ersten Frage steht explizit, dass A als Unternehmer handelt („die AGB werden gegenüber A, der als Unternehmer handelt, verwendet.“). Daraus wird keinesfalls ersichtlich, dass A zwingend als Verbraucher handelt, nur weil es um seine eigene Geburtstagsfeier geht.

PR

Prokurist

29.8.2022, 18:02:31

In der Lösung soll

§ 309 BGB

dann aber Anwendung finden, da A kein Unternehmer ist bzw. hier als Privatperson handelt. Genau das wird aus dem Sachverhalt bzw. der genannten Fragestellung so aber nicht ersichtlich, wie ich finde.

MI

Miriam

16.7.2024, 09:10:33

Jetzt ist in der Fallkonstellation garnicht mehr ersichtlich, dass der A Unternehmer ist, trotzdem wird in der ersten Frage danach gefragt ob die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Entweder man müsste nun wieder irgendeine Unternehmerstellung in den Fall integrieren oder die Frage ist etwas fehl am Platz.

TI

Timurso

10.8.2024, 16:59:25

@[Miriam](254113) ich finde die Frage nicht fehl am Platz. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wieso A Unternehmer sein sollte, ist das eine essenzielle Vorfrage für die AGB-Prüfung. Und aufgrund des Sachverhalts kann man sie ja auch ohne Wissen darüber, wie der A sein

Geld

verdient, gut beantworten.

Susan

Susan

26.9.2024, 10:35:37

@[

Nora Mommsen

](178057) @Miriam @[Timurso](197555) Ich fände es auch schlüssiger, wenn schon im Fall ein Hinweis auf die Unternehmerstellung des A wäre. Ich dachte jetzt bei der ersten Fallfrage mit "A ist Unternehmer", das hiermit impliziert ist, die Geburtstagsfeier würde auch nur in einem unternehmerischen Kontext gefeiert. Klar, habe ein bisschen viel in den Satz reininterpretiert, aber mit einem Hinweis auf die grundsätzliche Unternehmereigenschaft des A schon im Fall wäre das schlüssiger..

BEN

benjaminmeister

1.12.2024, 18:52:01

@[Timurso](197555) sehe ich anders: War ebenfalls verwirrt wo hier jetzt eine Unternehmerstellung herkommen soll. Ich glaube das ist ein zu entfernendes Überbleibsel aus einer alten Aufgabenversion. Geburtstagsfeier ist klar privat aber der Mann im Anzug lässt es eher nach etwas geschäftlichem (für den Käufer) aussehen (ja Sachverhaltsquetsche, aber man muss ja nicht immer irgendwo einen Honeypot zum Reinfallen aufstellen 😂).

SI

silasowicz

15.8.2023, 10:34:44

§ 278 S. 2 bedeutet aber, dass ein individualvertraglich ausgehandelter Ausschluss der Haftung für

Vorsatz

des Dritten möglich wäre?

Dogu

Dogu

22.11.2023, 23:25:54

Für jeden Dritten nicht, aber für

Erfüllungsgehilfe

n schon. : )

AN

Antonia

10.8.2024, 14:40:41

Würde die Un

zulässigkeit

des Haftungsausschluss für

Vorsatz

des

Verwender

s dann gar nicht in die

AGB Prüfung

aufgenommen, sondern vorher unter einem gesonderten Prüfungspunkt zB „Unwirksamer Haftungsausschluss nach §276 III“ geprüft?

TI

Timurso

10.8.2024, 16:56:46

Ja, grundsätzlich wäre das der Weg. Ich bin mir nicht sicher, ob man das dogmatisch schöner auch über die §§ 134, 139 BGB iVm. § 276 III BGB herleiten kann, im Kommentar find ich dazu nichts. Aber eigentlich dürfte es ein Fall davon sein imo.

LELEE

Leo Lee

11.8.2024, 07:19:08

Halo Antonia, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Wie Timurso zu Recht angemerkt hat, ist 276 III „separat“ anzuprüfen, also unabhängig von einer AGB-Prüfung :)! Liebe Grüße – für das

Jurafuchs

team – Leo

AN

Antonia

11.8.2024, 14:43:05

Danke euch beiden!

BEN

benjaminmeister

1.12.2024, 18:47:09

Hier würde ich gerne mal zu der

Aussage

von @[Timurso](197555) einhaken, wegen dem Abstellen auf § 134 BGB. Irgendwie meldet sich da mein Bauchgefühl, dass das ein komischer/ungewöhnlicher Weg ist, aber ich finde die Idee interessant. Ich würde sie allerdings mit folgender Begründung (ohne allzu tiefe Recherche…) ablehnen: Ich habe bei den BGB AT Aufgaben irgendwo aufgeschnappt, dass § 134 BGB regelt, das etwas nicht vorgenommen werden DARF, was eigentlich vorgenommen werden KANN. § 276 Abs. 3 BGB liest sich für mich aber als Wirksamkeitsbeschränkung, also die Haftungsbeschränkung bzgl.

Vorsatz

es ist nicht (nur) verboten, sondern schlechthin umöglich (Wortlaut "kann […] nicht"). Weshalb der Weg über §§ 134, 139 BGB iVm. § 276 Abs. 3 BGB mMn. falsch ist. Hat dazu noch jemand kluge Gedanken oder mehr Hintergrundwissen?


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