Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft

Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)

Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auktionshaus A versteigert einen Banksy des Eigentümers E. B weiß, dass sein Feind F es unbedingt ersteigern will. B selbst hat kein Interesse, gibt aber ein Gebot ab (€1,5 Mio.), um den Preis hochzutreiben und erhält unerwartet den Zuschlag. A wusste um den Jux, den B sich erlaubt.

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Einordnung des Falls

Geheimer Vorbehalt bei Kenntnis des Vertreters (§§ 116 S. 2, 166 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Ja!

Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Das Gebot des Bieters ist Antrag, der Zuschlag des Auktionators im Namen des Verkäufers (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine Annahme. Die Durchführung der Versteigerung ist bloße invitatio ad offerendum. Der Zahlungsanspruch des E gegen B (§ 433 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass E mit B einen Kaufvertrag geschlossen hat. Dies erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. B müsste auf der Auktion einen Antrag - eine Willenserklärung in Form eines Gebots - abgegeben haben.
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2. B hat ein Angebot, in Form eines Gebots, gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Willenserklärung liegen vor.

Genau, so ist das!

Ein Angebot (§ 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. B handelte bewusst und wusste, dass ein Gebot bei einer Auktion eine rechtserhebliche Erklärung darstellt. B besaß also Handlungswille und Erklärungsbewusstsein. Jedoch wollte er keinen Vertragsschluss herbeiführen. Ihm fehlte damit der Geschäftswille. Dessen Fehlen ist aber aus Rechtsverkehrsschutzgründen unbeachtlich. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Willenserklärung liegen somit vor. A hat das Angebot auch vernommen. Es ist ihm also zugegangen.

3. B wollte das Bild tatsächlich nicht kaufen und A wusste dies. Ist Bs Willenserklärung gemäß § 116 S. 2 BGB nichtig?

Ja, in der Tat!

Gibt der Erklärende eine Willenserklärung ab und behält sich dabei insgeheim vor, die Rechtsfolgen des Erklärten nicht zu wollen, ist dieser gegenüber dem Empfänger bewusst verheimlichte Vorbehalt (sog. „Mentalreservation“) unbeachtlich (§ 116 S. 1 BGB). Automatisch nichtig ist eine Willenserklärung unter einem geheimen Vorbehalt allerdings dann, wenn der Empfänger den Vorbehalt kennt (§ 116 S. 2 BGB). Denn er kann dann nicht schutzwürdig auf die Erklärung vertrauen. A kannte den Vorbehalt des B. Da es bei Vertretergeschäften grundsätzlich auf die Kenntnis des Vertreters und nicht die des Vertretenen ankommt (§ 166 Abs. 1 BGB), ist die Willenserklärung nichtig.
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