Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie
Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie
3. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.199 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O betreibt seit Jahren einen lukrativen Online-Handel, auf dem Interessenten kinderpornografisches Material einstellen und abrufen können. Das Geschäft boomt. Die Polizei stürmt die Wohnung des O und macht seinen Online-Dienst dicht.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sozial- oder gemeinschaftsschädlich 2: Handel mit Kinderpornografie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vom sachlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sind auch evident sozial- und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten erfasst.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
25.11.2024, 07:12:03
… es handelt sich vielmehr um offenkundig strafbares Verhalten, könnte ergänzt werden.
SM2206
7.2.2025, 01:39:34
Genau das soll aber nicht ausreichen. Denn dann wäre dem einfachen Gesetzgeber überantwortet, die Reichweite des Schutzbereichs einfach einzuschränken, indem er Berufe verbietet und/oder deren Ausübung strafbewehrt. Er könnte also einfach über den Schutz des Grundrechts, das ja gerade vor ihm schützen soll, weitgehend selbst disponieren. Aus diesem Grund ist auch das mit dem evident sozial- und gemeinschaftsschädlich umstritten und aus diesem Grund sagt man auch, dass strafbar eben nicht ausreicht, sondern mehr erforderlich ist.