Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Widerruf des Testaments - Widerruf des Widerrufs (Fall)

Widerruf des Testaments - Widerruf des Widerrufs (Fall)

24. November 2024

4,7(6.953 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E bestimmt seinen Sohn S als Alleinerben in einem mit Tinte geschrieben Testament. Kurz darauf streicht E den ganzen Text in Widerrufsabsicht mit Bleistift durch. Später radiert E die Striche sorgfältig aus und vermerkt darunter handschriftlich, dass das Testament gültig ist und unterschreibt.

Diesen Fall lösen 57,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Widerruf des Testaments - Widerruf des Widerrufs (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stellt das Durchstreichen des Testaments mit dem Bleistift einen wirksamen Widerruf dar?

Ja!

Testamente sind frei widerruflich. Der Aufhebungswille des Erblassers muss dabei in der Form eines Testaments erklärt werden. Es ist nach § 2255 S. 1 BGB auch ausreichend, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder Änderungen vornimmt, durch die der Wille zur Aufhebung ausgedrückt wird. Indem E den Text durchgestrichen hat, ist sein Aufhebungswille deutlich geworden. Das Testament wurde daher wirksam widerrufen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Lebt das ursprüngliche Testament durch das bloße Ausradieren der Bleistiftstriche wieder auf?

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch ein Widerrufstestament kann wie jedes andere Testament widerrufen werden. Wurde das erste Testament jedoch durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde widerrufen, scheidet der Widerruf des Widerrufs aus. Der Widerruf kann daher nicht durch das Ausradieren der Bleistiftstriche beseitigt werden und das widerrufene Testament lebt nicht wieder auf.

3. Lebt das ursprüngliche Testament durch den Vermerk wieder auf?

Nein, das trifft nicht zu!

Wurde das erste Testament durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde widerrufen, scheidet der Widerruf des Widerrufs aus. Allerdings kann der Erblasser ein neues Testament mit gleich lautendem Inhalt verfassen. Der handgeschriebene und unterschriebene Vermerk, wonach das Testament wieder gültig sein soll, stellt ein neues Testament dar. Das ursprüngliche Testament lebt daher nicht durch Widerruf wieder auf.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

27.1.2022, 15:35:02

Was wäre ein klassischer Fall des §2257?

VIC

Victor

28.1.2022, 10:18:11

§ 2257 BGB greift beim Widerruf von Widerrufs

testament

en nach § 2254 BGB. Die Fällen der §§ 2255, 2256 BGB sind gerade nicht erfasst. Daher ist nur der

testament

arische Widerruf erfasst.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 17:23:38

Hi Vincent, wie Victor schon richtig ausgeführt hat, gilt § 2257 nur für das Widerrufs

testament

. Beispiel: Am 1.3 setze ich ein

Testament

auf und setze darin meine Schwester als Alleinerbin ein. Da sie mir am 1.4 meinen Nachtisch klaut, widerrufe ich mein

Testament

durch ein neues

Testament

. Darin halte ich lediglich fest, dass ich das bisherige

Testament

widerrufe (sprich: nun gilt die gesetzliche Erbfolge). Am 1.5 bringt sie mir eine Tafel Lindtschokolade mit wovon ich so begeistert bin, dass ich das

Testament

vom 1.4 widerrufe - ebenfalls durch

Testament

. Nach der Vermutung des § 2257 BGB gilt nun wieder das erste

Testament

. Damit wäre sie nun also wieder Alleinerbin. § 2257 BGB ist indes lediglich eine Vermutung. Ergibt sich aus dem Inhalt des 2. Widerrufs ein anderer Wille, so ist

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 17:23:54

dieser maßgeblich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

8.5.2023, 10:56:57

Wo kommt diese Wertung im Gesetz zu tragen? habe das gefühl, hier einfach geraten zu haben :(

SE.

se.si.sc

8.5.2023, 12:26:32

Explizit steht das nirgendwo. Ausgangspunkt ist § 2255 BGB, dass ein Widerruf des Widerrufs nicht möglich ist, lässt sich vielleicht noch einem Umkehrschluss aus § 2257 BGB entnehmen. Einzelheiten findet man ansonsten in den einschlägigen Kommentierungen, für die Klausuren muss man hier eben (idealerweise ausgehend von einem Grundverständnis der gesetzlichen Regelung) mit den klassischen Auslegungsmethoden und am Fall argumentieren.

