Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Italienerin C wurde in Griechenland eines Verstoßes gegen das BtMG für schuldig befunden und auf Lebenszeit aus Griechenland ausgewiesen. C möchte aber weiterhin nach Griechenland reisen können, um dort in ihren liebsten Lokalen griechischen Wein und alt vertraute Lieder zu genießen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mitgliedstaaten sind für das Strafrecht zuständig und müssen in diesem Rahmen die Grundfreiheiten nicht beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausweisung auf Lebenszeit stellt eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Ja!
4. Es kommt eine Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV in Betracht.
Genau, so ist das!
5. Die Subsumtion unter die Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV erfolgt zweistufig.
Ja, in der Tat!
6. Bereits die strafrechtliche Verurteilung vermag eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begründen.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
16.4.2023, 18:08:18
Bei der letzen Frage fehlt die Erklärung
Nora Mommsen
17.4.2023, 14:33:16
Hallo Burumar, danke für den Hinweis. Das ergänzen wir :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
30.4.2023, 13:50:30
@[Burumar🐸](172315) HI! Die Erklärung des EuGH war folgende: Es ging im vorliegenden Fall (was mAn für den Sinn und Zweck der Aufgabe erforderlich ist), dass das griechische Recht OHNE Ermessensausübung eine Ausweisung immer dann vorsah, wenn ein Tourist gegen nat. BtMG verstoßen hat. Dadurch dass eine Ausweisung auf Lebenszeit die passive
Dienstleistungsfreiheiterheblich einschränkt, sah der EuGH zwar die
öffentliche Sicherheit und Ordnungals Rechtfertigungsgrund an, es fehlte aber mangels einer Ermessensausübung der
Behörden und der pauschalen Ausweisung auf Lebenszeit an der hinreichenden Untersuchung der persönlichen Gefahr ausgehend von dem Touristen. Es wurde quasi durch die Entscheidung nicht nur eine Entscheidung im konkreten Fall, sondern auch das nationale Recht als mit dem EU-Recht unvereinbar erklärt. Hoffe das hilft liebe grüße :)
Weitere für Dich ausgwählte Fälle
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Omega")
Die deutsche Gesellschaft D betreibt ein Laserdrome, wo spielerisch Menschen „getötet“ werden. D bezieht Laserwaffen von einer griechischen Firma. Die zuständige Behörde verbietet den Betrieb, da dieser die Menschenwürde verletzten würden und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
Fall lesen
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kohl“)
Der luxemburgische Staatsangehörige K reist für eine Zahnbehandlung nach Deutschland. Seine heimische Krankenkasse verweigerte die Erstattung der Arztkosten, weil die Behandlung nicht dringlich war und auch in Luxemburg durchgeführt hätte werden können.
Fall lesen
Illustration zum Fall