„Katzenkönig-Fall“

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Katzenkönig-Fall (BGH, 15.09.1988): Eine Frau bringt einen Mann dazu, an den Katzenkönig zu glauben. Der Mann soll dem Katzenkönig ein Menschenopfer darbringen, um die Menschheit zu retten.
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Klassisches Klausurproblem

H bringt den leichtgläubigen T dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“ zu glauben. Dieser würde Millionen von Menschen vernichten, wenn ihm nicht ein Menschenopfer dargeboten werde. Daher verübt T – wie von H geplant – ein Messerattentat auf die O und tötet sie.

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Einordnung des Falls

Der Katzenkönig-Fall ist eigentlich unvorstellbar - und doch entschied der BGH bereits im Jahr 1988 über ihn. Bis heute ist er ein absoluter Klassiker. Eine Frau redet einem leichtgläubigen Polizisten ein, er müsse dem sogenannten „Katzenkönig“ ein Menschenopfer bringen, sonst würden Millionen von Menschen sterben. Der leichtgläubige Polizist glaubt ihr das – und versucht daraufhin, eine Blumenhändlerin zu erstechen, jedoch ohne Erfolg. Im „Katzenkönig-Fall“ trifft der BGH ein Leiturteil zur Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zur Anstiftung (§ 26 StGB) in Fällen, in denen der Vordermann – hier unser Polizist – einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 S. 2 StGB) unterliegt. Der Fall behandelt häufige Probleme aus dem Strafrecht AT rund um Täterschaft und Teilnahme sowie Irrtümer. Im Mittelpunkt steht die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelte T in Notwehr (§ 32 StGB)? War sein Handeln war gerechtfertigt?

Nein!

Notwehr (§ 32 StGB) setzt sich aus objektiven Elementen (Notwehrlage und Notwehrhandlung) und einem subjektiven Element (h.M.: Verteidigungswille) zusammen. Die Notwehrlage erfordert einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB). Ein Angriff ist jedes Verhalten, welches rechtlich geschützte Interessen tatsächlich bedroht oder verletzt. T handelte, um Dritte zu retten. Von O ging aber zu keinem Zeitpunkt ein Angriff aus. Es fehlt bereits an einer Notwehrlage. Überdies sind von § 32 StGB nur Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers, aber nicht in die von Unbeteiligten gedeckt.
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2. Handelte T in Notstand (§ 34 StGB)? War sein Handeln gerechtfertigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Notstand (§ 34 StGB) setzt sich aus objektiven Elementen ((1)Notstandslage, (2)Notstandshandlung, (3)Interessenabwägung, (4)Angemessenheit des Mittels) und einem subjektiven Element (h.M.: Rettungswille) zusammen. Die Notstandslage erfordert eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut. Eine Gefahr ist ein tatsächlich bestehender Zustand, in dem bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Der Katzenkönig existierte nur in der Vorstellung des T, tatsächlich drohte aber niemandem eine Gefahr. § 34 StGB scheitert also schon am Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, mithin an der Notstandslage.

3. Unterlag T, aufgrund seiner Fehlvorstellungen, einem Erlaubnistatbestandsirrtum?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn T irrig Umstände für gegeben hält, welche die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würden. T ging von einer tatsächlichen Bedrohung durch den Katzenkönig aus, wenn er O nicht tötete. Bei Unterstellung des hypothetischen Sachverhalts kommt mangels Nothilfelage (kein Angriff von O!) nur eine Rechtfertigung durch Notstand (§ 34 StGB) in Betracht. Jedoch scheitert § 34 StGB selbst bei Annahme einer gegenwärtigen Gefahr nach h. M. an dem absoluten Schutz des Rechtsguts „Leben“, der eine Interessenabwägung „Leben gegen Leben“ verbietet.

4. Hat T den objektiven und subjektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt?

Ja!

Der objektive Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn T den Tod der O in objektiv zurechenbarer Weise herbeigeführt hat. O erlag dem Messerangriff des T. Dieser kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele (Äquivalenztheorie). Zudem stellt der Angriff eine rechtlich missbilligte Gefahr dar, die sich im tatbestandlichen Erfolg – dem Tod der O – realisiert hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. T kam es gerade auf den Tod der O an, wobei er es zumindest für möglich hielt, diesen mit seiner Messerattacke herbeizuführen. Er handelte vorsätzlich.

