Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 1

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T denkt, dass der Diebstahl von geringwertigen Sachen nicht verboten sein kann. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.

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Einordnung des Falls

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen rechtswidrigen Diebstahl begangen.

Ja!

T hat fremde und bewegliche Sachen in Zueignungsabsicht weggenommen. Hinsichtlich der Wegnahme bestand auch Vorsatz. Die Tat ist rechtswidrig.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen bei Begehung der Tat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T denkt, dass die Wegnahme von geringwertigen Sachen, wie Kugelschreibern nicht verboten ist. Er handelt daher ohne Unrechtseinsicht.

3. T konnte den Irrtum nicht vermeiden

Nein, das trifft nicht zu!

Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Der Täter muss dafür alle seine Erkenntniskräfte einsetzen und bei etwaigen Zweifeln verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat einholen. Vorliegend nimmt T eine Subsumtion vor und erkennt, dass ein Diebstahl grundsätzlich strafbar ist. Dabei kann er sich auf seine Auslegung nur verlassen, wenn er diese durch entsprechenden Rechtsrat absichern kann. T hätte daher vorher rechtlichen Rat einholen müssen. Dieser hätte auch zur Aufklärung des Missverständnisses geführt.
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