Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Invitatio ad offerendum oder Angebot ad incertas personas?

Invitatio ad offerendum oder Angebot ad incertas personas?

21. November 2024

4,7(60.187 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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streitig (herrschende Lehre vs. starke Mindermeinung)

V verkauft in ihrem Selbstbedienungsladen in Konstanz diverse Produkte der Bodenseeregion. K stöbert durch die Regale und nimmt ein Glas Honig eines Imkers von der Reichenau (Preisschild: €5) an sich. Sie legt es an der Kasse vor. V scannt den Honig ein und verlangt von K Zahlung.

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Einordnung des Falls

Invitatio ad offerendum oder Angebot ad incertas personas?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach einer Ansicht stellt das Aufstellen des Honigglases im Selbstbedienungsladen lediglich eine invitatio ad offerendum dar.

Ja, in der Tat!

Nach einer Ansicht (Westermann, in: MüKo-BGB) ist das Auslegen von Ware in einem Selbstbedienungsladen als bloße invitatio ad offerendum zu klassifizieren (so Busche, in: MüKoBGB; Manuel, in: Jauernig). Dafür spricht, dass der Verkäufer nicht an eine falsche Preisauszeichnung gebunden sein und sich ggf. eine Liquiditätsprüfung des Kunden an der Kasse vorbehalten will (Westermann, in: MüKoBGB).Nach dieser Ansicht gibt der Kunde erst durch Vorlage der Ware an der Kasse ein Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, das der Verkäufer durch das Scannen der Ware und Nennen des Preises annimmt (§ 147 BGB).
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2. K hat nach der zweiten Ansicht das Angebot der V auf Abschluss eines Kaufvertrags angenommen, als sie das Glas Honig an der Kasse vorgelegt hat.

Ja!

Nach der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) möchte sich der Kunde typischerweise rechtlich binden, wenn er die Ware an der Kasse vorlegt. Folgt man der zweiten Ansicht, kommt also ohne weiteres Zutun des Verkäufers an der Kasse der Kaufvertrag zum ausgezeichneten Preis zustande. Falls sich der Verkäufer bei der Preisauszeichnung verschrieben oder sonst geirrt hat, muss er also den Vertrag nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten (HK-BGB/Dörner § 145 RdNr. 6). Folgt man hingegen der ersten Ansicht, die in der Warenauslage eines Selbstbedienungsladens nur eine invitatio ad offerendum sieht, führt dies dazu, dass der Vertrag mit dem vom Verkäufer (oder dem Kassenpersonal) genannten Preis zustande kommt, sofern dieser mit dem ausgezeichneten Preis übereinstimmt.

3. K hat nach der zweiten Ansicht das Angebot in Bezug auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das Glas Honig konkludent angenommen, in dem sie das Glas Honig aus dem Regal genommen hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) möchte sich der Kunde typischerweise noch nicht rechtlich binden, wenn er die Ware aus dem Regal nimmt, sondern erst, wenn er sie an der Kasse vorlegt, da er sich die Möglichkeit offenhalten möchte, Ware wieder zurückzulegen. Da es auch tatsächlich möglich ist, die Ware zurückzulegen, besteht (anders als bei einer Selbstbedienungstankstelle) auch aus der Sicht des Verkäufers kein Bedürfnis, schon mit der Entnahme der Ware aus dem Regal einen Vertragsschluss anzunehmen (so: BGH NJW 2011, 2871).

4. V hat nach der anderen Ansicht ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Glas Honig abgegeben, indem sie dieses im Regal ausgelegt hat.

Ja!

Nach der anderen Ansicht ist das Auslegen von Ware im Selbstbedienungsladen ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis („ad incertas personas“). Im Selbstbedienungsladen bestehe schließlich keine Gefahr, dass V an Verträge gebunden wird, die sie nicht erfüllen kann, da das Angebot auf die ausgestellte Ware beschränkt ist (so: Ellenberger, in: Palandt; Dörner, in: HK-BGB/Dörner).

