+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudenten A und B lieben Bier über alles und möchten sich dem Bier auch juristisch widmen. Mangels Angebots protestieren sie vor der juristischen Fakultät für die Einführung eines Bierrechtsseminars.
Einordnung des Falls
Zwei-Mann-Demonstration
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.
Ja!
Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, "sich zu versammeln". Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck.
2. Zwei Personen sind nach Rechtsprechung und h.M. ausreichend für eine Versammlung.
Genau, so ist das!
Die Rechtsprechung und h.M. lässt eine Mindestanzahl von zwei Personen genügen. Restriktivere Ansichten, die mindestens drei oder sieben Personen fordern, berufen sich auf vereinsrechtliche Normen (§§ 56, 73 BGB) oder den allgemeinen Sprachgebrauch ("mehrere Personen"). Eine Verengung des Versammlungsbegriffs widerspricht jedoch dem Telos des Art. 8 Abs. 1 GG, der den kommunikativen Austausch, welcher auch schon zu zweit möglich ist, schützt. Zudem handelt es sich bei den vereinsrechtlichen Normen um nachrangiges Recht, welches für die Auslegung der Grundrechte nicht maßgeblich ist.
A und B erfüllen daher die nach Rechtsprechung und h.M. vorausgesetzte Mindestanzahl.Achtung: Der Versammlungsbegriff im Grundgesetz ist verfassungsautonom auszulegen und wird nicht durch einfachgesetzliche Definitionen beschränkt (z.B. § 2 Abs. 3 VersG NRW).