Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P der Schnell Autovermietung GmbH löst Probleme mit Alkohol. Nachdem er häufig betrunken zur Arbeit kommt, kündigt Geschäftsführer G den Arbeitsvertrag mit P wirksam fristlos. Um G eins auszuwischen, schließt P im Namen der GmbH einen Kaufvertrag über einen Ferrari für €350.000 ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Prokura und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis sind in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander abhängig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ps Prokura lag ein Arbeitsvertrag zwischen P und der Schnell Autovermietung GmbH zugrunde (§ 611a BGB).
Ja!
3. Durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt auch Ps Prokura (§ 168 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Auch wenn die Schnell Autovermietung GmbH die Prokura gelöscht hat, muss sie Ps auf Kauf des Ferraris gerichtete Erklärung für und gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Erlöschen der Prokura wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 53 Abs. 2 HGB).
Nein!
Fundstellen
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