Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Niederlande verhängen ein Einfuhrkontingent für Stahl aus Luxemburg in Höhe von 50.000 Tonnen für das Jahr 2020. Luxemburg beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Das Einfuhrkontingent stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
10.2.2022, 10:33:25
Hey, ich habe noch nicht ganz den Aufbau verstanden. Spreche ich die
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungim Prüfungspunkt „Beschränkungen“ an und wie verhält sich die Dassonville-Formel dazu? LG :)
Victor
12.2.2022, 06:07:38
Ja genau. Sollte mal kein eindeutiger Fall wie eine Kontingentierung vorliegen würdest du dabei die Dassonville und die Keck Rspr. anführen die eben die Beschränkung der
Warenverkehrsfreiheitkonkretisieren.