Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K fährt sein Auto in die vollautomatische Waschstraße des B. Vor und hinter dem Auto des K befinden sich weitere Fahrzeuge. Als der Fahrer des Wagens vor K grundlos bremst, schiebt die Waschanlage den K auf den Vordermann auf.
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Einordnung des Falls
Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Pflichtverletzung des B ergibt sich bereits daraus, dass der Schaden in seinem Gefahrenbereich entstanden ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K und B haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) über die Reinigung abgeschlossen.
Genau, so ist das!
3. In Vertragsverhältnissen bestehen, ebenso wie im Deliktsrecht, Schutzpflichten.
Ja, in der Tat!
4. Wenn B nicht die erforderlichen Hinweise bezüglich einer ordnungsgemäßen Nutzung der Waschstraße erteilt, liegt darin eine Schutzpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
5. B muss eine dauerhafte Überwachung der Waschstraße, etwa durch Kameras oder Mitarbeiter, sicherstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Wenn B eine Pflicht verletzt hat, hat K wegen des ihm entstandenen Schadens einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bonnxloc
28.12.2019, 22:44:19
Ks Anspruch gegen B folgt aus 634,... Nie die Verweis Norm vergessen.
LJ Rakete
30.3.2020, 13:28:09
Nein. 634 ist nur Gewährleistungsrecht, es müsste eine mangelhafte Leistung vorliegen, i.S. einer Verletzung von 241 I BGB. Hier wird aber (m.M.n. zurecht) von einer Nebenpflichtverletzung ausgegangen, i.S. einer Verletzung von 241 II -> Anspruchsgrundlage: 280 I, 631, 241 II
Lukas_Mengestu
1.11.2021, 17:49:48
Hallo ihr beiden, ihr habt letztlich beide Recht. Die Frage zielte ja auf einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, den es nur im Rahmen des Gewährleistungsrechtes geben würde. Hier wäre tatsächlich also die Verweisnorm des § 634 BGB zu nennen. Bei dem tatsächlich in Frage kommenden Anspruch, dem
Schadensersatz neben der Leistung, handelt es sich dagegen um einen Anspruch, der nicht dem speziellen Gewährleistungsrecht unterfällt, sondern sich ohne Verweis aus § 280 I, 241 II BGB ergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team