Zivilrecht

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Entscheidungen von 2023

Mietmangel wegen nackten Vermieters im Hinterhof?

Mietmangel wegen nackten Vermieters im Hinterhof?

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet ein Büro von Vermieter V. V selbst bewohnt eine Wohnung in dem Gebäude. Nach kurzer Zeit kürzt M die Miete wegen Baulärms auf dem Nachbargrundstück, gelegentlicher Kochgerüche anderer Mieter, abgestellten Gegenständen im Treppenhaus (Schuhe, Kinderwagen) und weil V sich regelmäßig nackt in einer schwer einsehbaren Ecke des Hinterhofs sonnt.

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Einordnung des Falls

Mietmangel wegen nackten Vermieters im Hinterhof?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vs Anspruch gegen M auf Zahlung von Miete ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB.

Ja!

Ein Mietvertrag verpflichtet den Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, § 535 Abs. 1 BGB. Der Mieter hat als Gegenleistung grundsätzlich eine Geldmiete zu entrichten, seltener werden atypische Gegenleistungen vereinbart. Für das Zustandekommen von Mietverträgen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 145ff. BGB. M und V haben einen Mietvertrag über die Büroräume geschlossen. Somit ist M ist nach § 535 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, V die vereinbarte Miete zu zahlen.
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2. M könnte jedoch nach § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung der Miete (teilweise) befreit sein.

Genau, so ist das!

In § 536 Abs. 1 BGB ist das Recht des Mieters auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln normiert. Demnach darf die Miete gemindert werden, wenn an der Mietsache (1) ein Mangel vorliegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Verbrauch aufhebt, und (2) dieser nicht unerheblich ist. Die Mietminderung tritt automatisch (ipso iure) ein, ohne dass der Mieter die Minderung explizit erklären muss. Anders als im Kaufrecht handelt es sich also nicht um ein Gestaltungsrecht. Allerdings trifft den Mieter die Obliegenheit, den Mangel anzuzeigen, damit der Vermieter den Mangel beseitigen kann, § 536c Abs. 1 BGB.

3. Welcher Zustand der Mietsache geschuldet ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Parteiabreden.

Ja, in der Tat!

Eine Mietsache ist mangelhaft, soweit ihre Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit abweicht (§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB). Die vertragliche Soll-Beschaffenheit wird (1) primär durch die Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien definiert (subjektiver Fehlerbegriff) und (2) subsidiär durch ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Die vertragliche Sollbeschaffenheit kann auch Umstände betreffen, die von außen auf die Mietsache einwirken, wie etwa Immissionen (sog. Umweltbedingungen). Der Mangel ist unerheblich, wenn er leicht erkennbar ist und schnell sowie mit geringen Kosten behoben werden kann.

4. In Großstädten sind Immissionen von benachbarten Baustellen durch den Mieter stets hinzunehmen.

Nein!

Maßgeblich für die Frage, ob Immissionen vom Nachbargrundstück einen Umweltmangel begründen, sind zunächst die Parteivereinbarungen. Es ist daher zu prüfen, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Lärmfreiheit getroffen wurde. Dies ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil allgemein bekannt ist, dass in Städten viel gebaut wird. Anders ist dies nach der Rechtsprechung bei Verkehrslärm. Insbesondere bei Innenstadtlagen wird regelmäßig kein Mangel angenommen mit der Begründung, dass der Mieter den Wohnraum in Kenntnis der Verkehrslage angemietet habe.

5. Das Gebäude liegt in einer besonders ruhigen Gegend. Ist dies ist bei der Frage, ob der Baulärm einen Mangel darstellt zu berücksichtigen?

Genau, so ist das!

Ob ein erheblicher Mietmangel vorliegt, ist häufig eine Einzelfallentscheidung. Laut OLG sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass das Mietobjekt in einer sehr ruhigen Nebenstraße in einem gehobenen Wohngebiet in Frankfurt liegt. Dieses sei nicht von Verkehrslärm geprägt und biete ein besonderes Ambiente, durch das Ruhe und Gediegenheit zum Teil der vertraglichen Beschaffenheit geworden sind. Dies komme insbesondere auch in den sehr hohen Mietpreisen zum Ausdruck. (RdNr. 131) Der Lärm der Baustelle begründe daher einen Mietmangel, der zur Minderung berechtigt.

