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Handelsrecht

Vertretung des Kaufmanns

Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

11. Juni 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH löst Probleme mit Alkohol. Nachdem er häufig betrunken zur Arbeit kommt, kündigt Geschäftsführer G den Arbeitsvertrag mit P wirksam fristlos. Um G eins auszuwischen, schließt P im Namen der GmbH einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab.

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Einordnung des Falls

Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Prokura und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.

Nein, das trifft nicht zu!

Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis (=Grundverhältnis) (etwa ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag) regelt das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem und ist maßgeblich für das rechtliche Dürfen. Die Vollmacht betrifft hingegen das Außenverhältnis und ist maßgeblich für das rechtliche Können. Die beiden Rechtsverhältnisse sind voneinander zu trennen und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig (Abstraktheit). In einem Punkt ordnet das Gesetz ausnahmsweise eine Verknüpfung an: Die Beendigung des Grundverhältnisses hat das Erlöschen der Vollmacht zur Folge (§ 168 S. 1 BGB).
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2. Ps Prokura lag ein Arbeitsvertrag zwischen P und der Schnell Autovermietung GmbH zugrunde (§ 611a BGB).

Ja!

Vollmacht wird in der Regel im Hinblick auf ein anderes Rechtsverhältnis erteilt (Grundverhältnis). Dieses stellt das rechtliche Innenverhältnis dar, welches den Bevollmächtigten verpflichtet, für den Vollmachtgeber tätig zu werden. Aus ihm ergeben sich die Grenzen des rechtlichen Dürfens des Bevollmächtigten. Aufgrund der Abstraktheit der Vollmacht vom Grundverhältnis können diese enger sein, als die Grenzen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis. P war Arbeitnehmer der Schnell Autovermietung GmbH. Damit er seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen kann, wurde ihm Prokura erteilt.

3. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch Ps Prokura (§ 168 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Prokura erlischt mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) und durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB). Ferner erlischt sie bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB), bei Veräußerung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, durch Tod des Prokuristen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers (§ 117 InsO). Der Arbeitsvertrag als P‘s Prokura zugrundeliegendes Rechtsverhältnis wurde von G wirksam gekündigt und beendet (§ 626 Abs. 1 BGB). Damit erlischt auch die Prokura (§ 168 S. 1 BGB).

4. Auch wenn die Schnell Autovermietung GmbH die Prokura gelöscht hat, muss sie Ps auf Kauf des Ferraris gerichtete Erklärung für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine wirksame Stellvertretung setzt (1) eine eigene Willenserklärung des Vertreters (2) im Namen des Vertretenen (3) im Rahmen seiner Vertretungsmacht voraus (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). P gibt eine eigene, auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete, Willenserklärung im Namen der GmbH ab (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Abschluss von Kaufverträgen über Fahrzeuge gehört zu den gewöhnlichen Geschäften eines Handelsgeschäfts und ist von der Prokura erfasst (§ 49 Abs. 1 HGB). Ps Prokura ist jedoch erloschen, denn der zugrundeliegende Arbeitsvertrag ist wirksam beendet (§ 168 S. 1 BGB). Ist das Erlöschen eingetragen, so vermittelt das Handelsregister auch keinen Rechtsschein. P handelt daher ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit des Vertrags mit der Schnell Autovermietung GmbH als Vertragspartnerin hängt dann von deren Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB).

5. Das Erlöschen der Prokura wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 53 Abs. 2 HGB).

Nein!

Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 53 Abs. 2 HGB). Die Eintragung wirkt jedoch rein deklaratorisch und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.Allerdings hat der Kaufmann regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Löschungseintragung. Denn bleibt die Prokura eingetragen, so können sich Dritte hierauf nach § 15 Abs. 1 HGB berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CO

Con

1.4.2022, 16:36:08

Hi, welche Stelle des SV verrät, dass das

Erlöschen der Prokura

in das Handelsregister eingetragen wurde? Sollte man dies nicht einfach vermuten dürfen, bestünde doch ein zurechenbarer

Rechtsschein

? Schon mal Danke im Voraus!

Tigerwitsch

Tigerwitsch

1.4.2022, 16:50:53

Ich verstehe es so, dass die letzte These unterstellt, dass das

Erlöschen der Prokura

eingetragen ist. Bei einer Eintragung kommt es zu keinem

Rechtsschein

nach § 164 I BGB. Die Eintragung selbst wirkt - egal ob tatsächlich vorhanden oder nicht - „nur“

deklaratorisch

, vgl. § 53 HGB.

CO

Con

1.4.2022, 17:01:28

Danke!

PR

Prokurist

21.11.2022, 22:53:59

Das Erlöschen steht nicht im SV, sondern in der letzten Fragestellung. Ich hatte das zunächst auch überlesen…

CR7

CR7

10.7.2023, 17:59:27

 Wie spielt ihr § 15 Abs. 1 HGB mit rein?

BEN

benjaminmeister

4.5.2025, 22:59:33

@[CR7](145419) wenn - wie im Verlauf der Fragen unterstellt wird - die Löschung vor dem Abschluss des Geschäfts eingetragen und bekannt gemacht wurde, dann kann § 15 Abs. 1 HGB nicht eingreifen.

Lord Denning

Lord Denning

26.6.2024, 10:11:39

Ließe sich die Vollmacht (nicht bezogen auf Prokura) grundsätzlich auch außenwirksam beschränken? Normalerweise ist der Vertreter doch grundsätzlich nur im Innenverhältnis gebunden. Mich macht aber die Formulierung „im Rahmen“ bei näherer Betrachtung stutzig. Vielen Dank schon mal im Voraus

GI

gismo

30.11.2024, 23:34:01

In der Antwort steht, dass die Prokura erlischt bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB). Würde das also bedeuten, wenn man das Problem des Herabsinkens auf einen „Kannkaufmann“ hat, weil bsw die Geschäfte schlecht laufen, und man dennoch noch einen Prokuristen hat, die Prokura dann automatisch erlischt? oder wie ist das zu verstehen?

BEN

benjaminmeister

4.5.2025, 23:04:57

Wenn der Istkaufmann auf den Kannkaufmann wechselt (weil weiterhin die Eintragung der Firma ins Handelsregister besteht), dann bleibt es bei der Kaufmannseigenschaft und die Prokura erlischt nicht. Wenn die Löschung der Firma aus dem Handelsregister erfolgt und nur noch ein Kleingewerbe betrieben wird, entfällt auch die Kaufmannseigenschaft und die Prokura erlischt dann auch automatisch. Eine Vertretungsmacht wird jedoch regelmäßig in Form der Vollmacht (§§ 167 ff. BGB) aufrechterhalten.


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