Öffentliches Recht

Europarecht

Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV

Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

6. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Niederlande verhängen ein Einfuhrkontingent für Stahl aus Luxemburg in Höhe von 50.000 Tonnen für das Jahr 2020. Luxemburg beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.

Genau, so ist das!

Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV schützt in gegenständlicher Hinsicht die Ein- und Ausfuhr von Unionswaren. Waren sind alle beweglichen, körperlichen Güter, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Unionsware ist gemäß Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV aus einem Mitgliedstaat stammende oder rechtmäßig eingeführte und verzollte „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet. Stahl ist ein bewegliches, körperliches Gut, das einen Geldwert hat und somit eine Ware im Sinne der Warenverkehrsfreiheit ist.
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2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.

Ja, in der Tat!

Alle Grundfreiheiten setzen ein besonderes transnationales Element voraus. Die Warenverkehrsfreiheit ist daher nur anwendbar, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung ist, dass grenzüberschreitende Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sind. Die Einfuhr von Stahl von Luxemburg in die Niederlande betroffen. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist somit gegeben.

3. Das Einfuhrkontingent stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.

Ja!

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV liegen vor, wenn die Einfuhr bestimmter Waren gänzlich oder teilweise untersagt wird. Dies ist insbesondere bei Einfuhrkontingenten der Fall, welche die Wareneinfuhr nach ihrer Menge, ihrem Wert oder dem Einfuhrzeitraum begrenzen. Vorliegend wird die zugelassene Einfuhr von Stahl auf 50.000 Tonnen beschränkt und damit kontingentiert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

10.2.2022, 10:33:25

Hey, ich habe noch nicht ganz den Aufbau verstanden. Spreche ich die mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Prüfungspunkt „Beschränkungen“ an und wie verhält sich die

Dassonville-Formel

dazu? LG :)

VIC

Victor

12.2.2022, 06:07:38

Ja genau. Sollte mal kein eindeutiger Fall wie eine Kontingentierung vorliegen würdest du dabei die Dassonville und die Keck Rspr. anführen die eben die Beschränkung der

Warenverkehrsfreiheit

konkretisieren.

SEAN

Sean

29.1.2025, 13:30:06

Hey, ich habe mir gerade die Frage gestellt, auf wen bezieht sich denn der

Art. 34 AEUV

? Als Beispiel: Wenn ein deutscher Staatsbürger nach Polen fährt darf er mit lediglich vier Stangen Zigaretten wieder kommen. Würde das nicht gegen den

Art. 34 AEUV

verstoßen ? Oder bezieht sich dieser Art. lediglich auf juristische Personen, die vorhaben die eingeführten Zigaretten weiter in Deutschland zu verkaufen ? Lg. und vielen Dank schonmal. :)

DI

Dini2010

7.3.2025, 08:35:24

Wenn ich das nicht völlig falsch verstanden habe, ist der Bezug ja nicht die Person, sondern die Ware. Es ist demnach unerheblich, ob eine natürliche Person oder eine juristische handelt, Ansatzpunkt ist die Ware im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung, sprich, des Handelsverkehrs. Damit dürften die für die private Nutzung erworbenen Zigaretten eigentlich doch gar nicht in den Anwendungsbereich fallen?


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