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Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH löst Probleme mit Alkohol. Nachdem er häufig betrunken zur Arbeit kommt, kündigt Geschäftsführer G den Arbeitsvertrag mit P wirksam fristlos. Um G eins auszuwischen, schließt P im Namen der GmbH einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab.
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Einordnung des Falls
Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Prokura und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ps Prokura lag ein Arbeitsvertrag zwischen P und der Schnell Autovermietung GmbH zugrunde (§ 611a BGB).
Ja!
3. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch Ps Prokura (§ 168 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Auch wenn die Schnell Autovermietung GmbH die Prokura gelöscht hat, muss sie Ps auf Kauf des Ferraris gerichtete Erklärung für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Erlöschen der Prokura wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 53 Abs. 2 HGB).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Con
1.4.2022, 16:36:08
Hi, welche Stelle des SV verrät, dass das
Erlöschen der Prokurain das Handelsregister eingetragen wurde? Sollte man dies nicht einfach vermuten dürfen, bestünde doch ein zurechenbarer Rechtsschein? Schon mal Danke im Voraus!

Tigerwitsch
1.4.2022, 16:50:53
Ich verstehe es so, dass die letzte These unterstellt, dass das
Erlöschen der Prokuraeingetragen ist. Bei einer Eintragung kommt es zu keinem Rechtsschein nach § 164 I BGB. Die Eintragung selbst wirkt - egal ob tatsächlich vorhanden oder nicht - „nur“ deklaratorisch, vgl. § 53 HGB.
Con
1.4.2022, 17:01:28
Danke!
Prokurist
21.11.2022, 22:53:59
Das Erlöschen steht nicht im SV, sondern in der letzten Fragestellung. Ich hatte das zunächst auch überlesen…

CR7
10.7.2023, 17:59:27
 Wie spielt ihr § 15 Abs. 1 HGB mit rein?

Lord Denning
26.6.2024, 10:11:39
Ließe sich die Vollmacht (nicht bezogen auf Prokura) grundsätzlich auch außenwirksam beschränken? Normalerweise ist der Vertreter doch grundsätzlich nur im Innenverhältnis gebunden. Mich macht aber die Formulierung „im Rahmen“ bei näherer Betrachtung stutzig. Vielen Dank schon mal im Voraus
gismo
30.11.2024, 23:34:01
In der Antwort steht, dass die Prokura erlischt bei Verlust der
Kaufmannseigenschaftdes Erteilenden (§ 48 Abs. 1 HGB). Würde das also bedeuten, wenn man das Problem des Herabsinkens auf einen „Kannkaufmann“ hat, weil bsw die Geschäfte schlecht laufen, und man dennoch noch einen Prokuristen hat, die Prokura dann automatisch erlischt? oder wie ist das zu verstehen?