Öffentliches Recht

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizeiliche Standardmaßnahmen

Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel

Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P ist auf Streife. Schnell wird sie auf eine Gruppe Jugendlicher aufmerksam, die hochprozentigen Alkohol zu sich nehmen. P fordert die Jugendlichen auf, den Schnaps herauszugeben. Zähneknirschend kommen sie dem Verlangen nach.

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Einordnung des Falls

Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede polizeiliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient, kann auf die polizeiliche Generalklausel (z.B. § 12 Abs. 1 SächsPVDG, § 11 NPOG, § 13 SOG LSA) gestützt werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für bestimmte polizeiliche Maßnahmen sehen die Landespolizeigesetze spezielle Sondertatbestände vor, die sog. polizeilichen Standardermächtigungen. Die Standardermächtigungen bilden die Rechtsgrundlage für häufig vorkommende freiheitsverkürzende Maßnahmen der Polizei gegenüber Bürgern. Sie sind spezieller als die polizeiliche Generalklausel (z.B. § 12 Abs. 1 SächsPVDG, § 11 NPOG, § 13 SOG LSA).
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2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Sicherstellung von Sachen, also zur Aufhebung alten und zielgerichteten Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Kann die Wegnahme des Alkohols auf die Generalklausel gestützt werden?

Nein, das trifft nicht zu!

Sobald ein polizeiliches Handeln vom Regelungsgehalt einer Standardermächtigung umfasst ist, kann nicht auf die polizeiliche Generalklausel (z.B. § 12 Abs. 1 SächsPVDG, § 11 NPOG, § 13 SOG LSA) zurückgegriffen werden. Die Standardermächtigungen sind spezieller und müssen als leges speciales vorrangig angewendet werden. Die Wegnahme des Alkohols durch P stellt eine Sicherstellung (z.B. § 61 SOG MV, § 16 SOG HH, § 22 POG RP) dar. Ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel des anwendbaren Polizeigesetzes ist ausgeschlossen. Gedanklich solltest Du bei der Identifizierung der richtigen Ermächtigungsgrundlage immer zuerst an die Standardmaßnahmen denken, anstatt vorschnell auf die Generalklausel zu springen. Liegt eine Maßnahme vor, die die Polizei regelmäßig und typischerweise ergreift, ist es naheliegend, dass eine spezielle Befugnisnorm einschlägig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ER

Eric

21.11.2022, 12:49:00

Die Generalklausel findet sich in Sachsen nunmehr in den §§ 12 I SächsPBG und § 12 I SächsPVDG. Die Standardmaßnahmen sind in den §§ 18 ff SächsPBG und §§ 13 ff SächsPVDG geregelt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2022, 13:09:21

Danke Dir, das haben wir aktualisiert :-)


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