Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie

3. April 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O betreibt seit Jahren einen lukrativen Online-Handel, auf dem Interessenten kinderpornografisches Material einstellen und abrufen können. Das Geschäft boomt. Die Polizei stürmt die Wohnung des O und macht seinen Online-Dienst dicht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sind auch evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten erfasst.

Nein!

Der Berufsbegriff wird zwar denkbar weit verstanden. Tätigkeiten, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (z.B. Menschen- und Rauschgifthandel, Auftragsmord oder gewerbsmäßiger Diebstahl), fallen jedoch von vornherein aus dem Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus. Der Handel mit Kinderpornografie ist eine sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeit. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

25.11.2024, 07:12:03

… es handelt sich vielmehr um offenkundig strafbares Verhalten, könnte ergänzt werden.

SM2206

SM2206

7.2.2025, 01:39:34

Genau das soll aber nicht ausreichen. Denn dann wäre dem einfachen Gesetzgeber überantwortet, die Reichweite des Schutzbereichs einfach einzuschränken, indem er Berufe verbietet und/oder deren Ausübung strafbewehrt. Er könnte also einfach über den Schutz des Grundrechts, das ja gerade vor ihm schützen soll, weitgehend selbst disponieren. Aus diesem Grund ist auch das mit dem evident sozial- und gemeinschaftsschädlich umstritten und aus diesem Grund sagt man auch, dass strafbar eben nicht ausreicht, sondern mehr erforderlich ist.


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