Atomausstieg

4. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. GG-Änderung 2024

Der Gesetzgeber beschließt in einem „Ausstiegsgesetz“ feste Abschalttermine für alle deutschen Atomkraftwerke. Die V-GmbH, die sich zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates befindet, betreibt in Deutschland Atomkraftwerke und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt.

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Einordnung des Falls

Atomausstieg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die V-GmbH ist grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG) und kann somit Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) vor dem BVerfG erheben.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich können sich inländische juristische Personen des Privatrechts, die vom deutschen Staat beherrscht werden, nicht auf Grundrechte berufen. Der Staat ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden und kann nicht gleichzeitig auch grundrechtsberechtigt sein (Konfusionsargument).BVerfG: Die V-GmbH verfügt als ausländisches Staatsunternehmen aber nicht über innerstaatliche Machtbefugnisse, ist nicht grundrechtsgebunden und wäre daher ohne Grundrechtsberechtigung rechtsschutzlos. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 54 Abs. 1 und 2 AEUV i.V.m. Art. 49 AEUV) sei zudem eine unionsrechtskonforme Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG geboten (RdNr. 185ff.). Mit Änderung des GG im Dezember 2024 sind alle Regelungen, die zuvor in Art. 93 GG standen, in Art. 94 GG gerutscht. Inhaltlich hat sich aber nichts verändert.
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2. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst die öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Betrieb von Kernkraftwerken, die der V-GmbH durch das „Ausstiegsgesetz“ entzogen wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 14 Abs. 1 GG erfasst alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung zur privaten Nutzung und freien Verfügung zugeordnet sind. Auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen können dem Eigentumsschutz unterfallen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die öffentlich-rechtliche Position dem Berechtigten zumindest eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis gewährt und sie auf die Eigenleistung des Berechtigten zurückzuführen ist (z.B. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Dies ist bei der atomrechtlichen Genehmigung nicht der Fall (RdNr. 231).

3. Auf Eingriffsebene unterscheidet Art. 14 GG zwischen Eingriff durch Enteignung und durch Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Ja!

Die Unterscheidung richtet sich nach Form und Zweckrichtung des Eingriffs. Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) sind abstrakt-generelle Regelungen, die die Rechte und Pflichten der Eigentümer abstrakt festlegen. Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 GG) sind Regelungen, die auf die Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet sind. Zusätzlich muss der hoheitliche Eingriff bei einer Enteignung stets zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines Dritten darstellen (RdNr. 248ff.).

4. Die Eigentumsfreiheit ist im Falle einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) durch einfaches Gesetz einschränkbar.

Genau, so ist das!

Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Somit können Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch jede Rechtsnorm erfolgen, auch durch Rechtsverordnung oder Satzung (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15.A. 2018, Art. 14 RdNr. 34). Für die Enteignung hingegen gilt der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG.

5. Das „Ausstiegsgesetz“ ist materiell verfassungswidrig, weil es sich dabei um ein verbotenes Einzelfallgesetz handelt (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt, dass ein Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss. Dem Gesetzgeber wird also verboten, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte willkürlich einen Fall herauszugreifen.Das „Ausstiegsgesetz“ legt für jedes Kernkraftwerk einen verbindlichen Abschalttermin fest und ist somit nicht allgemein gehalten. Es greift aber gerade nicht bestimmte Einzelfälle heraus, sondern regelt abschließend alle verbleibenden Fälle (RdNr. 395).

6. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die keine finanzielle Ausgleichsregelung vorsieht, verstößt stets gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nein!

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Ausnahmsweise kann eine sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegen. Dies ist ein an sich unverhältnismäßiger Eingriff, der durch finanziellen Ausgleich verfassungsgemäß bleibt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15.A. 2018, Art. 14 RdNr. 53).BVerfG: Die Festlegung verbindlicher Abschalttermine ist angesichts der stark sozialgebundenen Nutzung von Kernkraftwerken verhältnismäßig (RdNr. 292ff.). Soweit der V-GmbH vor dem Atomausstieg zugesicherte Reststrommengen wegen des festen Abschalttermins nicht mehr verstromt werden können, handelt es sich aber um eine unverhältnismäßige Benachteiligung und damit eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung (RdNr. 310ff., 367).

7. Die Einführung fester Abschalttermine durch das „Ausstiegsgesetz“ stellt eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hier liegt kein Entzug einer konkreten, selbstständigen Eigentumsposition vor. Es handelt sich vielmehr um eine - wenn auch belastende - Konkretisierung der mit dem Anlageneigentum verbundenen Nutzungsmöglichkeit. Zudem fehlt es an dem für eine Enteignung zwingend notwendigen Güterbeschaffungsvorgang (RdNr. 263ff.). Somit handelt es sich um einen Eingriff im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung.

8. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst jedoch Eigentum und Besitz der V-GmbH an den Kernkraftwerken und den Werksgrundstücken sowie deren wirtschaftliche Nutzbarkeit.

Ja, in der Tat!

Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich nicht nur auf den Bestand, sondern auch auf das Recht, das Eigentum zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen.Somit sind Eigentum und Besitz der V-GmbH an den Grundstücken und Kraftwerksanlagen sowie deren Nutzbarkeit von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Unterliegt die Nutzung des Eigentums bei Begründung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, ist der Schutz der Eigentumsnutzung entsprechend begrenzt (RdNr. 228f.).

9. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Ja!

Inländische juristische Personen können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese „ihrem Wesen nach“ auf sie anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn es nicht an Eigenschaften anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind. Letztlich ist dies eine Frage des Schutzgehalts jedes einzelnen Grundrechts. Danach steht auch einer juristischen Person prinzipiell das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RECH

recht.nachvollziehbar

23.10.2024, 21:15:16

Liebes Jurafuchs-Team, in dieser Aufgabe musste folgende Frage beantwortet werden: „Auf

Eingriff

sebene unterscheidet Art. 14 GG zwischen

Eingriff

durch Enteignung und durch Inhalts- und Schrankenbestimmung.“ Meiner Erinnerung nach, wurde diese Frage bereits in einer vorherigen Aufgabe aufgegriffen und gesagt, dass ein

Eingriff

nicht anhand der Unterscheidung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung bestimmt wird, sondern vielmehr eine Frage der Rechtfertigungsebene ist. Habe ich in diesem Fall etwas verstanden, denn hier wurde der

Eingriff

anhand der Unterscheidung bestimmt. Liebe Grüße und vielen Dank!

HAN

hannabuma

1.12.2024, 00:15:17

Du hast es richtig verstanden. Ich meine mich zu erinnern, dass in einem vorigen Fall aber auch angemerkt wurde, dass die Unterscheidung auch schon iRd

Eingriff

s angesprochen und ausdifferenziert werden kann. Du stellst also iRd

Eingriff

s dar, wodurch genau eingegriffen wird (durch IB/SB oder Enteignung). Dann musst du bei der Rechtfertigung diesbezüglich nur noch nach oben verweisen und kannst direkt die Anforderungen an die jeweilig vorliegende „Art des

Eingriff

s“ prüfen. Die Unterscheidung kann also sowohl beim

Eingriff

als auch erst iRd Rechtfertigung angesprochen werden. Wichtig ist aber, dass du klarstellst, dass die Unterscheidung erst in der Rechtfertigung im Hinblick auf die unterschiedlichen VSS relevant wird.

PAUHE

Paul Hendewerk

5.3.2025, 19:39:58

@[recht.nachvollziehbar](209967) Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 I 2 GG auf der einen und Enteignungen nach Art. 14 III GG auf der anderen Seite stellt verschieden Erscheinungsformen eines

Eingriff

s in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I 2 GG dar. In der Klausur bietet sich allerdings nicht an, diese Unterscheidung bereits unter dem Gliederungspunkt "

Eingriff

" vorzunehmen, da beide als

Eingriff

zu qualifizieren sind und eine Unterscheidung zu diesem Zeitpunkt sinnlos wäre. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gilt es aber, unter dem Untergliederungspunkt "Einschränkbarkeit" zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen auf der einen und Enteignungen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Denn Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen nach Art. 14 I 2 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt, so dann sie nur nach allgemeinen Maßstäben (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sonstige Schranken-Schranken) verfassungsgemäß sien müssen. Dagegen unterliegen Enteignungen nach Art. 14 III 1, 2 GG einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt: Sie müssen Allgemeinwohlbelangen dienen (Art. 14 III 1 GG) und eine gerechte Entschädigung zu Gunsten des Enteigneten vorsehen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

14.3.2025, 11:25:00

Hallo @[recht.nachvollziehbar](209967), ich kann @[hannabuma](171851) und @[Paul Hendewerk](274540) uneingeschränkt zustimmen. Die Fragen unterscheiden sich voneinander. In dem Fall, auf den du Bezug nimmst, wurde gefragt, ob man die Unterscheidung machen muss, um festzustellen, ob ein

Eingriff

vorliegt. Das ist zu verneinen. Hier ist die Frage jedoch so gestellt, dass ein

Eingriff

unproblematisch in beiden Fällen vorliegt, weswegen die Aussage stimmt. Zur Frage, wie man das in der Klausur anspricht, gilt das, was die anderen beiden gesagt haben. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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