Atomausstieg
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gesetzgeber beschließt in einem „Ausstiegsgesetz“ feste Abschalttermine für alle deutschen Atomkraftwerke. Die V-GmbH, die sich zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates befindet, betreibt in Deutschland Atomkraftwerke und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Atomausstieg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die V-GmbH ist grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG) und kann somit Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) vor dem BVerfG erheben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst die öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Betrieb von Kernkraftwerken, die der V-GmbH durch das „Ausstiegsgesetz“ entzogen wird.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auf Eingriffsebene unterscheidet Art. 14 GG zwischen Eingriff durch Enteignung und durch Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Ja!
4. Die Eigentumsfreiheit ist im Falle einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) durch einfaches Gesetz einschränkbar.
Genau, so ist das!
5. Das „Ausstiegsgesetz“ ist materiell verfassungswidrig, weil es sich dabei um ein verbotenes Einzelfallgesetz handelt (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die keine finanzielle Ausgleichsregelung vorsieht, verstößt stets gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Nein!
7. Die Einführung fester Abschalttermine durch das „Ausstiegsgesetz“ stellt eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst jedoch Eigentum und Besitz der V-GmbH an den Kernkraftwerken und den Werksgrundstücken sowie deren wirtschaftliche Nutzbarkeit.
Ja, in der Tat!
9. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
recht.nachvollziehbar
23.10.2024, 21:15:16
Liebes Jurafuchs-Team, in dieser Aufgabe musste folgende Frage beantwortet werden: „Auf Eingriffsebene unterscheidet Art. 14 GG zwischen Eingriff durch
Enteignungund durch Inhalts- und Schrankenbestimmung.“ Meiner Erinnerung nach, wurde diese Frage bereits in einer vorherigen Aufgabe aufgegriffen und gesagt, dass ein Eingriff nicht anhand der Unterscheidung von
Enteignungund Inhalts- und Schrankenbestimmung bestimmt wird, sondern vielmehr eine Frage der Rechtfertigungsebene ist. Habe ich in diesem Fall etwas verstanden, denn hier wurde der Eingriff anhand der Unterscheidung bestimmt. Liebe Grüße und vielen Dank!