Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
19. Februar 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (5.763 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Italienerin C wurde in Griechenland eines Verstoßes gegen das BtMG für schuldig befunden und auf Lebenszeit aus Griechenland ausgewiesen. C möchte aber weiterhin nach Griechenland reisen können, um dort in ihren liebsten Lokalen griechischen Wein und alt vertraute Lieder zu genießen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Calfa")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mitgliedstaaten sind für das Strafrecht zuständig und müssen in diesem Rahmen die Grundfreiheiten nicht beachten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausweisung auf Lebenszeit stellt eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Ja!
4. Es kommt eine Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV in Betracht.
Genau, so ist das!
5. Die Subsumtion unter die Rechtfertigungsgründe des Art. 52 AEUV erfolgt zweistufig.
Ja, in der Tat!
6. Bereits die strafrechtliche Verurteilung vermag eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begründen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸
16.4.2023, 18:08:18
Bei der letzen Frage fehlt die Erklärung

Nora Mommsen
17.4.2023, 14:33:16
Hallo Burumar, danke für den Hinweis. Das ergänzen wir :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
asanzseg
30.4.2023, 13:50:30
@[Burumar🐸](172315) HI! Die Erklärung des EuGH war folgende: Es ging im vorliegenden Fall (was mAn für den Sinn und Zweck der Aufgabe erforderlich ist), dass das griechische Recht OHNE Ermessensausübung eine Ausweisung immer dann vorsah, wenn ein Tourist gegen nat. BtMG verstoßen hat. Dadurch dass eine Ausweisung auf Lebenszeit die
passive Dienstleistungsfreiheiterheblich einschränkt, sah der EuGH zwar die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Rechtfertigungsgrund an, es fehlte aber mangels einer Ermessensausübung der Behörden und der pauschalen Ausweisung auf Lebenszeit an der hinreichenden Untersuchung der persönlichen Gefahr ausgehend von dem Touristen. Es wurde quasi durch die Entscheidung nicht nur eine Entscheidung im konkreten Fall, sondern auch das nationale Recht als mit dem EU-Recht unvereinbar erklärt. Hoffe das hilft liebe grüße :)

Major Tom(as)
13.12.2024, 11:00:28
Liebes Jurafuchs-Team, Ich liebe den Aufgabentext in diesem Klassiker-Fall, Danke dafür :)

Linne_Karlotta_
16.12.2024, 14:58:25
Hallo Major Tom(as), vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
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