5. Unterlag T einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB)? Ist er entschuldigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Glaubt der Täter an einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund oder verkennt er die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, liegt ein indirekter Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vor. T irrte über die sachlichen Voraussetzungen des Notstands (§ 34 StGB) und verkannte dessen rechtliche Grenzen (Doppelirrtum), da er die Tötung der O von § 34 StGB gedeckt hielt. Ein Verbotsirrtum ist jedoch nur unvermeidbar, wenn es bei Nutzung aller individuellen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten (Gewissensanspannung) unmöglich war, das Unrecht einzusehen. Davon kann bei T nicht ausgegangen werden. Er ist nicht entschuldigt (§ 17 S. 2 StGB).

6. Führt die Fehlvorstellung des T zu einer Strafmilderung nach §§ 35 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB?

Nein, das trifft nicht zu!

Hier hat T zwar eine Gefahr für Millionen von Menschen angenommen, aber dabei nicht konkret an sich oder ihm nahestehende Personen gedacht. Er stellte sich demnach keine Situation vor, die ihn nach § 35 Abs. 1 StGB entschuldigen würde. Eine Strafmilderung nach §§ 35 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB kommt daher nicht in Betracht.

7. Handelte T rechtswidrig und schuldhaft? Ist ist strafbar wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB)?

Ja!

T hat durch das Messerattentat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt. Weiter stehen ihm weder Rechtfertigungsgründe zur Seite (§§ 32, 34 StGB), noch entfällt seine Schuld (§§ 17, 35 StGB und übergesetzlicher entschuldigender Notstand). Auch eine Berücksichtigung der Fehlvorstellungen in Form einer Strafmilderung (§§ 17 S. 2, 35 Abs. 2 StGB) scheitert an der Vermeidbarkeit des Irrtums. T hat sich eines vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 StGB) kommt mangels Mordmerkmalen (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht in Betracht.

8. Ist T entschuldigt wegen entschuldigenden Notstands (§ 35 Abs. 1 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Genauso wie der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) setzt der entschuldigende Notstand (§ 35 Abs. 1 StGB) Umstände voraus, die eine tatsächlich existierende Notstandslage darstellen. Im Falle des § 35 Abs. 1 StGB erfordert dies eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen dem Täter nahestehenden Person. T stellte sich die Bedrohung durch den Katzenkönig lediglich vor. Eine tatsächliche Gefahr war zu keiner Zeit gegeben. Eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB scheidet aus.

9. Kann sich T auf einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand berufen? Ist er ist entschuldigt?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand, auf den nach h.M. § 35 StGB analoge Anwendung findet, kommt nur in Betracht, wenn sich der Täter in einer außergewöhnlichen Konfliktsituation befindet, bei der die Handlung das einzige, unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe ist (h.M., Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, Vor § 32, RdNr. 15). Besonders umstritten sind Fälle des quantitativen Lebensnotstands. Hier tötet der Täter, um eine größere Anzahl an Leben zu retten („kleineres Übel“). T befand sich aber nicht in einer tatsächlichen Konfliktsituation. Er nahm eine solche nur irrig an. Allerdings muss nach dem BGH, selbst wenn man eine Anwendbarkeit des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands bejaht, der Täter gewissenhaft prüfen, ob tatsächlich eine Notstandssituation vorliegt. Dies hat T hier nicht getan. Demnach scheitert eine Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB analog an einer tatsächlichen Konfliktsituation. Eine Entschuldigung oder Strafmilderung nach § 35 Abs. 2 StGB analog scheitert an der fehlenden gewissenhaften Prüfung des Vorliegens einer solchen Konfliktsituation durch T.

10. Könnte sich H als mittelbare Täterin strafbar gemacht haben, wenn sie die Tat „durch“ den T begangen hätte (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)? Setzt das voraus, dass H Tatherrschaft hatte?

Ja!

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist umstritten: Nach h. L. sei Täter, wer die Tatherrschaft innehabe. Das setze ein vom Vorsatz umfasstes In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs voraus. Nach der Rechtsprechung sei Täter, wer nicht nur fremdes Tun fördern wolle, sondern die Tat als eigene verfolge (Täterwille), was anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände beurteilt werden müsse. H hatte es geschafft, sich T gefügig zu machen, indem sie bei T eine Fehlvorstellung hervorrief und ihn so „steuerte“ (Tatherrschaft). Zudem wollte H den Tod der O, hatte also Täterwillen. Nach beiden Ansichten ist eine Täterschaft der H vertretbar.

11. Handelte T volldeliktisch? Scheidet eine Strafbarkeit der H als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) scheidet nach der Rechtsprechung aus?

Nein, das ist nicht der Fall!

