Öffentliches Recht
Europarecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
10. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Niederlande verhängen ein Einfuhrkontingent für Stahl aus Luxemburg in Höhe von 50.000 Tonnen für das Jahr 2020. Luxemburg beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV ist in gegenständlicher Hinsicht eröffnet.
Genau, so ist das!
2. Der Anwendungsbereich ist auch in räumlicher Hinsicht eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Das Einfuhrkontingent stellt eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar.
Ja!
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