Atomausstieg
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gesetzgeber beschließt in einem „Ausstiegsgesetz“ feste Abschalttermine für alle deutschen Atomkraftwerke. Die V-GmbH, die sich zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates befindet, betreibt in Deutschland Atomkraftwerke und sieht sich in ihren Grundrechten verletzt.
Diesen Fall lösen 78,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Atomausstieg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die V-GmbH ist grundrechtsberechtigt (Art. 19 Abs. 3 GG) und kann somit Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG) vor dem BVerfG erheben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst die öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Betrieb von Kernkraftwerken, die der V-GmbH durch das „Ausstiegsgesetz“ entzogen wird.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auf Eingriffsebene unterscheidet Art. 14 GG zwischen Eingriff durch Enteignung und durch Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Ja!
4. Die Eigentumsfreiheit ist im Falle einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) durch einfaches Gesetz einschränkbar.
Genau, so ist das!
5. Das „Ausstiegsgesetz“ ist materiell verfassungswidrig, weil es sich dabei um ein verbotenes Einzelfallgesetz handelt (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die keine finanzielle Ausgleichsregelung vorsieht, verstößt stets gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Nein!
7. Die Einführung fester Abschalttermine durch das „Ausstiegsgesetz“ stellt eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst jedoch Eigentum und Besitz der V-GmbH an den Kernkraftwerken und den Werksgrundstücken sowie deren wirtschaftliche Nutzbarkeit.
Ja, in der Tat!
9. Inländische juristische Personen sowie Personenvereinigungen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
recht.nachvollziehbar
23.10.2024, 21:15:16
Liebes Jurafuchs-Team, in dieser Aufgabe musste folgende Frage beantwortet werden: „Auf
Eingriffsebene unterscheidet Art. 14 GG zwischen
Eingriffdurch Enteignung und durch Inhalts- und Schrankenbestimmung.“ Meiner Erinnerung nach, wurde diese Frage bereits in einer vorherigen Aufgabe aufgegriffen und gesagt, dass ein
Eingriffnicht anhand der Unterscheidung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung bestimmt wird, sondern vielmehr eine Frage der Rechtfertigungsebene ist. Habe ich in diesem Fall etwas verstanden, denn hier wurde der
Eingriffanhand der Unterscheidung bestimmt. Liebe Grüße und vielen Dank!
hannabuma
1.12.2024, 00:15:17
Du hast es richtig verstanden. Ich meine mich zu erinnern, dass in einem vorigen Fall aber auch angemerkt wurde, dass die Unterscheidung auch schon iRd
Eingriffs angesprochen und ausdifferenziert werden kann. Du stellst also iRd
Eingriffs dar, wodurch genau eingegriffen wird (durch IB/SB oder Enteignung). Dann musst du bei der Rechtfertigung diesbezüglich nur noch nach oben verweisen und kannst direkt die Anforderungen an die jeweilig vorliegende „Art des
Eingriffs“ prüfen. Die Unterscheidung kann also sowohl beim
Eingriffals auch erst iRd Rechtfertigung angesprochen werden. Wichtig ist aber, dass du klarstellst, dass die Unterscheidung erst in der Rechtfertigung im Hinblick auf die unterschiedlichen VSS relevant wird.
Paul Hendewerk
5.3.2025, 19:39:58
@[recht.nachvollziehbar](209967) Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 I 2 GG auf der einen und Enteignungen nach Art. 14 III GG auf der anderen Seite stellt verschieden Erscheinungsformen eines
Eingriffs in die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I 2 GG dar. In der Klausur bietet sich allerdings nicht an, diese Unterscheidung bereits unter dem Gliederungspunkt "
Eingriff" vorzunehmen, da beide als
Eingriffzu qualifizieren sind und eine Unterscheidung zu diesem Zeitpunkt sinnlos wäre. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gilt es aber, unter dem Untergliederungspunkt "Einschränkbarkeit" zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen auf der einen und Enteignungen auf der anderen Seite zu unterscheiden. Denn Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen nach Art. 14 I 2 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt, so dann sie nur nach allgemeinen Maßstäben (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sonstige Schranken-Schranken) verfassungsgemäß sien müssen. Dagegen unterliegen Enteignungen nach Art. 14 III 1, 2 GG einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt: Sie müssen Allgemeinwohlbelangen dienen (Art. 14 III 1 GG) und eine gerechte Entschädigung zu Gunsten des Enteigneten vorsehen.

Tim Gottschalk
14.3.2025, 11:25:00
Hallo @[recht.nachvollziehbar](209967), ich kann @[hannabuma](171851) und @[Paul Hendewerk](274540) uneingeschränkt zustimmen. Die Fragen unterscheiden sich voneinander. In dem Fall, auf den du Bezug nimmst, wurde gefragt, ob man die Unterscheidung machen muss, um festzustellen, ob ein
Eingriffvorliegt. Das ist zu verneinen. Hier ist die Frage jedoch so gestellt, dass ein
Eingriffunproblematisch in beiden Fällen vorliegt, weswegen die Aussage stimmt. Zur Frage, wie man das in der Klausur anspricht, gilt das, was die anderen beiden gesagt haben. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team