Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie


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O betreibt seit Jahren einen lukrativen Online-Handel, auf dem Interessenten kinderpornografisches Material einstellen und abrufen können. Das Geschäft boomt. Die Polizei stürmt die Wohnung des O und macht seinen Online-Dienst dicht.

Einordnung des Falls

Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sind auch evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten erfasst.

Nein!

Der Berufsbegriff wird zwar denkbar weit verstanden. Tätigkeiten, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (z.B. Menschen- und Rauschgifthandel, Auftragsmord oder gewerbsmäßiger Diebstahl), fallen jedoch von vornherein aus dem Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) heraus. Der Handel mit Kinderpornografie ist eine sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeit. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet.

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