Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 2

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 2

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T denkt, dass die Wegnahme fremden Eigentums nicht verboten ist. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen rechtswidrigen Diebstahl begangen.

Ja!

T hat fremde und bewegliche Sachen in Zueignungsabsicht weggenommen. Hinsichtlich der Wegnahme bestand auch Vorsatz. Die Tat ist rechtswidrig.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen bei Begehung der Tat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T denkt, dass das Eigentum nicht rechtlich geschützt ist. Er handelt daher ohne Unrechtseinsicht.

3. Hätte T den Irrtum vermeiden können?

Ja, in der Tat!

Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hätte erkennen können. Der Täter muss dafür alle seine Erkenntniskräfte einsetzen und bei etwaigen Zweifeln verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat einholen. T erkennt, dass er in fremde Rechtsgüter eingreift. Schon das führt in der Regel dazu, dass der Täter sich besondere Gedanken machen und Rechtsrat einholen muss. Hätte T vertieft über seine Handlungen nachgedacht, wären auch ihm Zweifel gekommen, die zur vorherigen Rechtseinholung geführt hätten. In der Klausur besteht leider nur begrenzt Einsicht in die Persönlichkeit des Täters. Auch in der Praxis führt dies - dogmatisch ungenau - meist dazu, dass allgemeine Erwägungen getroffen werden.
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