Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ demonstrieren in Freiburg gegen eine Impfpflicht für Masern. Redner A kann aus Zeitgründen nur per Videoübertragung auftreten. Er meint, er falle als Versammlungsteilnehmer in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
Einordnung des Falls
Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Demonstration der 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ gegen eine Impfpflicht für Masern stellt eine Versammlung dar.
Ja!
2. Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG setzt das Vorliegen einer Versammlung voraus.
Genau, so ist das!
3. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen auch Teilnehmer einer Versammlung, die wie A per Videoübertragung zugeschaltet sind.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Juranus
4.12.2020, 14:32:53
Könnte man das zumindest strittig sehen? Denn Art. 8 schützt doch die Möglichkeit, mit anderen Personen eine aufmerksamkeitswirksame Meinungsbildung nach Außen zu betreiben. Das macht A doch auch, nur das er sich gewissermaßen eines Werkzeuges bedient, um seine körperliche Präsenz zu ersetzen. Doch auch der technische Aufbau könnte beispielsweise von der Polizei entfernt werden, so dass A nicht mehr an der Meinungsbildung der sogar schon unstrittig bestehenden Versammlung partizipieren kann.
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Eigentum verpflichtet 🏔️
6.12.2020, 14:42:36
Hallo Juranus, eine sehr kleine Mindermeinung sieht das so wie du (vgl. Pötters/Werkmeister, Jura 2013, 5 (9)). Die ganz hM lehnt das mit dem BVerfG (NVwZ 2011, 422 (423)) ab.