5. Wenn beim Einscannen der Ware, statt der ausgezeichneten 5 € ein Preis von 10 € berechnet wird, kommt nach der ersten Ansicht auch dann ein Kaufvertrag zustande, wenn K damit nicht einverstanden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Folgt man der ersten Ansicht, die in der Warenauslage eines Selbstbedienungsladens nur eine invitatio ad offerendum sieht, so kommt der Vertrag mit dem vom Verkäufer (oder dem Kassenpersonal) genannten Preis zustande, sofern dieser mit dem ausgezeichneten Preis übereinstimmt.Entgegen der Ansicht von Westermann muss der Kunde für den Fall, dass die Ware zu einem günstigeren Preis ausgezeichnet ist, als beim Einscannen an der Kasse berechnet wird, den Vertrag nicht anfechten. Denn es fehlt bereits an einem wirksamen Vertragsschluss, da K durch Vorlage des Honigs an der Kasse ein Angebot zum Preis von 5 € abgegeben hat, das V nicht dadurch annehmen kann, einen Preis von 10 € zu berechnen (§ 150 Abs. 2 BGB). Einigen sich K und V nicht (konkludent durch Zahlung des höheren Preises), so kommt kein Kaufvertrag über den Honig zustande.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MANU1

Manu1511

19.11.2019, 08:41:31

An meiner Uni wurde gelehrt, dass das Ausstellen von Ware in Selbstbedienungsläden eine invitatio da

offerend

um darstellt. Es bestünde eben kein Rechtsbindungswille. Das Angebot ist im „Auf-das-Band-legen“ der Ware zu sehen, die

konkludente Annahme

mit dem Abkassieren durch V. Dies ist nach meiner Recherche auch eher die herrschende Meinung und meines Erachtens auch interessengerecht. Verkäufer möchten sich wegen etwaigen Preisauszeichnungsfehlern noch nicht binden und notfalls wegen Inhaltsirrtum anfechten, sondern erst an der Kasse gucken, wer Vertragspartner wird und ob die Preisauszeichnung etc. korrekt ist.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.11.2019, 10:19:28

Hi Manu1511, welcher Prof lehrt das? Das ist vertretbar. Haben wir auch als "andere Auffassung" im Hinweis 1 dargestellt. Was hM ist, ist nicht immer 100% zweifelsfrei zu bestimmen. Hier scheint es uns aber relativ deutlich zu sein. Wir haben Palandt/Ellenberger, MüKo/Westermann, Brox/Walker, Köhler, Leenen, Wolf/Neuner gesichtet, die das teilweise explizit als hM bezeichnen. Faust bezeichnet seine abweichende Auffassung explizit als von der hM abweichende Auffassung. Auch der BGH (04.05.2011, VIII ZR 171/10) = JuS 2011, 929 = http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr171_10.htm bewertet das so in einem Urteil zum Vertragsschluss an der

Selbstbedienungstankstelle

(RdNr. 15). Was hast Du gefunden für die entgegengesetzte Auffassung?

MANU1

Manu1511

23.11.2019, 11:11:12

Bezüglich der Tankstelle gehe ich absolut mit, genauso wie bei Warenautomaten. Dort ist es interessengerechter, eine

offerte ad incertas personas

anzunehmen. Der entscheidende Unterschied zum

Selbstbedienungsladen

ist doch aber gerade der, dass der Tankwart nach dem Tankvorgang keine Wahl mehr hat, sich seinen Vertragspartner auszusuchen. Denn durch das praktisch unwiderrufliche Einfüllen des Kraftstoffs, muss er mit dieser Person kontrahieren. Anders aber genau beim

Selbstbedienungsladen

. Die verpackte Ware kann einfach zurück ins Regal gelegt werden, falls der Supermarktbetreiber sich aus welchen Gründen auch immer gegen einen Vertrag mit dem Kunden entscheidet. Wieso sollte der Vertragsschluss also derart vor verlagert werden.

