Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2022
Verjährungsbeginn bei mietvertraglichen Ansprüchen
Verjährungsbeginn bei mietvertraglichen Ansprüchen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet 1981 von V eine Wohnung. 1984 verlegt M im Badezimmer Fliesen. Diese werden nicht ordnungsgemäß abgedichtet, sodass langsam Wasser in den Boden eindringt. 2016 stellt sich heraus, dass die Decke der darunter liegenden Wohnung infolgedessen einsturzgefährdet ist. V verlangt 2017 von M Schadensersatz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verjährungsbeginn bei mietvertraglichen Ansprüchen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat V einen Anspruch gegen M aus § 536a Abs. 1 BGB?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. V könnte aber ein Schadensersatzanspruch gegen M aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
3. Sofern Vs Anspruch bereits verjährt ist, steht M eine dauerhafte (peremptorische) Einrede gegen den Anspruch zu.
Ja, in der Tat!
4. Da seit der fehlerhaften Verlegung der Fliesen bereits mehr als sechs Monate vergangen sind, ist Vs Anspruch nach § 548 Abs. 1 BGB verjährt.
Nein!
5. Nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften wäre der Anspruch dagegen verjährt (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. Der Wortlaut der besonderen Verjährungsregel des § 548 BGB spricht nach Auffassung des BGH dafür, dass die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB daneben anwendbar ist.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Für eine parallele Anwendung beider Vorschriften spricht nach Auffassung des BGH aber die gesetzliche Systematik.
Nein!
8. Gegen die Anwendung der Verjährungshöchstfrist spreche weiterhin, dass der historische Gesetzgeber im Mietrecht bewusst keine Verjährungshöchstfrist eingeführt hat.
Genau, so ist das!
9. Allerdings gebiete der Zweck des § 548 BGB nach Auffassung des BGH dennoch eine parallele Anwendung der Verjährungshöchstfrist und der speziellen mietvertraglichen Verjährungsregelung.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Kann V seinen Schadensersatzanspruch 2017 noch durchsetzen?
Ja!
7 Tage kostenlos* ausprobieren
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
26.3.2024, 23:15:07
einige Fragen lassen sich in Ermangelung genauer Monatsangaben nur per Try&Error erraten
Lukas_Mengestu
28.3.2024, 15:19:58
Hi Rick-Energie, vielen Dank für den Hinweis. Auf den genauen Tag des Einbaus der Fliesen kommt es hier für die Fallbearbeitung nicht an. Selbst wenn diese am 31.12.1984 eingebaut worden wären, wäre die Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2014 verstrichen und damit lange vor dem Schadensersatzverlangen im Jahr 2017. Wir haben hier deshalb auf konkrete Monatsangaben verzichtet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tanksmasher69
2.10.2024, 14:18:58
Ich meine dem Kollegen geht es um die 6 Monats Frist des § 548 BGB. Bei Rückgabe der Mietsache am 1.1.2016 ist der Anspruch 2017 ijF verjährt.
Simon
9.4.2024, 08:48:47
Schön wie hier alle Gerätschaften in der Dusche illustriert wurden :D
ricardal
13.4.2024, 11:42:21
;)))))
Leo Lee
13.4.2024, 15:22:43
Hallo ricardal, vielen Dank für dein Feedback! Wir nehmen den „;)“ als Zeichen der Zufriedenheit mit der Zeichnung und freuen uns darüber, dass die Zeichnung dir gefällt! Wir geben weiterhin unser Bestes, um mehr tolle Zeichnungen ins Leben zu rufen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
CR7
18.8.2024, 22:50:32
😂😂😂