Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.1: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Speicherung)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.1: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Speicherung)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Datenschützer D hatte in jugendlicher Naivität persönliche Daten an seine alte Schule weitergegeben. Nun will er die Daten löschen lassen. Die Schule verweigert die Löschung. D hätte durch die ursprünglich freiwillige Weitergabe seine Entscheidungsbefugnis über die Daten preisgeben.

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Einordnung des Falls

Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.1: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Speicherung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die ursprünglich erfolgte Weitergabe der Daten stellt eine Beeinträchtigung des Rechts des D auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Nein!

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG enthält ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.Dies gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. D hat seine Daten freiwillig weitergeben. Seine Entscheidungsbefugnis über die Daten gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurde damit in diesem Rahmen nicht beeinträchtigt. Die Weitergabe an sich beeinträchtigte ihn somit nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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2. Die Schule darf die Daten des D wegen dessen freiwilliger Preisgabe nun auf unbegrenzte Zeit speichern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Einzelne darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang persönliche Lebenssachverhalte anderen bekannt sind. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt deshalb nicht nur gegen die unbegrenzte Erhebung sondern auch gegen die unbegrenzte Speicherung, Verwendung und Weitergabe der persönlichen Daten. D ist durch sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung unabhängig von der ursprünglichen Erhebung seiner Daten auch gegen eine unbegrenzte Speicherung geschützt. Allein die freiwillige Preisgabe des D zu Anfang berechtigt die Schule deshalb nicht zu einer unbegrenzten Speicherung der Daten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Der BGBoss

Der BGBoss

29.10.2022, 21:59:13

Hier fehlt in der ersten Frage der D.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 13:48:31

Hallo Der BGBoss, danke dir für den Hinweis! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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