MANU1

Manu1511

23.11.2019, 11:30:15

Ich habe nochmals sämtliche Literatur, die hier rumsteht durchgewühlt und jetzt gefunden, auf welche Quelle ich mich stütze. Ein Examinatorium, das ich kürzlich durchgearbeitet habe, stütze sich einfach relativ deutlich auf die auch hier von mir vertretene Position - das erweckte bei mir anscheinend den Anschein, es handle sich um die ganz h.M. (Beck‘sches Examinatorium Grigoleit/Herresthal, Rdn. 33). Dort wird wiederum auf Erman/Armbrüster, § 145 Rdn. 10 verwiesen. Des Weiteren stützen meine Aussage: MüKo/Busche, § 145, Rdn. 12, Jauernig/Mansel, § 145, Rdn. 3. Darüber hinaus vertritt Palandt/Ellenberger in Rdn. 8 ebenfalls eher meine Auffassung (?). Auch zahlreiche Aufsätze, wie Dietrich DB 1972, 957 ff. konnte ich finden.

C.Geiger

C.Geiger

4.1.2020, 16:57:05

Also bei mir (LMU München) wird von Prof.Dr.Ackermann eben genau die hier als a.A. bezeichnete Meinung als h.M genannt. Wir haben uns in der Vorlesung darüber ausgiebig unterhalten und seine Logik war, dass man, wenn man das Angebot in der Warenauswahl sieht den Zeitpunkt der Annahme so weit zurückschieben müsste, dass es effektiv keinen Vorteil zur anderen Ansicht hat.

CD

CD

6.1.2020, 12:54:22

Auch an meiner Uni wurde gelehrt, dass beim

Selbstbedienungsladen

erst durch das vorlegen der Ware an der Kasse von einem Antrag ausgegangen werden kann. Diese Meinung wird beispielsweise auch in Köhler, BGB AT, § 8 Rn. 11 vertreten. Dabei geht Köhler nicht einmal auf die andere Auffassung ein. Auch mEn ergibt diese Ansicht mehr Sinn. Schließlich würde es im Gegensatz zum Tankstellenfall auch keinen Mehrwert bringen, wenn man im Auslegen der Waren bereits ein Angebot sehen würde. Der Verkäufer würde dann schließlich nicht wissen, mit wem er kontrahiert, bis es „zu spät ist“. Der Verkäufer müsste dann mit einem Kunden kontrahieren, sobald dieser die waren auf das Kassenbons legt, selbst wenn er dies gar nicht will (zB Kunde nicht liquide, Hausverbot..). Dies erscheint mir kaum sachgerecht.

DO

DonQuiKong

25.2.2020, 08:41:46

Ich glaube die wichtige Frage wäre, was eigentlich Selbstbedienung heißt. Die Tankstelle enthält ja bereits eine Art der Nutzung der Ware (vermischen mit Rest im Tank). Ein Frühstücksbuffet zum selbst schmieren wäre ähnlich, die Ware ist für den Verkäufer verloren. Daher ein verbindliches Angebot inklusive Annahme. Im Supermarkt oder beim Glas Honig ist das anders.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.10.2020, 19:26:09

Hallo alle zusammen, danke für die sehr wertvollen Hinweise von euch! Bei der Frage ob in der Warenauslage eines

Selbstbedienungsladen

s eine

invitatio ad offerendum

oder ein

Angebot ad incertas personas

des Verkäufers zu sehen ist, keine hM feststellbar ist. Der BGH hat die Frage offen gelassen und nur festgestellt, dass jedenfalls mit der Entnahme der Ware aus dem Regal noch kein Kaufvertrag zustande kommt (BGH NJW 2011, 2871). Ob aber schon ein Angebot vorliegt, dazu hat der BGH nichts gesagt. In der Literatur ist die Frage hochgradig umstritten. MüKoBGB/Busche 8. A, § 145 Rn. 12 und Jauernig/Mansel, 17. A, § 145 Rn. 3 sind für die

invitatio ad offerendum

.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.10.2020, 19:26:21

Dagegen sind Palandt/Ellenberger, 77. A, § 145 Rn. 8; HK-BGB/Dörner § 145 Rn. 6 und BeckOK BGB, 55 Ed, § 145 Rn. 43 für ein

Angebot ad incertas personas

. Letztlich sind also beide Ansichten vertretbar. In eurer Klausur kommt es nur darauf an, dass ihr argumentiert. Deswegen haben wir den Fall jetzt so abgewandelt, dass beide Ansichten gleichberechtigt und mit entsprechenden Argumenten nebeneinander stehen. LG :)

LO

Lorenz

28.10.2024, 11:51:10

In Heidelberg ist es auch ganz klar hM, dass das Angebot erst durch das Auflagen gemacht wird und durch Einscannen angenommen wird. Das Interesse des Supermarktes, die Kontrolle über den Vertrag zu haben wird in aller Regel das Interesse überwiegen, schnellstmöglich einen KV zu schließen.