6. Von anderen Mietern im gleichen Gebäude darf ein Mieter vollkommene Störungsfreiheit erwarten.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Zusammenleben von mehreren Menschen auf begrenztem Raum ist ein gewisses Niveau an gegenseitigen Belästigungen unvermeidbar und als sozialadäquat zu werten. Daher ist im Streitfall individuell mit Berücksichtigung des Gebots der gegenseitige Rücksichtnahme abzuwägen, ob eine Beeinträchtigung durch andere Mieter das als sozialadäquat hinzunehmende Maß übersteigt und einen Mietmangel darstellt.

7. Die Kochgerüche hat M als typische Folge der Wohnnutzung des Gebäudes hinzunehmen.

Ja!

Küchengerüche alleine stellen noch keinen Mangel dar, solange es sich nicht um eine erhebliche und durchgängige Geruchsbelastung handelt. Selbst wenn einzelne Mieter das Kochen von anderen Parteien als Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens wahrnehmen, müssen sie dies hinnehmen. Es gehöre zur Wohnnutzung dazu, dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht (RdNr. 137). Dabei kann kaum vermieden werden, dass die Gerüche beim Kochen auch den Hausflur und somit eventuell auch andere Mieter erreichen. Bejaht wurde ein Mangel von der Rechtsprechung hingegen beispielsweise bei Gerüchen einer benachbarten Pizzabäckerei, die über den Lüftungsschacht dauerhaft in die Wohnung des Mieters gelangten.

8. Abgestellte Gegenstände anderer Mieter im Treppenhaus begründen stets einen Mietmangel.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Hausflur dient vorwiegend dem Zu- und Ausgang für jegliche Besucher des Gebäudes. Der Gebrauch muss daher jedem Mieter in gleicher Weise zustehen. Laut dem OLG Frankfurt müsse dabei der Freiraum eines jeden Mitbewohners unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit bewertet und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abgewogen werden (RdNr. 134). Werden Tüten, Schuhe, Kinderwagen oder Ähnliches dort abgestellt, gehe dies nur in Einzelfällen über eine als sozialadäquat hinzunehmende Beeinträchtigung hinaus.

9. Der Rechtsgedanke des § 906 BGB kann zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Mietrecht herangezogen werden.

Ja, in der Tat!

Nach § 906 BGB hat ein Grundstückseigentümer die von einem anderen Grundstück ausgehenden Belästigungen hinzunehmen, solange sie unwesentlich oder ortsüblich sein. Die Wertung dieser Norm wird auf das Mietrecht übertragen, sodass der Mieter dann keine belästigungsfreie Gebrauchsüberlassung verlangen kann, wenn auch dem Vermieter selbst keine Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten zustehen würden.

10. Ideelle Einwirkungen (wie ein sich nackt sonnender Nachbar) stellen grundsätzlich eine „ähnliche Einwirkung“ im Sinne des § 906 BGB dar.

Nein!

OLG: Unter Einwirkungen im Sinne des § 906 BG würden zunächst nur sinnlich wahrnehmbare Einwirkungen fallen, die entweder Sachen auf dem Grundstück schädigen oder sich auf dem Grundstück aufhaltende Personen so belästigen, dass ihr Wohlbefinden gestört oder körperliches Unbehagen hervorgerufen würde. Bloß ästhetische oder sittlich als anstößig empfundene Einwirkungen auf ein Grundstück seien daher grundsätzlich keine Einwirkungen, auf die ein Unterlassunganspruch (§ 1004 BGB) gestützt werden könne. Nur in Ausnahmefällen, zB aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR), könne hier eine Einwirkung bejaht werden (RdNr. 152ff.).Der Anblick des nackten V stelle primär ein das ästhetische Empfinden des M verletzender Anblick dar. Allerdings hat sich V nicht gezielt gegenüber M entblößt, sondern eine abgeschiedene Stelle des Hinterhofs gewählt. Somit liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor.

