Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Alpine")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Alpine")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine niederländische Regelung untersagt es Finanzvermittlern potentiellen Kunden im In- und Ausland Kapitalanlagen anzubieten. Dieses Verbot erfasst auch Angebote an Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat, außer diese haben der Kontaktaufnahme vorher schriftlich zugestimmt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Alpine")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit ist ferner von dem Vorliegen einen Empfängers abhängig.
Nein!
3. Das Beschränkungsverbot richtet sich nur an den Staat des Leistungsempfängers.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend nicht gegeben, da die niederländische Regelung nur die Art und Weise betrifft, wie Dienstleistungen angeboten werden.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es handelt sich bei der Regelung um einen Eingriff in Form einer unterschiedslose Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
6.9.2023, 01:09:47
Lieht hier eine Bereichsausnahme vor, Art. 58 I AEUV?