Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel
Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P ist auf Streife. Schnell wird sie auf eine Gruppe Jugendlicher aufmerksam, die hochprozentigen Alkohol zu sich nehmen. P fordert die Jugendlichen auf, den Schnaps herauszugeben. Zähneknirschend kommen sie dem Verlangen nach.
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Einordnung des Falls
Anwendungsvorrang vor der polizeilichen Generalklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede polizeiliche Maßnahme, die der Gefahrenabwehr dient, kann auf die polizeiliche Generalklausel (z.B. § 12 Abs. 1 SächsPVDG, § 11 NPOG, § 13 SOG LSA) gestützt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Sicherstellung von Sachen, also zur Aufhebung alten und zielgerichteten Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Kann die Wegnahme des Alkohols auf die Generalklausel gestützt werden?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eric
21.11.2022, 12:49:00
Die Generalklausel findet sich in Sachsen nunmehr in den §§ 12 I SächsPBG und § 12 I SächsPVDG. Die Standardmaßnahmen sind in den §§ 18 ff SächsPBG und §§ 13 ff SächsPVDG geregelt.
Lukas_Mengestu
22.11.2022, 13:09:21
Danke Dir, das haben wir aktualisiert :-)