11. Handelte V ordnungswidrig (§ 118 OWiG), sodass sich die ideelle Einwirkung deshalb ausnahmsweise als unzulässige Beeinträchtigung darstellt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Rein ideelle Einwirkungen können zudem unzulässig sein, wenn hierdurch ein Schutzgesetz (vgl. § 823 Abs. 2 BGB) verletzt wird, zB eine Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts. Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.Im vorliegenden Fall habe V sich aber nicht gezielt sittenwidrig verhalten. Vielmehr war der Ort, den er wählte, um sich zu sonnen, aus den Fenstern des Gebäudes erst dann einzusehen, wenn man sich weit rauslehnte. Daher sei keine Beeinträchtigung gegeben und auch keine Mietminderung gerechtfertigt (RdNr. 161ff.)

12. M ist nur im Hinblick auf den Baulärm nach § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung eines Teils der Miete befreit.

Ja, in der Tat!

Einzig der Baulärm begründet einen Mietmangel und führt so zur Minderung der Miete. M ist daher aus § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet V die restlichen Beträge, um die er seine Mietzahlung gemindert hat, zu zahlen. Vorsicht! Je nach Höhe der geminderten Miete kann eine gänzlich unberechtigte oder zu hohe Mietminderung dazu führen, dass der Vermieter berechtigt ist, fristlos zu kündigen, vgl. § 543 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

18.6.2023, 17:22:40

Dass heißt, der Vermieter müsste sich an den Nachbarn wenden und zur Einstellung des Lärms auffordern? Wegen Baulärm an sich die Miete mindern zu können, finde ich fraglich. Muss man da nicht auf den

Einzelfall

abstellen: wie lange geht der Lärm, zu welcher Uhrzeit usw.? Wäre mir sonst zu pauschal.

GoodMorning

GoodMorning

29.6.2023, 10:47:09

Ja, kommt m.E. immer auf den

Einzelfall

an. Aber der Vermieter würde im Normalfall dann m.E. wiederum gegen den Bauherrn einen Anspruch aus 906 2 2 BGB haben (BGH, Urteil v. 29.4.2020, VIII ZR 31/18, WuM 2020 S. 407) und würde den Nachbarn nicht auffordern, die Bauarbeiten einzustellen, sondern selbst eine Entschädigung fordern.

GVE

gottloser Vernunftsjurist

16.11.2023, 21:08:28

Guten Tag, ich habe zur letzten Frage zwei Anmerkungen: Zum einen finde ich die Aussage dahingehend irreführend, dass von der Befreiung von der Entrichtung des Mietzinses die Rede ist. Ich würde es besser finden, von der Minderung des Mietzinses zu sprechen, da es sonst so klingt, als müsste man deswegen gar keinen Mietzins mehr zahlen. Zum anderen ist im Praxistipps die Rede von zurückgehalten Miete. Wovon hier allerdings gesprochen werden sollte, ist die gemindert Miete, da die zurückbehaltene Miete nochmal etwas anderes ist (

§ 320 BGB

).

ADR

Adrian

29.4.2024, 10:22:12

Die Minderung im Mietrecht unterscheidet sich von der Minderung wie man sie etwa aus dem Kaufrecht kennt. Im Kaufrecht bleibt nach §§437 Nr 2, 2. Alt,

441 BGB

der Anspruch auf Kaufpreiszahlung bestehen, dieser wird lediglich gem. §443 III BGB korrigiert, also um einen Minderungsbetrag herabgesetzt. Im Mietrecht entfällt aber tatsächlich der Anspruch auf den gesamten Mietzins, in §536 I S.1, ist insofern auch explizit von einer „Befreiung“ die Rede. An die Stelle des zu entrichtenden Mietzinses tritt, nach S. 2, dann ein geminderter Mietzins. Der Grund dürfte darin liegen, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem beiderseits wiederkehrende Leistungen geschuldet sind - was dazu führt, dass wenn die wiederkehrende Leistung wiederholt nicht erbracht wird, ein Recht zur Kündigung besteht. Aus §543 II Nr. 3 BGB ergibt sich ja die Konkretisierung hinsichtlich der zwei Monatsmieten etc. Die Formulierung aus § 536 I 1 schützt gewissermaßen den Mieter, der eine mangelhafte

