+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R ist Rechtsanwältin. Sie betreibt ihre Kanzlei in Form einer GmbH.

Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R ist Kaufmann kraft betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten fallen nicht unter den Gewerbebegriff (vgl. die Berufsliste in § 1 Abs. 2 PartGG). Hier steht nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern die Erbringung individueller höchstpersönlicher Dienstleistungen im Vordergrund. Für Rechtsanwälte ist gesetzlich festgelegt, dass sie kein Gewerbe betreiben (§ 2 Abs. 2 BRAO). R ist damit kein Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

2. Die Kanzlei ist als GmbH Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB).

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Ja, in der Tat!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen die Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) („Form-Kaufmann“). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Handelsgewerbe betrieben wird (§ 6 Abs. 2 HGB). Die Kanzlei betreibt kein Handelsgewerbe (§ 2 Abs. 2 BRAO). Sie ist jedoch Handelsgesellschaft kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB) („Form-Kaufmann“).

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