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Handelsrecht

Vertretung des Kaufmanns

Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

10. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH löst Probleme mit Alkohol. Nachdem er häufig betrunken zur Arbeit kommt, kündigt Geschäftsführer G den Arbeitsvertrag mit P wirksam fristlos. Um G eins auszuwischen, schließt P im Namen der GmbH einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab.

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Einordnung des Falls

Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Prokura und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.

Nein, das trifft nicht zu!

Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis (=Grundverhältnis) (etwa ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag) regelt das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem und ist maßgeblich für das rechtliche Dürfen. Die Vollmacht betrifft hingegen das Außenverhältnis und ist maßgeblich für das rechtliche Können. Die beiden Rechtsverhältnisse sind voneinander zu trennen und in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig (Abstraktheit). In einem Punkt ordnet das Gesetz ausnahmsweise eine Verknüpfung an: Die Beendigung des Grundverhältnisses hat das Erlöschen der Vollmacht zur Folge (§ 168 S. 1 BGB).
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2. Ps Prokura lag ein Arbeitsvertrag zwischen P und der Schnell Autovermietung GmbH zugrunde (§ 611a BGB).

Ja!

Vollmacht wird in der Regel im Hinblick auf ein anderes Rechtsverhältnis erteilt (Grundverhältnis). Dieses stellt das rechtliche Innenverhältnis dar, welches den Bevollmächtigten verpflichtet, für den Vollmachtgeber tätig zu werden. Aus ihm ergeben sich die Grenzen des rechtlichen Dürfens des Bevollmächtigten. Aufgrund der Abstraktheit der Vollmacht vom Grundverhältnis können diese enger sein, als die Grenzen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis. P war Arbeitnehmer der Schnell Autovermietung GmbH. Damit er seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen kann, wurde ihm Prokura erteilt.

3. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch Ps Prokura (§ 168 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Prokura erlischt mit Beendigung des ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB) und durch Widerruf (§ 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGB). Ferner erlischt sie bei Verlust der Kaufmannseigenschaft des Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB), bei Veräußerung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs, durch Tod des Prokuristen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers (§ 117 InsO). Der Arbeitsvertrag als P‘s Prokura zugrundeliegendes Rechtsverhältnis wurde von G wirksam gekündigt und beendet (§ 626 Abs. 1 BGB). Damit erlischt auch die Prokura (§ 168 S. 1 BGB).

4. Auch wenn die Schnell Autovermietung GmbH die Prokura gelöscht hat, muss sie Ps auf Kauf des Ferraris gerichtete Erklärung für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine wirksame Stellvertretung setzt (1) eine eigene Willenserklärung des Vertreters (2) im Namen des Vertretenen (3) im Rahmen seiner Vertretungsmacht voraus (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). P gibt eine eigene, auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete, Willenserklärung im Namen der GmbH ab (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Abschluss von Kaufverträgen über Fahrzeuge gehört zu den gewöhnlichen Geschäften eines Handelsgeschäfts und ist von der Prokura erfasst (§ 49 Abs. 1 HGB). Ps Prokura ist jedoch erloschen, denn der zugrundeliegende Arbeitsvertrag ist wirksam beendet (§ 168 S. 1 BGB). Ist das Erlöschen eingetragen, so vermittelt das Handelsregister auch keinen Rechtsschein. P handelt daher ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit des Vertrags mit der Schnell Autovermietung GmbH als Vertragspartnerin hängt dann von deren Genehmigung ab (§ 177 Abs. 1 BGB).

5. Das Erlöschen der Prokura wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 53 Abs. 2 HGB).

Nein!

Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache (§ 53 Abs. 2 HGB). Die Eintragung wirkt jedoch rein deklaratorisch und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.Allerdings hat der Kaufmann regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Löschungseintragung. Denn bleibt die Prokura eingetragen, so können sich Dritte hierauf nach § 15 Abs. 1 HGB berufen.
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