Gefährdung durch AKWs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist empört. Sie hat gerade die Nachricht erhalten, dass in ihrer Nähe ein Atomkraftwerk gebaut werden soll. Sie dachte, das wäre verboten. Das ist doch viel zu gefährlich für die Gesundheit! So viele Schutzmaßnahmen kann der Staat doch gar nicht vornehmen.
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Einordnung des Falls
Gefährdung durch AKWs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei einer solchen Gefahr ist eine Rechtfertigung ausgeschlossen. Der Staat darf das Atomkraftwerk also nicht bauen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Es liegt ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der A vor. Ausreichend ist die Gefährdung durch denkbare Schädigungen.
Ja, in der Tat!
4. Die Abwägung des Gesetzgebers darf auch ergeben, dass das Kraftwerk gebaut werden darf.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hamburger Michel
15.9.2020, 13:30:43
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AtG werden jedoch für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe keine Genehmigungen mehr erteilt.
Lukas_Mengestu
1.11.2021, 19:10:03
Fair enough und schöner Punkt! Wobei auf europäischer Ebene im Hinblick auf die Nutzung von Kernenergie nun ja wieder etwas Bewegung kommt ;-)
Miriam
22.7.2024, 10:42:55
Könnte man hier auch argumentieren, dass kein Eingriff vorliegt, weil die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Gefahr gering ist? In einem vorherigen Fall bei dem Recht auf Leben, bei dem Atomwaffen stationiert werden sollten wurde ein Eingriff verneint, weil es von weiteren Faktoren abhängt, ob tatsächlich eine Gefahr entsteht und das bloße Dasein der Atomwaffen noch keine Gefahr darstellt. Wäre das hier dann nicht das gleiche? Ja, es gibt ein paar Vorfälle, in denen eine Gefahr entstanden ist aber es gibt auch viele Kraftwerke die nie eine Gefahr dargestellt haben. Mal sehr überspitzt gesagt, wenn man einen Eingriff bejaht bei allem, was potenziell eine Gefahr darstellen könnte, würde ja auch die Erlaubnis Autos oder Flugzeuge Herzustellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen.
Claroushka
26.8.2024, 16:18:19
Ich würde auch gerne mehr zur genauen Abgrenzung gegenüber dem Fall mit den stationierten Atomwaffen wissen. Mir ist nicht klar, wo hier die Grenze/ der Unterschied liegt?
as.mzkw
30.9.2024, 15:16:35
Ich vermute, dass hier ein Eingriff bejaht wurde, weil das AKW „in der Nähe“ gebaut werden soll und somit ein enger räumlicher Zusammenhang gegeben ist und damit gerade nicht nur eine fernliegende Gesundheitsgefahr für die betroffenen Anwohner gegeben ist.
as.mzkw
30.9.2024, 15:17:59
Im Rahmen der Rechtfertigung kann man dann aber ja immer noch zu dem Ergebnis kommen, dass der Bau des AKW zulässig und der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner damit gerechtfertigt ist.