Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Halterhaftung gegenüber Fußgänger nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden

Halterhaftung gegenüber Fußgänger nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K begehrt klageweise Schadensersatz von B. B hat ihm beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs angefahren, wodurch er sich den Arm bricht. B behauptet, jemand hätte zuvor seine Bremsleitungen durchtrennt. Ferner habe die Ampel ohnehin grün angezeigt, sodass K bei Rot überquert haben müsse. ‌

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Einordnung des Falls

Halterhaftung gegenüber Fußgänger nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Halterhaftung (§ 7 StVG).

Ja!

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen. Da die Halterhaftung nach § 7 StVG einen Anspruch für K begründet, trägt K die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen. B bestreitet vorliegend weder Halter zu sein, noch dass er K mit seinem Auto angefahren hat, also ihn bei Betrieb des Fahrzeugs verletzt hat. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 HS 1 ZPO). Somit trägt K zwar die Beweislast für die Voraussetzungen des § 7 StVG, jedoch sind diese aufgrund des Nichtbestreitens durch B nicht beweisbedürftig.
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2. B trägt die Beweislast dafür, dass jemand seine Bremsleitungen durchtrennt hat.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen. Wird beim Betrieb eines Kfz ein Mensch, getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG). Die Ersatzpflicht ist aber ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (§ 7 Abs. 2 StVG). Höhere Gewalt ist eine außergewöhnliche und nicht abwendbare Einwirkung von außen. Sofern man das Durchtrennen der Bremsleitungen durch einen Dritten als höhere Gewalt ansieht, trägt B die Beweislast dafür. Denn dann würde dieser Umstand seine Haftung als Fahrzeughalter ausschließen.

3. Muss K beweisen, dass die Ampel für ihn nicht rot angezeigt hat, damit sein Anspruch nicht wegen Mitverschuldens gekürzt wird (§ 9 StVG iVm § 254 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für die für sie günstigen Tatsachen. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt dies Ersatzpflicht und deren Umfang insbesondere davon ab, inwieweit der Geschädigte mitverantwortlich ist (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB). Sofern K bei Rot die Straße überquerte, würde dies ein Mitverschulden seinerseits darstellen. Da sich ein Mitverschulden durch den Geschädigten anspruchsmindernd, also zugunsten des Schädigers auswirkt, trägt B hierfür die Beweislast.

4. Wenn B nicht beweisen kann, dass jemand seine Bremsleitungen durchtrennt hat oder dass K einen Rotlichtverstoß begangen hat, wird er antragsgemäß verurteilt.

Ja!

Wenn dem Beweisbelasteten die Beweisführung nicht gelingt, ist der Rechtsstreit nach Beweislast, d.h. zulasten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden. Wenn B nicht beweisen kann, dass jemand seine Bremsleitungen durchtrennt hat oder dass K einen Rotlichtverstoß begangen hat, bedeutet dies, dass ihm die Beweisführung nicht gelungen ist. Der Rechtsstreit ist dann nach Beweislast zu entscheiden. Somit ist die Haftung des B weder wegen höherer Gewalt ausgeschlossen, noch wegen eines Mitverschuldens des K zu mindern. Vielmehr ist B antragsgemäß zu verurteilen.
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