Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)

Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)

6. Juli 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist wegen eines Diebstahls angeklagt. Die hungrige Strafrichterin R eröffnet A in der Verhandlungspause, dass sie A besonders hart bestrafen werde, wenn A der R nicht ihr mitgebrachtes Mittagessen geben würde. Die verängstigte A gibt R ihr Essen.

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Einordnung des Falls

Besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R hat sich wegen Nötigung strafbar gemacht, indem sie A sagte, sie werde sie besonders hart bestrafen, wenn A ihr nicht ihr Mittagessen überließe (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB sind: (1) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (2) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen (3) Nötigungsspezifischer Zusammenhang R müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben. Sie müsste die Tat auch in rechtswidriger Weise (insbesondere verwerflich) und schuldhaft begangen haben.R hat A vorsätzlich mit einer besonders harten Strafe gedroht. A hat R deswegen ihr Mittagessen gegeben. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Zwischen Mittel und Zweck besteht hier keinerlei Relation. Die Tat ist damit auch verwerflich und wurde zudem schuldhaft begangen.Wir haben den Falleinstieg hier knapp gehalten, weil der Fokus der Aufgabe auf der Strafzumessung liegt.
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2. R könnte zudem das Regelbeispiel des § 240 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht haben.

Ja!

Nach dieser Vorschrift ist ein besonders schwerer Fall zu bejahen, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.Die Regelbeispiele sind immer nach der Schuld zu prüfen. Zudem ist stets darauf zu achten, dass die im Gesetz explizit genannten Fälle gerade keinen abschließenden Charakter haben.

3. st R Amtsträgerin im Sinne von § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB (siehe § 11 StGB)?

Genau, so ist das!

Eine Legaldefinition für das Merkmal der Amtsträgerschaft findet sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.R ist Richterin. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist sie damit Amtsträgerin im Sinne des StGB.

4. Eine Strafzumessung muss sich nach der Schuld des Täters richten (§ 46 StGB). Spricht das dafür, dass R ihre Befugnisse missbraucht hat?

Ja, in der Tat!

Missbrauch von Befugnissen meint, dass der Täter eine ihm nach seinem Amt grundsätzlich gestattete Zwangsausübung mit einer verwerflichen Zweck-Mittel-Relation einsetzt. Ein Missbrauch der Stellung liegt vor, wenn die Eigenschaft und Stellung als Amtsträger dem Täter den Zugang zum Opfer ermöglicht, die Nötigungshandlung selbst aber nicht im Rahmen seiner grundsätzlichen Amtsbefugnisse (Zuständigkeit) liegt.R darf A grundsätzlich (auch hart) bestrafen. Die Zumessung der Strafe muss sich aber nach der Schuld der Täterin richten (§ 46 StGB). R hat A auf verwerfliche Weise angedroht, ihre Befugnisse zu Lasten der A zu überschreiten und so ihre Befugnisse als Amtsträgerin missbraucht.R hat sich zudem wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 S. 1 StGB) strafbar gemacht.§ 154c StPO normiert bei Nötigungen eine gesonderte Einstellungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft (ohne Zustimmung des Gerichts).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAM

Sandra M.

28.5.2025, 11:31:17

Bei der ersten Frage zu den

Regelbeispiel

en des § 240 Abs. 4 S. 2 StGB steht Abs. 2

Linne Hempel

Linne Hempel

30.5.2025, 15:52:47

Hallo Sandra M., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

29.5.2025, 10:20:31

Bitte einmal den Schreibfehler korrigieren, wo versehentlich Abs. 2 steht. Danke.

Linne Hempel

Linne Hempel

1.6.2025, 17:19:21

Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

JURE

Jurensohn96

4.6.2025, 11:46:30

Bei der Frage, ob R Amtsträgerin ist, fehlt das "I" in "Ist (...)".

Linne Hempel

Linne Hempel

4.6.2025, 16:28:29

Hallo Jurensohn96, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

lus_thoughtfullspot

lus_thoughtfullspot

8.6.2025, 17:14:26

Hi, in den Zwischenfragen, in denen nach der besonderen schweren Folge gefragt wird, wird Absatz 2 anstatt Absatz 4 zitiert. Vielleicht könnte das korrigiert werden? GaliGrü

Linne Hempel

Linne Hempel

10.6.2025, 15:55:51

Hallo lus_thoughtfullspot, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team

FRA

Fraise

9.6.2025, 17:53:00

Liebes Jura-Fuchs Team, in der Aufgabe wurde teilweise die falsche Norm zitiert. (Abs. 2, statt 4)

Linne Hempel

Linne Hempel

10.6.2025, 15:56:02

Hallo Fraise , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team


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