Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2023
Mietmangel wegen nackten Vermieters im Hinterhof?
Mietmangel wegen nackten Vermieters im Hinterhof?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet ein Büro von Vermieter V. V selbst bewohnt eine Wohnung in dem Gebäude. Nach kurzer Zeit kürzt M die Miete wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück, gelegentlicher Kochgerüche anderer Mieter, abgestellten Gegenständen im Treppenhaus (Schuhe, Kinderwagen) und weil V sich regelmäßig nackt in einer schwer einsehbaren Ecke des Hinterhofs sonnt.
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Einordnung des Falls
Mietmangel wegen nackten Vermieters im Hinterhof?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vs Anspruch gegen M auf Zahlung von Miete ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M könnte jedoch nach § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung der Miete (teilweise) befreit sein.
Genau, so ist das!
3. Welcher Zustand der Mietsache geschuldet ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Parteiabreden.
Ja, in der Tat!
4. In Großstädten sind Immissionen von benachbarten Baustellen durch den Mieter stets hinzunehmen.
Nein!
5. Das Gebäude liegt in einer besonders ruhigen Gegend. Ist dies ist bei der Frage, ob der Baulärm einen Mangel darstellt zu berücksichtigen?
Genau, so ist das!
6. Von anderen Mietern im gleichen Gebäude darf ein Mieter vollkommene Störungsfreiheit erwarten.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Kochgerüche hat M als typische Folge der Wohnnutzung des Gebäudes hinzunehmen.
Ja!
8. Abgestellte Gegenstände anderer Mieter im Treppenhaus begründen stets einen Mietmangel.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Der Rechtsgedanke des § 906 BGB kann zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Mietrecht herangezogen werden.
Ja, in der Tat!
10. Ideelle Einwirkungen (wie ein sich nackt sonnender Nachbar) stellen grundsätzlich eine „ähnliche Einwirkung“ im Sinne des § 906 BGB dar.
Nein!
11. Handelte V ordnungswidrig (§ 118 OWiG), sodass sich die ideelle Einwirkung deshalb ausnahmsweise als unzulässige Beeinträchtigung darstellt?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. M ist nur im Hinblick auf den Baulärm nach § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung eines Teils der Miete befreit.
Ja, in der Tat!
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