Kündigung eines Zeitsoldaten wegen Verweigerung des Handschlags für Frauen aus religiösen Gründen


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist seit drei Jahren Soldat auf Zeit. Es besteht der Verdacht, dass er sich in einem religiösen Radikalisierungsprozess befindet. Er weigert sich u.a. aus religiösen Gründen, Frauen die Hand zu geben. S wird deshalb fristlos aus dem Dienst entlassen und klagt nun dagegen.

Einordnung des Falls

Kündigung eines Zeitsoldaten wegen Verweigerung des Handschlags für Frauen aus religiösen Gründen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ermächtigungsgrundlage für die von S angefochtene Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 SG (Soldatengesetz).

Ja!

Richtig - § 55 Abs. 5 SG regelt die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre. Nach § 55 Abs. 5 SG kann der Soldat auf Zeit entlassen werden, wenn er (1) seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und (2) sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

2. Soldaten trifft eine Dienstpflicht, sich zur Begrüßung gegenseitig die Hand zu geben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt keine Vorschrift, die eine Begrüßung per Handschlag gebietet (RdNr. 3). Tatsächlich ist die besondere Form des militärischen Grußes durch Dienstvorschrift geregelt: „Zum Gruß wird die rechte Hand mit aneinander liegenden Fingern, angelegtem Daumen und der Fingerspitze des Mittelfingers dicht über der Schläfe schnell an den Kopf oder den Rand der Kopfbedeckung geführt“ (vgl. Zentralrichtlinie A2-221/0-0-1280, Nr. 316).

3. S hat durch seine Weigerung, Frauen die Hand zu geben, die ihm obliegende Dienstpflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 8 SG) verletzt.

Ja, in der Tat!

§ 8 SG schreibt vor: "Der Soldat muss die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des GG anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten." Ein Soldat wird dieser Treuepflicht nur dann gerecht, wenn er sämtliche Verhaltensweisen unterlässt, die objektiv geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe extremistischer Gruppierungen zu rücken. OVG: S zeige mit seinem Verhalten eine Einstellung, die der im GG angeordneten Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG) und damit der Werteordnung sowie dem Menschenbild der Verfassung widerspricht (RdNr. 3).

4. Die Betätigung eines Glaubens wird verfassungsrechtlich von der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) geschützt.

Ja!

Richtig – das einheitliche Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) schützt einerseits die Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben (forum internum). Andererseits wird auch die Freiheit des Einzelnen umfasst, seinen Glauben zu betätigen, d.h. sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (forum externum).

5. Soldaten der Bundeswehr sind als Angehörige der öffentlichen Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG) und können sich deshalb gegenüber ihrem Dienstherrn nicht auf Grundrechte berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Angehörige der öffentlichen Gewalt, zu der auch die Bundeswehr als Teil der Exekutive zählt, sind an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie können sich dem Bürger gegenüber nicht auf die Grundrechte berufen (Konfusionsargument). Gleichwohl bleiben Angehörige der öffentlichen Gewalt im Innenverhältnis gegenüber staatlichen Maßnahmen - etwa ihres Dienstherrn - selbst grundrechtsberechtigt (grundlegend für die Anerkennung der Grundrechtsberechtigung in solchen sog. Sonderstatusverhältnissen BVerfGE 33, 1 (10f.) - Strafgefangene). Grundrechtseingriffe im Sonderstatusverhältnis können jedoch regelmäßig einfacher gerechtfertigt werden.

6. Die Annahme einer Dienstpflichtverletzung des S verletzt seine verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Es kann dahinstehen, ob die Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen plausibel als Glaubensregel des Islams gelten kann und damit vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG erfasst wäre. Jedenfalls kollidiert eine solche Glaubensüberzeugung mit dem Verfassungsauftrag zur Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG) und mit der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG). Ein Eingriff in die Religionsfreiheit des S wäre zur Herstellung praktischer Konkordanz gerechtfertigt. Das OVG begnügt sich mit der knappen Feststellung, die Verweigerung des Handschlags verletzte militärische Kernpflichten unabhängig von einer möglichen religiösen Motivation (RdNr. 3).

7. Darüber hinaus hat S auch gegen seine Dienstpflicht verstoßen, durch sein Verhalten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen vor seinem Amt gerecht zu werden (§ 17 Abs. 2 SG).

Ja!

Das Verhalten eines Soldaten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 SG, sog. Wohlverhaltenspflicht). OVG: Das Verhalten des S rechtfertige die Annahme, dass er seine Kameradinnen nicht ausreichend respektiert und dadurch den militärischen Zusammenhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährdet. Die Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen begründe erhebliche Zweifel, ob S bereit sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen (RdNr. 3).

8. S hat seine Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt.

Genau, so ist das!

Das OVG verweist diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des VG Koblenz in der Vorinstanz: Es hätte für S offensichtlich sein müssen, dass seine Haltung gegenüber Frauen mit seiner Pflicht zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar ist. Somit hat S seine Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt.

9. Ein Verbleiben des S im Dienst würde die „militärische Ordnung der Bundeswehr“ (§ 55 Abs. 5 SG) ernstlich gefährden.

Ja, in der Tat!

Schutzgut der militärischen Ordnung ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist. Eine Gefährdung der militärischen Ordnung ist bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich regelmäßig anzunehmen. Nach Ansicht des OVG seien beide Pflichtverletzungen diesem Kernbereich zuzuordnen. Eine unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigende Pflichtverletzung sei aufgrund seiner Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Weiteres erkennbar (RdNr. 2).

10. Auch das „Ansehen der Bundeswehr“ (§ 55 Abs. 5 SG) wäre durch ein Verbleiben des S im Dienst ernstlich gefährdet.

Ja!

Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Streitkräfte in der Öffentlichkeit aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters. OVG: Ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter würde aufgrund des Verhaltens des S erhebliche Zweifel haben, ob er bereit und in der Lage ist, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen. Es gehe hier um ein Verhalten, das von einer sensibilisierten Öffentlichkeit keinesfalls toleriert würde und das in besonderer Weise geeignet sei, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen (RdNr. 3).

11. Wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vorliegen, muss die zuständige Behörde den betroffenen Soldaten fristlos entlassen (sog. gebundene Entscheidung).

Nein, das ist nicht der Fall!

Es handelt sich grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung, denn ein Soldat „kann“ bei Vorliegen der Voraussetzungen entlassen werden (§ 55 Abs. 5 SG). Hierbei liege nach den vorinstanzlichen Feststellungen des VG Koblenz jedoch ein intendiertes Ermessen vor. Trotz des Wortlauts sei ein behördliches Ermessen auf besondere, atypische Ausnahmefälle zu beschränken. Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend nicht, sodass die Entlassung des S rechtmäßig erfolgte. Die Klage ist somit unbegründet. S hat gegen das Urteil des OVG inzwischen Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Religionsfreiheit eingelegt.

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GI

GingerCharme

18.4.2020, 11:43:52

Bei der ersten Frage ist die Norm aus dem Soldatengesetz nicht eingepflegt, könnte man noch nachholen, damit man direkt wie gewohnt in der App den Gesetzeswortlaut vor Augen hat. Übrigens tolle App und gute Arbeit die ihr leistet!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.4.2020, 23:46:03

Hi, danke vielmals für die Blumen! Freuen wir uns sehr drüber. Gesetz ist jetzt auch korrekt verlinkt. Herzl Gruß

PPAA

Philipp Paasch

12.9.2022, 22:52:35

Die Entscheidung ist so beim besten Willen nicht nachzuvollziehen. Frauen anders zu begrüßen ist eine Sache des persönlichen Geschmacks. Auch wie die Schlagkraft der Truppe gefährdet sein soll, ist vollkommen an den Haaren herbeigezogen. Da sind wohl noch andere vermeintliche Gründe aufgetreten, die sich im Urteil nicht wiederfinden. 🙈

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 11:32:10

Hallo Philipp Paasch, die Bundeswehr ist dem Grundgesetz verpflichtet und dieses schreibt die Gleichstellung von Mann und Frau vor. Im privaten Rahmen einen Unterschied zu machen ist eine Sache des persönlichen Geschmacks, im dienstlichen Rahmen gerade nicht. Zudem hat das Gericht hier weiter gedacht als nur über den Handschlag. Wenn S "schon" beim Handschlag einen Unterschied macht, ist es nicht fernliegend, dass dies auch im Rahmen eines Einsatzes geschieht. Der Bogen zur Schlagkraft der Truppe ist weit, aber in einer im schlimmsten Fall bewaffneten Kampfsituation möchte sich wohl keiner auf Zweifel verlassen müssen, ob das Verhalten im Zusammenspiel mit Männern und Frauen jeweils gleich verlässlich und vorhersehbar ist. Dies war die Ratio des Gerichts. Aufgrund der besonderen Stellung und den besonderen Aufgaben der Bundeswehr ist ein strenger Maßstab anzulegen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GilgameshTG

GilgameshTG

13.12.2022, 19:17:14

Ungleichbehandlung als "Frage des Geschmacks" zu bezeichnen halte ich insbesondere für Juristen fragwürdig.

N00B

n00b

25.1.2023, 16:32:08

Der Kommentar könnte noch als "Recht auf Vergessen III" Rechtsgeschichte schreiben. Konnte ich mir jetzt nicht verkneifen.

SoBobo

SoBobo

27.4.2023, 13:44:52

Die Klageart müsste doch dann eine Feststellungsklage gewesen sein, oder?

QUIG

QuiGonTim

3.12.2023, 19:05:32

Nach dem Beschluss des OVG richtete sich die Klage vor dem VG gegen den Entlassungsbescheid. Dem würde ich aus dem Bauch heraus VA-Qualität einräumen und hier eher von einer Anfechtungsklage ausgehen.

SS

Strand Spaziergang

11.5.2023, 22:16:40

Was ist praktische Konkordanz?

GI

GingerCharme

11.5.2023, 23:32:08

Den Wortursprung kann ich jetzt nicht genau erklären, ich glaube es stammt aus biblischen Verzeichnissen und diente einer Bildung von Reihenfolgen. Gemeint ist aber, dass mehrere Grundrechte betroffen sind, sodass eine Rechtfertigung nicht auf die Wahrung des einen gestützt werden kann, ohne das andere zu missachten/benachteiligen. Deshalb müssen beide "im Wege der praktischen Konkordanz in schonenden Ausgleich" gebracht werden. Sprich: man ist sich bewusst, dass ein Grundrechts(-träger) den kürzeren ziehen muss, wenn man jedoch gewissenhaft abwägt, welches Grundrecht wie betroffen ist und ob es Alternativlösungen gibt, dann lässt sich eventuell eine Lösung finden, durch die möglichst geringe Nachteile für beide Grundrechtspositionen entstehen. Dies ist mWn besonders bei sich gegenüberstehenden, vorbehaltlos garantierten Grundrechten der Fall. Hoffe das hilft, war frei aus der Hüfte geschossen, vielleicht hat ja noch jemand etwas zu ergänzen ☺️

SS

Strand Spaziergang

13.5.2023, 10:27:46

Deine Erklärung hat mir sehr geholfen☺️ Super, vielen Dank☺️


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