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Beschlussmehrheit bei verfassungsändernden Gesetzen (Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 79 Abs. 2 GG)

Beschlussmehrheit bei verfassungsändernden Gesetzen (Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 79 Abs. 2 GG)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag will Bielefeld zur neuen Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland machen. Bei der Abstimmung stimmen 300 Abgeordnete für eine entsprechende Änderung des Art. 22 Abs. 1 S. 1 GG. Anwesend sind 350 Abgeordnete.

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Einordnung des Falls

Beschlussmehrheit bei verfassungsändernden Gesetzen (Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 79 Abs. 2 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bundestag ist beschlussfähig (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT).

Ja, in der Tat!

Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (§ 45 Abs. 1 GO-BT). Die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 (§ 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG) sind 315 Abgeordnete. Mit 350 Abgeordnete sind mehr als die geforderten 315 Abgeordneten anwesend.
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2. Der Bundestag muss das Gesetz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG).

Nein!

Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist grundsätzlich die Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich (Art. 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 GG). Allerdings werden von diesem Grundsatz ausdrückliche Ausnahmen durch das GG zugelassen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GG). Eine solche Ausnahme ist bei verfassungsändernden Gesetzen gegeben (Art. 79 Abs. 2 GG). Art. 22 Abs. 1 S. 1 GG soll geändert werden. Mithin handelt es sich um ein verfassungsänderndes Gesetz.

3. Bei der Abstimmung über verfassungsändernde Gesetze bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen (Art. 79 Abs. 2 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verfassungsändernde Gesetze erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags (und nicht der Stimmen!). Nach der Legaldefinition des Art. 121 GG ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestags. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages ist in § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG definiert und beträgt 630 Abgeordnete.

4. Der Bundestag hat das verfassungsändernde Gesetz mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen (Art. 79 Abs. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Verfassungsändernde Gesetze erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags. Nach der Legaldefinition des Art. 121 GG ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestags. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages ist in § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG definiert und beträgt 630 Abgeordnete. Der Bundestag hat 630 Mitglieder (§ 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG). Zwei Drittel von 630 Abgeordneten wären 420 Abgeordnete. Mit 300 Ja-Stimmen bei insgesamt 350 Stimmen ist zwar eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen gegeben. Die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages ist aber verfehlt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii

Ranii

2.3.2022, 11:34:16

Aber Bielefeld gibt es doch gar nicht??!!

Paul König

Paul König

2.3.2022, 14:23:41

Ist strittig, ich würde da mit der hM gehen und der Existenzthese folgen...

CANDM

CanDMRCV

7.4.2022, 19:36:56

Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die 2/3 Mehrheit ist bei verfassungsändernden Gesetzen erforderlich. Wählt man diese Antwortmöglichkeit aus, wird dies als Fehler gewertet. Klickt man dann notgedrungen auf die übriggebliebene Antwort, wird man darüber aufgeklärt, dass eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist..

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2022, 08:33:29

Hallo CanDMRCV, vielen Dank für die Nachfrage. Die Juristerei ist eine ziemlich spitzfindige Angelegenheit. Schon kleine Zusätze können alles ändern. Um euch darauf vorzubereiten, achten wir auch in unseren Aufgaben darauf, dass es euch nicht zu leicht gemacht wird und ihr wirklich die Frage sauber prüft. Schau Dir hierzu gerne noch einmal die Aufgabe an. Gefragt war danach, ob 2/3 der ABGEGEBENEN STIMMEN genügt. Das ist nicht der Fall. Denn wenn nur 3 Abgeordnete erscheinen, weil gerade der Eurovision Song Contest im Fernsehen läuft, könnte sonst mit nur 2 Stimmen unsere Verfassung geändert werden. Es bedarf vielmehr 2/3 der MITGLIEDER DES BUNDESTAGS. Aus diesem Grund war die Antwort hier mit falsch zu beantworten :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Paul König

Paul König

8.4.2022, 10:21:58

Und wir haben versucht, den Unterschied zwischen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder (vgl. Art. 121 GG) und Zweidrittelmehrheit der Stimmen herauszustellen. Ist es jetzt verständlicher? Liebe Grüße, Paul - Für das Jurafuchs-Team

Macke

Macke

7.7.2023, 15:04:08

😍

DIAA

Diaa

5.10.2023, 20:58:18

Was ist der Unterschied zwischen der Stimmenmehrheit und Mitgliederzahl? Wenn mehr Stimmen abgegeben werden, dann sind bereits mehr Mitglieder anwesend 😅oder wie ist diese Abgrenzung zu verstehen?

Paulah

Paulah

6.10.2023, 13:25:19

Hast du mal den anderen Thread zu diesem Thema gelesen? Dort wird es erklärt.


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