Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Niederlande verhängen ein Einfuhrkontingent für Stahl aus Luxemburg in Höhe von 50.000 Tonnen für das Jahr 2020. Luxemburg beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
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2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Das Einfuhrkontingent stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
10.2.2022, 10:33:25
Hey, ich habe noch nicht ganz den Aufbau verstanden. Spreche ich die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Prüfungspunkt „Beschränkungen“ an und wie verhält sich die
Dassonville-Formeldazu? LG :)
Victor
12.2.2022, 06:07:38
Ja genau. Sollte mal kein eindeutiger Fall wie eine Kontingentierung vorliegen würdest du dabei die Dassonville und die Keck Rspr. anführen die eben die Beschränkung der
Warenverkehrsfreiheitkonkretisieren.