Öffentliches Recht

Grundrechte

Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)

Grundrechtseingriff bei Gefährdung durch Umweltbeeinträchtigungen (Stickoxidbelastung)?

Grundrechtseingriff bei Gefährdung durch Umweltbeeinträchtigungen (Stickoxidbelastung)?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wohnt an einer stark befahrenen Straße in der Stadt S. Die Stickoxidbelastung ist dort doppelt so hoch, wie es nach den EU-Grenzwerten sein dürfte. A möchte, dass S ein Dieselfahrverbot erlässt. Er beruft sich dabei auf seine körperliche Unversehrtheit.

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Einordnung des Falls

Grundrechtseingriff bei Gefährdung durch Umweltbeeinträchtigungen (Stickoxidbelastung)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Unter der hohen Stickoxidbelastung leiden vor allem Menschen mit Asthma, die dadurch eine Bronchialverengung bekommen können. Zudem verstärken Stickoxide die Wirkung von Allergenen. Der sachliche Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist bei natürlichen Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.
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2. Die Gesundheitsgefährdung durch die Stickoxide ist ausreichend, um eine staatliche Schutzpflicht zu begründen.

Ja, in der Tat!

Eine Überschreitung der EU-Grenzwerte reicht aus, um eine Verletzung der entsprechenden Richtlinie anzunehmen. Ein Zweck dieser ist es, die Menschen vor den gesundheitlichen Gefahren einer hohen Stickoxidbelastung zu schützen. Weil hier die gemessenen Werte doppelt so hoch sind wie die vorgeschriebenen Grenzwerte, liegt eine Gesundheitsgefährdung für Menschen vor. Es ist eine nicht unerhebliche Gefährdung zu befürchten, weshalb S hier eine Schutzpflicht trifft.

3. S muss sofort alle Dieselfahrzeuge verbieten.

Nein!

S muss zwischen technischem und gesellschaftlichem Fortschritt und dem Schutz vor Gefährdungen und Schäden abwägen. Sie muss beachten, dass Fahrverbote massiv in die Grundrechte der Autofahrer eingreifen. Vielfach werden Halter solcher Fahrzeuge gezwungen sein, diese zu verkaufen. Es besteht allerdings auch kein Anspruch, dass ein einmal zugelassenes Fahrzeug zeitlich und räumlich unbegrenzt die öffentlichen Straßen nutzen darf. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unter dem Punkt Angemessenheit sind der Gesundheitsschutz und die Belange der vom Verbot Betroffenen zu beachten. Dem entspräche z.B. eine phasenweise Einführung von zonalen Verkehrsverboten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

7.2.2021, 12:42:31

Wären diese Punkte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung schon bei der Erforderlichkeit oder erst bei der Angemessenheit anzusprechen?

Speetzchen

Speetzchen

8.2.2021, 13:04:41

Bei der Angemessenheit (sog. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) dort findet eine Abwägung zwischen den verschiedenen betroffenen Rechtsgütern statt. Lg


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