Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2018

Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K fährt sein Auto in die vollautomatische Waschstraße des B. Vor und hinter dem Auto des K befinden sich weitere Fahrzeuge. Als der Fahrer des Wagens vor K grundlos bremst, schiebt die Waschanlage den K auf den Vordermann auf.

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Einordnung des Falls

Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Pflichtverletzung des B ergibt sich bereits daraus, dass der Schaden in seinem Gefahrenbereich entstanden ist.

Nein!

BGH: Zwar habe ein Schädiger über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 hinaus zu beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung treffe, wenn die zum Schadensersatz führende Ursache allein aus seinem Gefahrbereich herrührt. Dies sei hier aber nicht der Fall. Ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag liege darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst habe und daher den automatisierten Waschvorgang gestört habe (RdNr. 14f.).
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2. K und B haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) über die Reinigung abgeschlossen.

Genau, so ist das!

BGH: Beim Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs handele es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Geschuldet sei ein Erfolg, nämlich ein gereinigtes Auto (RdNr. 12).

3. In Vertragsverhältnissen bestehen, ebenso wie im Deliktsrecht, Schutzpflichten.

Ja, in der Tat!

BGH: Derjenige, der eine Gefahrenlage – etwa durch den Betrieb einer Waschstraße – schafft, sei grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb müsse nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es seien vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, RdNr. 17f).

4. Wenn B nicht die erforderlichen Hinweise bezüglich einer ordnungsgemäßen Nutzung der Waschstraße erteilt, liegt darin eine Schutzpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).

Ja!

BGH: Der Betreiber habe in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße treffe deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren (RdNr. 25). Dies umfasst es, Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der bei der Bremsung während des Schleppvorgangs drohenden Gefahren zu erteilen.

5. B muss eine dauerhafte Überwachung der Waschstraße, etwa durch Kameras oder Mitarbeiter, sicherstellen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrserwartungen überspannen, die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen seien. Solche Maßnahmen seien wegen des damit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das gelte insbesondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen, deren Vermeidung den notwendigen Personal- und Materialeinsatz nicht rechtfertigten. Bei diesen Vorfällen handele es sich zudem um selten auftretende Einzelfälle (RdNr. 23).

6. Wenn B eine Pflicht verletzt hat, hat K wegen des ihm entstandenen Schadens einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn B eine Pflicht verletzt hat, hat K einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Denn auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung im letzten Zeitpunkt durch B wäre der Schaden durch das Auffahren auf den Vordermann nicht entfallen. Diese Überlegung wird auch daraus gestützt, dass das Integritätsinteresse des K am Schutz seiner Rechtsgüter betroffen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BO

Bonnxloc

28.12.2019, 22:44:19

Ks Anspruch gegen B folgt aus 634,... Nie die Verweis Norm vergessen.

LJRA

LJ Rakete

30.3.2020, 13:28:09

Nein. 634 ist nur Gewährleistungsrecht, es müsste eine mangelhafte Leistung vorliegen, i.S. einer Verletzung von 241 I BGB. Hier wird aber (m.M.n. zurecht) von einer Nebenpflichtverletzung ausgegangen, i.S. einer Verletzung von 241 II -> Anspruchsgrundlage: 280 I, 631, 241 II

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 17:49:48

Hallo ihr beiden, ihr habt letztlich beide Recht. Die Frage zielte ja auf einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, den es nur im Rahmen des Gewährleistungsrechtes geben würde. Hier wäre tatsächlich also die Verweisnorm des § 634 BGB zu nennen. Bei dem tatsächlich in Frage kommenden Anspruch, dem

Schadensersatz neben der Leistung

, handelt es sich dagegen um einen Anspruch, der nicht dem speziellen Gewährleistungsrecht unterfällt, sondern sich ohne Verweis aus § 280 I, 241 II BGB ergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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