Tatbegriff, Umgestaltung der Strafklage
6. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Raser R hat bei einem Straßenrennen einen Menschen getötet. Er wird wegen Mordes angeklagt. Das Gericht kommt nach zwanzig Verhandlungstagen zu dem Ergebnis, dass R höchstens fahrlässig gehandelt hat.
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Einordnung des Falls
Tatbegriff, Umgestaltung der Strafklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegenstand des Urteils ist alles, was in Tateinheit zueinander steht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht darf den R statt wegen der angeklagten Anstiftung auch wegen mittelbarer Täterschaft verurteilen.
Ja!
3. Der Angeklagte muss auf die neue rechtliche Bewertung hingewiesen werden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
13.1.2021, 14:56:58
Die erste Antwort klingt für mich so, als könnte im Urteil nur über eine und nicht über mehrere Taten im prozessualen Sinn entschieden werden, das trifft aber mE nicht zu 🤔 Korrigiert mich gerne, wenn ich da etwas falsch verstehe!
t o m m y
13.1.2021, 15:24:55
yep, wenn die StA in einer anklage mehrere
prozessuale taten anklagt (was sie kann, aber nicht muss), kann das eine urteil auch diese mehreren prozessualen taten zum gegenstand haben. hier wurde der genaue wortlaut von § 264 stpo (und vom gegenstueck § 1
55 stpo) übernommen, wo das gesetz auch nur von 'der tat' spricht. damit ist aber nicht 'nur eine tat' gemeint sondern 'nur die taten, die angeklagt wurden' (=> die normen haben eine begrenzungsfunktion). der angeklagte kann seine berufung dann bspw grdd auch auf nur eine vom beiden prozessualen taten beschränken (§ 318 stpo)

TeamRahad 🧞
13.1.2021, 15:50:17
Ok danke t o m m y ! Das deckt sich mit meinem Verständnis :)

lucylawless
12.2.2021, 19:18:02
Zwischendurch kommt eine Frage zu Anstiftung und Mittäterschaft, die sich meiner Meinung nach nicht wirklich in den SV einfügt, weil zur Begehungsform vorher nichts gesagt wurde.

TeamRahad 🧞
13.2.2021, 07:39:27
Ich glaube, bei der Frage geht es nicht um die materielle Beurteilung des Sachverhalts sondern darum, inwieweit das Gericht von der Anklage abweichen darf :) m.E. reicht es deswegen, wenn sich die Info, dass wegen Anstiftung angeklagt wurde, aus der Frage selbst ergibt statt schon aus dem SV

Nocebo
24.11.2024, 18:00:11
Finde den Sachverhalt trotzdem zu den Fragen unpassend, denn bei
Vorsatzzu Fahrlässigkeit könnte man jedenfalls drüber nachdenken (und ablehnen) ob die Fahrlässigkeit als "mildere Begehungsform" eines Hinweises bedurft hätte. Bei Anstiftung zu mittelbarer Täterschaft stellt sich diese Frage gar nicht.