Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 Abs. 1 HGB

Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 Abs. 1 HGB

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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R ist Rechtsanwältin. Sie betreibt ihre Kanzlei in Form einer GmbH.

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Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R ist Kaufmann kraft betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten fallen nicht unter den Gewerbebegriff (vgl. die Berufsliste in § 1 Abs. 2 PartGG). Hier steht nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern die Erbringung individueller höchstpersönlicher Dienstleistungen im Vordergrund. Für Rechtsanwälte ist gesetzlich festgelegt, dass sie kein Gewerbe betreiben (§ 2 Abs. 2 BRAO). R ist damit kein Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).
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2. Die Kanzlei ist als GmbH Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen die Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) („Form-Kaufmann“). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Handelsgewerbe betrieben wird (§ 6 Abs. 2 HGB). Die Kanzlei betreibt kein Handelsgewerbe (§ 2 Abs. 2 BRAO). Sie ist jedoch Handelsgesellschaft kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB) („Form-Kaufmann“).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kurzhals

Kurzhals

27.8.2024, 17:38:31

Sollte man in einer Klausur noch in irgendeiner Form problematisierend/erwähnend auf die rechtsanwaltliche, also "freiberufliche Tätigkeit" der R innerhalb der GmbH eingehen (ohne damit die Kaufmannseigenschaft der GmbH abzulehnen) oder ist das unerheblich bzw. gar falsch und das Bejahen der Kaufmannseigenschaft der GmbH kraft Rechtsform über §

6 HGB

völlig ausreichend?

Dua

Dua

3.9.2024, 20:48:33

Darauf würde ich hier nicht eingehen, weil die konkrete Tätigkeit für die Kaufmannseigenschaft der GmbH unbeachtlich ist. Die Frage, ob die Tätigkeit freiberuflicher Natur ist, wäre dann in einer Klausur "zu viel" beantwortet. Bei einer Anwalts-OHG wäre aber wohl kurz 59b Abs. 2 BRAO anzusprechen :)

Kurzhals

Kurzhals

4.9.2024, 20:12:51

Vielen Dank für die Antwort und insbesondere für den Hinweis auf § 59b BRAO! :)

Dua

Dua

5.9.2024, 00:44:45

Gerne 😊


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