Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)
Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)
19. Mai 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben und erhält unerwartet den Zuschlag. A wusste um den Jux, den B sich erlaubt.
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Einordnung des Falls
Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat ein Angebot, in Form eines Gebots, gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Willenserklärung liegen vor.
Genau, so ist das!
3. B wollte das Bild tatsächlich nicht kaufen und A wusste dies. Ist Bs Willenserklärung gemäß § 116 S. 2 BGB nichtig?
Ja, in der Tat!
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