Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Italienerin C wurde in Griechenland eines Verstoßes gegen das BtMG für schuldig befunden und auf Lebenszeit aus Griechenland ausgewiesen. C möchte aber weiterhin nach Griechenland reisen können, um dort in ihren liebsten Lokalen griechischen Wein und alt vertraute Lieder zu genießen.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mitgliedstaaten sind für das Strafrecht zuständig und müssen in diesem Rahmen die Grundfreiheiten nicht beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausweisung auf Lebenszeit stellt eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Ja!
4. Es kommt eine Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV in Betracht.
Genau, so ist das!
5. Die Subsumtion unter die Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV erfolgt zweistufig.
Ja, in der Tat!
6. Bereits die strafrechtliche Verurteilung vermag eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begründen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
16.4.2023, 18:08:18
Bei der letzen Frage fehlt die Erklärung
Nora Mommsen
17.4.2023, 14:33:16
Hallo Burumar, danke für den Hinweis. Das ergänzen wir :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
30.4.2023, 13:50:30
@[Burumar🐸](172315) HI! Die Erklärung des EuGH war folgende: Es ging im vorliegenden Fall (was mAn für den Sinn und Zweck der Aufgabe erforderlich ist), dass das griechische Recht OHNE Ermessensausübung eine Ausweisung immer dann vorsah, wenn ein Tourist gegen nat. BtMG verstoßen hat. Dadurch dass eine Ausweisung auf Lebenszeit die passive Dienstleistungsfreiheit erheblich einschränkt, sah der EuGH zwar die
öffentliche Sicherheitund Ordnung als Rechtfertigungsgrund an, es fehlte aber mangels einer Ermessensausübung der Behörden und der pauschalen Ausweisung auf Lebenszeit an der hinreichenden Untersuchung der persönlichen Gefahr ausgehend von dem Touristen. Es wurde quasi durch die Entscheidung nicht nur eine Entscheidung im konkreten Fall, sondern auch das nationale Recht als mit dem EU-Recht unvereinbar erklärt. Hoffe das hilft liebe grüße :)
Illustration zum Fall
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