Zwei-Mann-Demonstration

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudenten A und B lieben Bier über alles und möchten sich dem Bier auch juristisch widmen. Mangels Angebots protestieren sie vor der juristischen Fakultät für die Einführung eines Bierrechtsseminars.

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Einordnung des Falls

Zwei-Mann-Demonstration

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.

Ja!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, "sich zu versammeln". Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck.
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2. Zwei Personen sind nach Rechtsprechung und h.M. ausreichend für eine Versammlung.

Genau, so ist das!

Die Rechtsprechung und h.M. lässt eine Mindestanzahl von zwei Personen genügen. Restriktivere Ansichten, die mindestens drei oder sieben Personen fordern, berufen sich auf vereinsrechtliche Normen (§§ 56, 73 BGB) oder den allgemeinen Sprachgebrauch ("mehrere Personen"). Eine Verengung des Versammlungsbegriffs widerspricht jedoch dem Telos des Art. 8 Abs. 1 GG, der den kommunikativen Austausch, welcher auch schon zu zweit möglich ist, schützt. Zudem handelt es sich bei den vereinsrechtlichen Normen um nachrangiges Recht, welches für die Auslegung der Grundrechte nicht maßgeblich ist. A und B erfüllen daher die nach Rechtsprechung und h.M. vorausgesetzte Mindestanzahl.Achtung: Der Versammlungsbegriff im Grundgesetz ist verfassungsautonom auszulegen und wird nicht durch einfachgesetzliche Definitionen beschränkt (z.B. § 2 Abs. 3 VersG NRW).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

phiob

phiob

29.7.2021, 17:24:16

Ich dachte die Versammlungsfreiheit schütze auch

Vorbereitungshandlungen

für die Versammlung? Ist die Frage "braucht es ein Versammlung" damit nicht zu direkt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2021, 13:03:07

Hallo phiob, in der Tat reicht der Schutz der Versammlungsfreiheit auch schon in das Vorfeld der Versammlung. Dennoch muss zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine Versammlung bestehen. Sonst gäbe es auch keine Vorfeldwirkung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ranii

Ranii

15.12.2022, 18:36:01

Zudem könnte man für die hm anführen, dass ansonsten bei zwei Personen eine „Lücke“ entstünde (bei einer Person art 5 und ab drei oder mehr art 8) :)

TOB

Tobic

8.8.2023, 11:28:03

Eine Versammlung im Sinne des VersG NRW setzt hingegen mindestens drei Personen voraus (§ 2 Abs. 3). Vielleicht bietet sich hier ein entsprechender Vertiefungshinweis an, damit niemand versehentlich die einfachgesetzliche Definition auch im Rahmen verfassungsrechtlicher Fragestellungen verwendet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 13:53:55

Sehr guter Hinweis, Tobic! Wir haben eine entsprechende Vertiefung ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

9.8.2023, 07:59:10

Die Verlinkung verweist noch auf das Bundesgesetz, nicht auf das VersG NRW.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.8.2023, 10:35:20

Danke Pilea, ist gefixt :-)


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