Mietsache

hat, ein Stück Weit davor, während der Zeit, in der man sich über das Bestehen oder den Umfang des Mangels streitet, wegen „Minderung“ der Miete gekündigt zu werden - bzw. sich mit einer Kündigung auseinandersetzen zu müssen, da in dieser Zeit nicht „die“ Miete geschuldet wird, sondern nur eine (andere) geminderte Miete. Zwar ist in §543 II Nr. 3a BGB auch alternativ von einem „nicht

unerheblich

en Teil der Miete“ die Rede, dieser dürfte aber bei einer Minderung regelmäßig nicht erreicht sein. Wenn es klar ist, dass es einen Mangel gibt, nur die Höhe der Minderung streitig ist, ergibt sich, dass jedenfalls nicht die eigentliche Miete geschuldet ist, sondern nur eine andere, insofern irgendwie geringere Miete, was die Hürde der „Erheblichkeit“ ja zumindest um einen gewissen Faktor heraufsetzt. (Wenn der Mangel als solcher bestritten wird, dann scheitert die Erheblichkeit aber wohl trotzdem regelmäßig, da die Standardfälle sich ja meist nur um Bereich von 5-20% abspielen, wenn auch der Spielraum dann geringer wäre, bzw. das Risiko höher.) Zwar regelt der Fall des §543 II Nr. 3b noch, dass ein wichtiger Grund auch dann gegeben ist, wenn der Rückstand den Betrag von zwei Monatsmieten erreicht hat, aber auch hier hätte der Mieter einen größeren Spielraum, sich mit dem Vermieter über die Minderung auseinandersetzen, ohne gleich die Kündigung fürchten zu müssen, da im fraglichen Zeitraum die Miete ja geringer wäre - jedenfalls wenn der Mangel sicher besteht, so dass der offene Betrag zumindest etwas höher sein muss, als lediglich zwei „reguläre“ Mieten. Natürlich ist das kein garantierter Schutz vor einer Kündigung, ein Vermieter wird sich dann aber wohl zwei Mal überlegen, tatsächlich zu kündigen, und damit Kosten zu riskieren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2024, 12:20:50

Hi ihr beiden, wir haben die Formulierungen noch einmal etwas angepasst, um deutlicher zu machen, dass hier M nur bzgl. eines Mietteils kürzen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Jojo23

15.4.2024, 11:54:49

Ich habe es so in Erinnerung, dass, wenn der Vermieter als Eigentümer den Baulärm dulden muss, der Mieter diesen auch dulden muss. Eine

Beschaffenheitsvereinbarung

bzgl. der Baulärmfreiheit anzunehmen, nur weil das Gebäude in einer ruhigen Strasse in einem gehobenen Viertel steht, finde ich auch schwierig. Mit Bebauungen oder mit Lärm verbundenen Renovierungen muss man doch eigentlich überall rechnen. Der Vermieter muss den Baulärm ja auch selbst hinnehmen und könnte Mangel ja auch gar nicht beseitigen.

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

16.4.2024, 15:47:38

Hallo Jojo23, zur

Beschaffenheitsvereinbarung

: In der Tat bedarf es für eine (

konkludent

e)

Beschaffenheitsvereinbarung

des übereinstimmenden Willens beider Vertragsparteien (hier bezüglich der Baulärmfreiheit), wobei gem.

§§ 133, 157 BGB

auszulegen ist. Würden sich gar keine Anhaltspunkte für einen beiderseits übereinstimmenden (!) Willen finden, wäre eine

Beschaffenheitsvereinbarung

in den "Umfeldmangel"-Fällen tatsächlich ausgeschlossen. Der Wille wurde hier allerdings darin gesehen, dass das Gebäude in einer ruhigen/gehobenen Umgebung liegt (vgl. Pflicht des Vermieters, § 535 I BGB) und andererseits auch die vereinbarte Miete außerordentlich hoch war (Pflicht des Mieters, § 535 II BGB). In diesem Sinne ist tatsächlich nicht 'überall' mit Lärm zu rechnen, sondern der

Einzelfall

ist maßgeblich. Im Weiteren wird der Mangelbegriff nach h.M. tatsächlich dadurch beschränkt, dass kein Mangel vorliegen soll, wenn der Vermieter die Beeinträchtigungen i.S.v.

§ 906 BGB

ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall, sodass ein Mangel vorlag und damit eine Minderung vorzunehmen war. Hinweis: Der Ansatz mit

§ 906 BGB

steht stark in der Kritik (s. nur KG Berlin, BeckRS 2020, 26421, Rn. 24 ff.), auch in einem anders gelagerten Fall könntest Du also ggf. noch weiter diskutieren. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team


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