Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
6. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Niederlande verhängen ein Einfuhrkontingent für Stahl aus Luxemburg in Höhe von 50.000 Tonnen für das Jahr 2020. Luxemburg beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Das Einfuhrkontingent stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
10.2.2022, 10:33:25
Hey, ich habe noch nicht ganz den Aufbau verstanden. Spreche ich die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Prüfungspunkt „Beschränkungen“ an und wie verhält sich die
Dassonville-Formeldazu? LG :)
Victor
12.2.2022, 06:07:38
Ja genau. Sollte mal kein eindeutiger Fall wie eine Kontingentierung vorliegen würdest du dabei die Dassonville und die Keck Rspr. anführen die eben die Beschränkung der
Warenverkehrsfreiheitkonkretisieren.
Sean
29.1.2025, 13:30:06
Hey, ich habe mir gerade die Frage gestellt, auf wen bezieht sich denn der
Art. 34 AEUV? Als Beispiel: Wenn ein deutscher Staatsbürger nach Polen fährt darf er mit lediglich vier Stangen Zigaretten wieder kommen. Würde das nicht gegen den
Art. 34 AEUVverstoßen ? Oder bezieht sich dieser Art. lediglich auf juristische Personen, die vorhaben die eingeführten Zigaretten weiter in Deutschland zu verkaufen ? Lg. und vielen Dank schonmal. :)
Dini2010
7.3.2025, 08:35:24
Wenn ich das nicht völlig falsch verstanden habe, ist der Bezug ja nicht die Person, sondern die Ware. Es ist demnach unerheblich, ob eine natürliche Person oder eine juristische handelt, Ansatzpunkt ist die Ware im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung, sprich, des Handelsverkehrs. Damit dürften die für die private Nutzung erworbenen Zigaretten eigentlich doch gar nicht in den Anwendungsbereich fallen?