RELE

Rene Leon

1.7.2020, 21:50:02

Ich habe eine Frage zum Angebot in dem Fall mit dem Honogglas. Die Ausstellung des Honigglases ist eine

Invitatio ad Offerendum

. Dann müsste das Vorzeigen an der Kasse doch die Abgabe des Angebots des Käufers sein. Im Fall wird das aber anders dargestellt.

KG

Kira Gross

9.7.2020, 17:35:19

Sehe ich genauso wie du. Vor allem ist das auch die herrschende Meinung. In der Erklärung steht hier, dass es sich nach a.A. um eine invitation ad

offerend

um handelt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

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29.10.2020, 19:23:35

Hallo ihr beiden, nach intensiver Recherche ist festzustellen, dass bei der Frage, ob in der Warenauslage eines

Selbstbedienungsladen

s eine

invitatio ad offerendum

oder ein

Angebot ad incertas personas

des Verkäufers zu sehen ist, keine hM feststellbar ist. Der BGH hat die Frage offen gelassen und nur festgestellt, dass jedenfalls mit der Entnahme der Ware aus dem Regal noch kein Kaufvertrag zustande kommt (BGH NJW 2011, 2871). Ob aber schon ein Angebot vorliegt, dazu hat der BGH nichts gesagt. In der Literatur ist die Frage hochgradig umstritten. MüKoBGB/Busche 8. A, § 145 Rn. 12 und Jauernig/Mansel, 17. A, § 145 Rn. 3 sind für die

invitatio ad offerendum

.

Eigentum verpflichtet 🏔️

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29.10.2020, 19:23:59

Dagegen sind Palandt/Ellenberger, 77. A, § 145 Rn. 8; HK-BGB/Dörner § 145 Rn. 6 und BeckOK BGB, 55 Ed, § 145 Rn. 43 für ein

Angebot ad incertas personas

. Letztlich sind also beide Ansichten vertretbar. In eurer Klausur kommt es nur darauf an, dass ihr argumentiert. Deswegen haben wir den Fall jetzt so abgewandelt, dass beide Ansichten gleichberechtigt und mit entsprechenden Argumenten nebeneinander stehen. LG :)

MAW

MaW

4.9.2020, 09:40:31

Mich stört die Annahme durch das Vorlegen an der Kasse etwas. Das würde ja bedeuten, dass ich mich theoretisch schadensersatzpflichtig machen würde, wenn ich einen Artikel wieder von der Kasse nehmen und zurück ins Regal stellen wollte. Egal welcher Meinung man bzgl Angebot und Annahme folgt, aber der Vertragsschluss findet doch sicher erst frühestens mit Scannen des Artikels an der Kasse statt oder versteh och hier etwas grundlegend falsch?

Der BGBoss

Der BGBoss

4.9.2020, 23:11:24

Bei Jurafuchs sind die Bilder immer Teil des Falles. Eben dieses würde ich hier hinzuziehen. Es ist zu erkennen, dass die Ware gerade gescannt wird beziehungsweise worden ist. Somit würde ich den Vertragsschluss auf diesen Zeitpunkt beziehen.

MAW

MaW

5.9.2020, 09:24:02

Dann sollte aber auch die Antwort angepasst werden, weil die mE zu krassen Missverständnissen führen kann.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.10.2020, 19:15:44

Hallo MaW, danke für die Frage. Da besteht tatsächlich ein Unterschied, je nachdem welcher Ansicht du folgst. Siehst du in der Warenauslage im

Selbstbedienungsladen

nur eine

invitatio ad offerendum

so liegt im Vorzeigen der Ware an der Kasse das Angebot des Kunden, dass durch Scannen der Ware bzw. Nennen des Preises durch den Verkäufer angenommen wird. Folgst du der Ansicht, die in der Warenauslage ein

