+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bucht bei Fluggesellschaft B einen Flug von New York über London nach Stuttgart. Der erste Flug verzögert sich wegen technischer Probleme bei der Abfertigung im gesamten Terminal: alle Computersysteme an den Abfertigungsschaltern im Terminal fallen aus. K kommt 4 Stunden zu spät in London an und verpasst den Anschlussflug.
Einordnung des Falls
Keine Fluggastansprüche bei Verzögerung wegen Systemausfalls am Flughafen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung, wenn die technischen Probleme keine außergewönhlichen Umstände darstellen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja!
Anspruchsgrundlage für den Ausgleichsanspruch ist nicht nur bei Annulierungen, sondern nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei einer verspäteten Ankunft am Zielort von mindestens 3 Stunden, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 FluggastrechteVO. Der Anspruch ist jedoch nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden.
2. Der Ausfall der Computer an den Abfertigungsschaltern ist ein "außergewöhnlicher Umstand" (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Genau, so ist das!
Ein Umstand ist außergewöhnlich, wenn er außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sein kann. Technische Defekte sind nur dann außergewöhnliche Umstände, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht beherrschbar ist. BGH: Betrieb und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Flughafens sei Sache von dessen Betreiber und falle nicht in die Verantwortung der B. B habe keinen Einfluss auf Reparatur und Wartung der Systeme (RdNr. 15).
3. B muss trotz des grundsätzlichen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Ja, in der Tat!
Der Anspruchsausschluss des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO greift nur dann ein, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder den Ausfall zu vermeiden. Was zumutbar ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. BGH: Es bestehe beispielsweise keine Verpflichtung von B, eigene Fachkräfte zur Aufrechterhaltung der vom Flughafenbetreiber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen vorzuhalten, um den Folgen solcher außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (RdNr. 24).
4. B hätte den Start des Anschlussflugs verschieben können, sodass K ihn erreicht hätte. B kann sich daher nicht auf Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen und K steht der Ausgleichsanspruch zu.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
...Wird geladen
Nein!
Diese Maßnahme hätte eine Verspätung des ersten Flugs nicht verhindern können. BGH: Flug im Sinne der Verordnung sei nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggastes auf einer bestimmten Route, sondern der Beförderungsvorgang, mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zum anderen befördert werde. Den individuellen Reiseplan von K nehme die Verordnung nicht in den Blick. Bestehe eine Reise aus mehreren Flügen, seien die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruch für jeden Flug gesondert zu prüfen. Die Verspätung des ersten Flugs sei auch durch eine Verschiebung des zweiten nicht vermeidbar gewesen (RdNr. 30ff.).