Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K fährt sein Auto in die vollautomatische Waschstraße des B. Vor und hinter dem Auto des K befinden sich weitere Fahrzeuge. Als der Fahrer des Wagens vor K grundlos bremst, schiebt die Waschanlage den K auf den Vordermann auf.
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Einordnung des Falls
Haftung des Betreibers bei Auffahrunfall in Waschstraße nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Pflichtverletzung des B ergibt sich bereits daraus, dass der Schaden in seinem Gefahrenbereich entstanden ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K und B haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) über die Reinigung abgeschlossen.
Genau, so ist das!
3. In Vertragsverhältnissen bestehen, ebenso wie im Deliktsrecht, Schutzpflichten.
Ja, in der Tat!
4. Wenn B nicht die erforderlichen Hinweise bezüglich einer ordnungsgemäßen Nutzung der Waschstraße erteilt, liegt darin eine Schutzpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
5. B muss eine dauerhafte Überwachung der Waschstraße, etwa durch Kameras oder Mitarbeiter, sicherstellen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Wenn B eine Pflicht verletzt hat, hat K wegen des ihm entstandenen Schadens einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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