Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.1: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Speicherung)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.1: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Speicherung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Datenschützer D hatte in jugendlicher Naivität persönliche Daten an seine alte Schule weitergegeben. Nun will er die Daten löschen lassen. Die Schule verweigert die Löschung. D hätte durch die ursprünglich freiwillige Weitergabe seine Entscheidungsbefugnis über die Daten preisgeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2.1: Umfassender Schutz der verschiedenen auf Daten bezogenen Vorgänge (Speicherung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die ursprünglich erfolgte Weitergabe der Daten stellt eine Beeinträchtigung des Rechts des D auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schule darf die Daten des D wegen dessen freiwilliger Preisgabe nun auf unbegrenzte Zeit speichern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Der BGBoss
29.10.2022, 21:59:13
Hier fehlt in der ersten Frage der D.
Nora Mommsen
3.11.2022, 13:48:31
Hallo Der BGBoss, danke dir für den Hinweis! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team