Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Fuckparade – ist das noch eine grundrechtlich geschützte Versammlung? („Fuckparade“)
Fuckparade – ist das noch eine grundrechtlich geschützte Versammlung? („Fuckparade“)
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (54.616 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsidentin P in Berlin die „Fuckparade“ als Versammlung an. Geplant sind Wagen mit Techno-Musik und Bannern gegen die Kulturpolitik der Stadt. Flyer und Podiumsdiskussion gehören zum Programm. P meint, die Veranstaltung sei keine Versammlung.
Diesen Fall lösen 77,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fuckparade – ist das noch eine grundrechtlich geschützte Versammlung? („Fuckparade“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach dem weiten Versammlungsbegriff stellt die „Fuckparade“ eine Versammlung dar.
Genau, so ist das!
3. Auch nach dem erweiterten Versammlungsbegriff stellt die „Fuckparade“ eine Versammlung dar.
Ja, in der Tat!
4. Nach der Rechtsprechung wird eine Musik- und Tanzveranstaltung allein dadurch zu einer Versammlung, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.
Nein!
5. Entscheidend für die Einordnung des Gesamtgepräges der Veranstaltung ist der Wille der Beteiligten.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Im Zweifel liegt eine Versammlung vor.
Ja, in der Tat!
7. Nach dem engen Versammlungsbegriff fallen auch solche Veranstaltungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, die ihre Meinungskundgabe zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung mithilfe von Musik und Tanz verwirklichen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pekunia
13.2.2020, 18:43:55
„Noch 2001 hat das BVerfG...“ Und was hat sich seit 2001 geändert? Warum wird es jetzt anders bewertet? Ist hier nicht so verständlich formuliert.
Gravenstein
26.2.2020, 10:24:43
Dem Sachverhalt hier lässt sich m. E. kein klares Gewicht des einen oder anderen Zwecks erkennen, so dass die Zweifelsregel m. E. eingreift. Der abschließende Satz in der Erklärung wirkt für mich wie ein disclaimer.
GingerCharme
11.4.2020, 13:23:07
So wie ich das verstanden habe, hat das BVerfG diese Veranstaltungen noch als überwiegend der Musik und dem Tanz gewidmet gewertet - es liegt also keine Versammlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat 6 Jahre später keinen solchen Schwerpunkt ausmachen können - im Zweifel gilt es ist eine Versammlung. Habe aber die Urteile nicht gelesen, vllt liegt es auch einfach daran, dass die "Fuckparade" ja auch Podiumsdiskussionen beinhaltete und die "Loveparade" rein Ausdruck eines Lebensgefühls war.

Lukas_Mengestu
6.5.2021, 09:51:46
Hallo zusammen, vielen Dank für den wertvollen Hinweis. An den rechtlichen Maßstäben hat sich tatsächlich nichts geändert. Diese wurden bereits vom BVerfG in seinen Beschlüssen vom 12.Juli 2001 (1 BvQ 28/01 bzw. 1 BvQ 30/01) so aufgestellt. Der zentrale Unterschied ist indes die Prüfdichte. Es handelte sich bei den Verfahren vor dem BVerfG um Eilverfahren. Aus diesem Grund hat es klargestellt, dass es die Beurteilung des Gesamtgepräges einer Veranstaltung im Eilverfahren nur bedingt überprüfen kann und von der Einschätzung der Fachgerichte nur dann abweicht, wenn diese Einschätzung offensichtlich fehlerhaft ist. Dies konnte es nicht feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen das Gesamtgepräge eigenständig und vollumfänglich überprüft und ist insoweit aufgrund des Zweifelsatzes

Lukas_Mengestu
6.5.2021, 09:52:24
zum Ergebnis gekommen, dass hier eine Versammlung vorliegt. Wir haben das nun in einem Vertiefungshinweis noch etwas mehr ausgeführt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
27.10.2024, 14:16:10
Wie sind der enge und der erweiterte Versammlungsbegriff voneinander abzugrenzen? Eine
Ansammlung, die zwar der Meinungskundgabe, aber nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dient ist doch kaum vorstellbar. Denn dann müssten die Teilnehmer der
Ansammlungdavon ausgehen, dass die von ihnen kundgetane Meinung für andere völlig irrelevant sei.

Wendelin Neubert
30.10.2024, 14:20:31
Danke für Deine Nachfrage @[QuiGonTim](133054). Ich kann Deine Kritik nachvollziehen, dass der enge und der erweiterte Versammlungsbegriff im Einzelfall oft zu den gleichen Ergebnissen führen. Dennoch sind Konstellationen vorstellbar, in denen die Meinungskundgabe nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung abzielt. So haben wir das ja in dem Fall, der diesem hier vorangeht, ausführlich dargestellt (hier zu finden: https://applink.jurafuchs.de/ufbWpcwj7Nb). In dem dargestellten Fall – ausgehend von der Diskussion des Falles durch Rechtsprechung und Literatur – gegen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der „Love Parade“ Ender 1990er Jahre zwar ihre Meinung in Bezug auf ihr Lebensgefühl kund, aber zielen damit nicht auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ab (das kann man – je nach Sachverhalt – natürlich auch anders sehen). Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
der D
22.1.2025, 19:45:16
Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber ich habe es immer so verstanden, dass der enge Versammlungsbegriff eine Meinungskundgabe beinhalten, muss die einen öffentlichen i.S.e. politischen Bezug aufweist. Das würde mit den beiden Beispielsfällen auch passen. Bei der Loveparade gaben die Teilnehmer ihre persönliche Einstellung zum Thema Freiheit und Lebensgefühl wieder, während bei der Fuckparade auch Kritik an kommunalen Kulturpolitik geübt wurde.
QuiGonTim
26.1.2025, 16:04:01
Ließe sich gegen den engen Versammlungsbegriff zusätzlich anführen, dass, läge man ihn zugrunde, der Status des Deutschengrundrechts der Versammlungsfreiheit nicht mehr begründbar wäre? Es wäre nicht nachvollziehbar, warum in persönlicher Hinsicht nur Deutsche geschützt werden, wenn sie beispielsweise an einer Sportveranstaltung teilnehmen. Die Versammlungsfreiheit lässt sich als Deutschengrundrecht nur verstehen, wenn man sie mit dem engen Versammlungsbegriff als politisches Grundrecht versteht.