Angebot ad incertas personas

sieht, so liegt die Annahme durch den Kunden tatsächlich bereits in der Vorlage der Ware an der Kasse. Wenn du also irrtümlich einen Artikel auf die Kasse gelegt hättest müsstest du nach § 119 I Alt. 2 BGB anfechten mit der (theoretischen) Schadensersatzpflicht nach

§ 122 BGB

. Das ist natürlich ein gutes Argument für die 1. Ansicht in deiner Klausur ;)

SS

Strand Spaziergang

13.4.2023, 12:55:39

An einer Stelle steht, dass bei einer invitatio der Verkäufer sich eine Liquiditätsprüfung an der Kasse vorbehält. Das verstehe ich nicht ganz. Im Erklärungstext steht auch, dass der Kassierer mit dem Abscannen das Angebot des Kunden annimmt. Somit ist der Kaufvertrag ja schon entstanden, bevor der Kunde zum Bezahlen aufgefordert wird. Aber ob der Kunde liquide ist, zeigt sich erst, nachdem alle Waren abgespannt wurden, beim Zahlen der Summe. Daraus würde ich schließen, dass der Vertrag zunächst zustande kommt. Aber wenn der Kunde nicht genug Geld dabei hat, hat man dann eigentlich eine Möglichkeit, den Vertrag anzufechten? Oder wird soetwas über die AGB des Supermarktes geregelt?

BL

Blotgrim

10.2.2024, 09:35:30

Das mit der Liquiditätsprüfung bezieht sich auf den Fall, dass man eine

invitatio ad offerendum

annimmt bzw. ist ein Argument dafür dass man es so sieht. Tut man das kommt der Vertrag erst mit dem nennen des Gesamtpreises zustande, dadurch kann der Verkäufer oberflächlich sicherstellen, dass der Kunde den Preis zahlen kann, denn ging dieser von einem anderen Preis aus stellt der Preis den der Verkäufers nennt ein neues Angebot dar. Der Verkäufer hat also alle Karten in der Hand entweder er nimmt zu dem von ihm/der Kasse genannten Preis an oder er macht ein neues Angebot. Nach der anderen Ansicht würde der Kunde mit dem Legen der Ware aufs Band das ausgeschriebene Angebot annehmen. Hier könnte der Verkäufer höchstens anfechten wenn er bei der Ausschreibung einen Fehler gemacht hat, was ungünstiger sein kann als wenn nie ein Angebot zustande gekommen ist.

Lulu 🐙

Lulu 🐙

21.1.2024, 11:41:46

In einer der ersten Antworten fehlen bei den Kommentaren die genauen Angaben der Fundstelle :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.1.2024, 11:16:58

Hallo Lulu, um die Hinweistexte zu entschlacken, haben wir die Fundstellen gesammelt im Nachgang an die Aufgabe aufgelistet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SW

Swiss

4.2.2024, 19:58:16

Ist es einem Umkehrschluss aus § 150 Abs. 2 zu verdanken, dass Antrag und Annahme sich komplett decken müssen? Hintergrund meiner Frage ist der Versuch den AT Bereich mit seinen Problemen so weit wie möglich runterzubrechen, um das BGB an sich besser zu verstehen .

TI

Timurso

5.2.2024, 19:48:35

Ob jetzt der § 150 II BGB die Voraussetzung des Konsenses konstituiert oder nur voraussetzt, kann ich dir nicht sagen. Es ist aber zumindest wohl der deutlichste Anhaltspunkt im Gesetz dafür.

Niklas3461

Niklas3461

3.6.2024, 12:48:59

Finde die Fragestellungen mit erster und zweiter Ansicht schwierig, ein kleiner Hinweis was welche besagt wäre bei der letzten Frage der Aufgabe super :)

Niklas3461

Niklas3461

4.6.2024, 10:25:35

Möglichkeit wäre hier z.B. Ansicht Westermanns wie dann auch später in der Lösung

Artimes

Artimes

14.11.2024, 10:34:10

Bezieht sich die in § 150 Abs. 2 BGB beschriebene Abänderung („Erweiterung, Einschränkung oder sonstige Änderung“) auf die wesentlichen (lat. essentialia negotii) oder auch auf die unwesentlichen Vertragsbestandteile (lat. accidentalia negotii)?


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