Problematisch ist, dass aufgrund des Verantwortungsprinzips eine mittelbare Täterschaft grundsätzlich ausscheidet, wenn der Tatmittler volldeliktisch handelte. Der BGH schränkt das jedoch für Fälle des „Täters hinter dem Täter“ ein. Hier sei die Tatherrschaft des Hintermannes so stark, dass sie das Verantwortungsprinzip überlagere. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn beim Tatmittler ein vermeidbarer Verbotsirrtum hervorgerufen werde. H erzeugte bei T die Vorstellung vom „Katzenkönig“, aufgrund dessen T einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. H ist als mittelbare Täterin des Totschlags an O zu bestrafen (§§ 212 I, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

12. Hat der mittelbare Täter Tatherrschaft, wenn er einen Defekt des Tatmittlers ausnutzt?

Ja, in der Tat!

Mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) setzt eine aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterlegene Stellung des Tatmittlers (Defekt) und die sich aus der Ausnutzung des Defekts ergebene tatbeherrschende Rolle des Hintermanns voraus. Das deliktische Minus beim Tatmittler kann dabei auf einem Defekt auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene beruhen. Die tatbeherrschende Rolle des Hintermanns erscheint je nach Art des Defekts als Willens-, Wissens- oder Organisationsherrschaft. Eine Wissensherrschaft der H lässt sich damit begründen, dass ihr die Nichtexistenz des Katzenkönigs bewusst war. Problematisch ist aber, dass bei T kein Defekt vorlag. T handelte volldeliktisch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FUCH

Fuchs567

11.4.2020, 13:24:38

Ich habe leider nicht verstanden, warum es für H keine Strafmilderung nach § 35 II 2 gibt. Da steht doch  "... so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern." Ich verstehe den § 35 II deswegen so, dass der Irrtum entweder unvermeidbar ist, dann wäre H straflos oder, was hier der Fall ist vermeidbar, sodass es zumindest eine Starfmilderung geben muss.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

11.4.2020, 18:53:29

@Fuchs567, stimme Ihnen zu: Müssig schreibt im MK StGB, 3. Aufl., 2017, § 35 Rn. 76 „Im Fall der Unvermeidbarkeit schließt der Irrtum die strafrechtliche Verantwortung aus, ansonsten führt er zur obligatorischen Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB

Jana-Kristin

Jana-Kristin

21.6.2020, 13:32:40

Das sehe ich auch so! War der Irrtum vermeidbar, ist die Strafe obligatorisch nach 49 I StGB zu mildern (Engländer in Matt/Renzikowski, zu 35, Rn. 17), es sei denn, der Täter irrt über die rechtlichen Voraussetzungen des 35 I, indem er diese überdehnt (was hier nicht vorliegt).

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.7.2020, 18:47:28

Vielen dank euch, für den absolut korrekten Einwand. In Wirklichkeit hat sich T gar keine Gefahr für sich oder seine Angehörigen vorgestellt, also auch keine Situation, die ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würde. Deswegen und nicht wegen der Vermeidbarkeit des Irrtums entfällt die obligatorische Strafminderung nach § 35 II StGB. Wir haben die Antwort entsprechend abgeändert.

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

7.10.2020, 10:40:37

Ob hier tatsächlich keine Gefahr für Angehörige angenommen werden kann, wenn von dem Tod von "Millionen von Menschen" ausgegangen wird mag dahin gestellt sein. Weshalb ist hier aber nicht auf die §§ 20, 21 eingegangen worden? Der Sachverhalt bietet keinen konkreten Anlass dafür, es liegt aber trotzdem nahe. Vielleicht sollte man einfach noch in den Sachverhalt einfügen, dass keine seelische Störung vorlag.

KI

killinit

9.7.2021, 21:54:52

Tatsächlich hat der BGH meines Erachtens die Strafe nach 21 gemildert

Nocebo

Nocebo

10.6.2024, 18:49:54

Angenommen, dass § 35 Abs. 1 StGB nicht vorliegt, weil keine Gefahr für einen Angehörigen besteht, auch nicht nach der Fehlvorstellung des Täters. Er irrt jedoch jedenfalls darüber, dass ein entschuldigender

übergesetzlicher Notstand

vorliegen würde (er will ja Millionen Leben durch die Tötung retten). § 35 Abs. 2 StGB ist auf sonstige Entschuldigungsgründe analog anzuwenden. Damit würde er hier dennoch Anwendung finden.

HAGE

hagenhubl

17.9.2024, 11:11:46

War der

Katzenkönig Fall

nicht ein bisschen anders? Erstens gab es zwei mittelbare Täter nämlich ein Ehepaar und zweitens hat das Opfer überlebt.

Nordisch

Nordisch

17.12.2023, 22:33:40

Das Bild ist der Kracher 😂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.12.2023, 09:31:55

Vielen Dank, Nordisch! Das freut uns zu hören :-)


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