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

18.2.2024, 15:00:21

@[CR7](145419) Ich bin etwas spät dran aber ich könnte mir vorstellen, dass man die Aussage auch darauf stützen könnte, dass der Wortlaut des § 2257 BGB explizit darauf abstellt, dass ein solcher Widerruf des Widerrufs nur möglich ist, für den "...durch

Testament

erfolgte[n] Widerruf". Hiermit wird mE konkret Bezug genommen auf § 2254 BGB ("durch

Testament

"). Die Vernichtung bzw. wie von dem

Testament

ierenden hier vorgenommene Änderung durch Durchstreichen fällt unter § 2255 BGB und damit wortlautgemäß gerade nicht unter § 2257 BGB. Insofern handelt es sich wohl um eine restriktive Gesetzeswertung, die meiner Meinung nach aber der Ermittlung des tatsächlichen Erblasserwillens zumindest dann entgegenstehen könnte, wenn der Erblasser wie hier feinsäuberlich den früheren Zustand der

Testament

surkunde wiederherstellt und darüber hinaus sogar vermerkt, dass das

Testament

in (alter Form) aufleben soll.

L.G

L.Goldstyn

8.8.2024, 16:31:53

Ich habe gelernt, dass das - wie @[

Vermieterpfandrecht

belastetes

Anwartschaftsrecht

](169486) schon geschrieben hat – direkt aus dem Wortlaut des § 2257 BGB folgt. Mit „durch

Testament

erfolgte[n] Widerruf“ erfasst § 2257 BGB nur einen Widerruf nach § 2254 und § 2258 BGB, nicht aber auch einen Widerruf nach § 2255 BGB. Nur der letzte Satz von @[

Vermieterpfandrecht

belastetes

Anwartschaftsrecht

](169486) überzeugt mich nicht, da hier doch durch den Vermerk und die neue Unterschrift ein neues

Testament

gem.

§ 2247 BGB

errichtet wurde.

Paula Schneider

Paula Schneider

29.8.2023, 20:49:24

Hallo liebes Jurafuchs Team, bei diesem Fall hätte ich angenommen, dass das Durchstreichen mit einem nicht dokumentenechten Stift schon deshalb nicht als Widerruf gewertet werden kann und das

Testament

daher seine Gültigkeit nicht verliert. Wäre das als Argument für die Falllösung auch möglich?

GEI

Geithombre

20.11.2023, 16:54:44

Damit würde ich mich schwertun, da das die Testierfreiheit als heilige Kuh des Erbrechts schon stark beschneiden würde. Wenn

Testament

e wirksam auf einem Bierdeckel oder einer Tischplatte verfasst werden können, dürfte es wohl beim Widerruf keine strenge Vorgabe dahingehend geben, dass der zum Durchstreichen verwendete Stift dokumentenecht sein muss. Ein Werfen in den Aktenvernichter dürfte ja auch einen unumkehrbaren Widerruf darstellen, auch wenn die einzelnen Schnipsel nachträglich wieder zusammengeklebt würden (wie bei den alten Stasi-Unterlagen).

LS2024

LS2024

9.5.2024, 10:36:39

Habe ich das richtig verstanden, dass der Vermerk und die Unterschrift zusammen mit dem ursprünglichen

Testament

ein (neues) wirksames

Testament

darstellen?

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

19.6.2024, 11:40:02

Ja. Der Vermerkt lässt nicht das ursprüngliche

Testament

wieder aufleben, sondern ist als neues zu charakterisieren.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen