Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft

Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)

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Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)

27. März 2026

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben und erhält unerwartet den Zuschlag. A wusste um den Jux, den B sich erlaubt.

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