Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Halterhaftung gegenüber Fußgänger nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden
Halterhaftung gegenüber Fußgänger nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K begehrt klageweise Schadensersatz von B. B hat ihm beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs angefahren, wodurch er sich den Arm bricht. B behauptet, jemand hätte zuvor seine Bremsleitungen durchtrennt. Ferner habe die Ampel ohnehin grün angezeigt, sodass K bei Rot überquert haben müsse.
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Einordnung des Falls
Halterhaftung gegenüber Fußgänger nach 7 StVG: Beweislast bei den Anspruchsvoraussetzungen, höherer Gewalt und Mitverschulden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Halterhaftung (§ 7 StVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B trägt die Beweislast dafür, dass jemand seine Bremsleitungen durchtrennt hat.
Genau, so ist das!
3. Muss K beweisen, dass die Ampel für ihn nicht rot angezeigt hat, damit sein Anspruch nicht wegen Mitverschuldens gekürzt wird (§ 9 StVG iVm § 254 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Wenn B nicht beweisen kann, dass jemand seine Bremsleitungen durchtrennt hat oder dass K einen Rotlichtverstoß begangen hat, wird er antragsgemäß verurteilt.
Ja!
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